Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.16 Verhandlungsprotokoll
vom
Bei den vom 7. bis geführten Verständigungsgesprächen wurden die folgenden Fragen und Einzelfälle erörtert:
1. Überarbeitung des Grenzgängervordrucks Gre-1
Die schweizerische Delegation stimmte einer Ergänzung des Vordrucks Gre-1 zur Sicherstellung der Anwendung des Art. 4 Abs. 4 DBA bei Abwanderern in die Schweiz zu.
2. Residenzpflicht von Grenzgängern
Beide Delegationen waren übereinstimmend der Auffassung, dass eine blosse Verpflichtung im Arbeitsvertrag zur Wohnsitznahme in der Schweiz allein nicht ausreicht, um eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung zu rechtfertigen. Das Vorliegen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist aber ein starkes Indiz dafür. (Anm.: Diese Verständigungsvereinbarung ist nach einem in der Zwischenzeit ergangenen Schreiben des BMF wieder in Frage gestellt worden.)
3. Aufteilung des Arbeitslohns nach einem einheitlichen Berechnungsschema
Beide Delegationen kamen überein, bei Arbeitnehmern, die anlässlich von Dienstreisen die Voraussetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA erfüllen (Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen z.B. wegen Dienstreisen in Drittstaaten) und daher keine Grenzgänge...