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Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode bei Vorhandensein von Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte in Doppelbesteuerungsabkommen
AStG § 8 Abs. 1, § 20 Abs. 2, AO § 2, DBA RUM Art. 7, DBA Russland Art. 7
1. Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG – dem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode – bedarf es einer sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung. § 20 Abs. 2 AStG kann eine fehlende DBA-Freistellung nicht ersetzen.
2. Verweist ein DBA nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, sondern sieht es eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer.
3. Verwaltungsabkommen fallen nicht unter § 2 AO und gehen innerstaatlichen Gesetzen niemals vor.
Sächsisches FG Urt. - 1 K 1469/16 - ECLI:DE:FGSN:2020:1215.1K1469.16
Das Problem: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG anwendbar ist, wenn das betreffende DBA einen Aktivitätsvorbehalt e...