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ÖBA 4, April 2016, Seite 308

Individualantrag eines Bankvorstands gegen Abberufungsbestimmungen im BWG unzulässig

VfGH

§ 70 Abs 4 Z 1 BWG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG

Nach § 70 BWG erteilte Aufträge über die Abberufung der Geschäftsleiter richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen der Nichtbefolgung des Auftrags zu tragen hat. Die Geschäftsleiter hingegen sind nicht unmittelbar durch die Bestimmung nachteilig betroffen, sondern erst durch die Entscheidung des Kreditinstituts sie abzuberufen. Ihre Individualanträge gegen die Abberufungsbestimmungen sind daher unzulässig.

I. Sachverhalt und Antrag

1. Die Antragsteller sind Mitglieder des Vorstands der M Bank AG, eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG).

2. Mit Bescheid vom trug die [FMA] der M Bank AG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 15.000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf, binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung die Antragsteller als Geschäftsleiter abzuberufen (Spruchpunkt I), zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs 1 Z 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen (Spruchpunkt II) und der FMA über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes schriftlich zu berichten (Spruchpunkt III).

3. In ihren auf Art 140 Abs 1 [Z1] lit c B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, „der VfGH möge [die...

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