zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 4, April 2016, Seite 297

Zu den Anforderungen an die Umschreibung der Zuständigkeit eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG

VwGH

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG; § 9 Abs 1 und Abs 2, § 44a Z 1 VStG

Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt nur dann, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „immer nur eine von vornherein feststehende Person“ in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten. Werden daher mehrere Personen jeweils u.a. für den Bereich des gesamten BörseG zu verantwortlichen Beauftragten bestellt (hier: Bestellung von Beauftragten sowohl für den Gesamtbereich „Equity“ als auch für den Bereich „Equity Trading“, wobei diese Bereiche ebenfalls dem Bereich „BörseG“ zugeordnet wurden), so sind diese Bestellungen unwirksam.

[...] Mit erstinstanzlichen Strafbescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wurde den Beschwerdeführern jeweils zur Last gelegt, sie hätten als Vorstandsmitglieder der C Bank gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (V...

Daten werden geladen...