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Anforderungen an die Genauigkeit der Umschreibung einer Verwaltungsstraftat
§ 24, § 95 WAG 2007; § 9 VStG; § 44a Z 1 VStG
Die Umschreibung der Tat (Verwaltungsübertretung) hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der GefahrS. 306 einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (hier: zu § 24 WAG 2007).