Strittige verdeckte Ausschüttungen iZm Subunternehmern am Bau, Strafverfahren gegen Beschwerdeführer eingestellt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, geb. ***2***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), zuletzt in Österreich gemeldet in ***3***, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch ***1***, nunmehr laut elektronischer Aktenlage vertreten durch ***4*** und durch ***5***, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Geltendmachung von Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2011, zu Steuernummer StNrGmbH (Steuernummer der ggstdlGmbH), gebucht auf Steuernummer ***BF1StNr1*** des Bf., zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde - soweit sie sich gegen die Geltendmachung von Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2007 und 2008 richtet - Folge gegeben.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde - soweit sie sich gegen die Geltendmachung von Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2009, 2010 und 2011 richtet - als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Bescheid abgeändert und in den Angelegenheiten, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides gebildet haben, ausgesprochen:
Für den Zeitraum 2007 wird dem Beschwerdeführer keine Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.
Für den Zeitraum 2008 wird dem Beschwerdeführer keine Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.
Für den Zeitraum 2009 wird dem Beschwerdeführer Kapitalertragsteuer in Höhe von 28.772,19 € vorgeschrieben. Dieser Betrag resultiert aus der Anwendung des Steuersatzes von 25% auf Kapitalerträge in Höhe von 115.088,75 €.
Für den Zeitraum 2010 wird dem Beschwerdeführer Kapitalertragsteuer in Höhe von 38.026,13 € vorgeschrieben. Dieser Betrag resultiert aus der Anwendung des Steuersatzes von 25% auf Kapitalerträge in Höhe von 152.104,53 €.
Für den Zeitraum 2011 wird dem Beschwerdeführer Kapitalertragsteuer in Höhe von 27.000,00 € vorgeschrieben. Dieser Betrag resultiert aus der Anwendung des Steuersatzes von 25% auf Kapitalerträge in Höhe von 108.000,00 €.
Weiters wird der Vorlageantrag, der am Ende des Schriftsatzes vom für den Beschwerdeführer gestellt wurde ("Bei nicht vollinhaltlicher Entsprechung beantragen wir die Vorlage bei der nächsten Instanz."), gemäß § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) ist laut Firmenbuch seit der einzige Gesellschafter und der einzige Geschäftsführer der ggstdlGmbH, FN. Die ggstdlGmbH hat seit ihrer Gründung im Jahr 2002 ihren Sitz in Wien. Ihre Geschäftsanschrift ist seit : ***6***. Davor war ihre Geschäftsanschrift ab : ***7***. Ihr Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember.
Die Körperschaftsteuererklärung der ggstdlGmbH für das Jahr 2007 langte am beim Finanzamt ein. Darin gab die ggstdlGmbH einen Gewinn (und zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 55.713,55 Euro an. Die Erlöse (ohne § 109a, ohne Anlagevermögensveräußerung) waren mit 503.519,10 € (Kennzahl 9040) angegeben. Der Personalaufwand (für eigenes Personal) war mit 42.842,07 Euro (Kennzahl 9120) angegeben. Der Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen war mit 299.206,28 Euro (Kennzahl 9110) angegeben.
Die Körperschaftsteuererklärung der ggstdlGmbH für das Jahr 2008 langte am beim Finanzamt ein. Darin gab die ggstdlGmbH einen Gewinn (und zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 65.930,27 Euro an. Die Erlöse (ohne § 109a, ohne ´übrige´) waren mit 704.344,92 € (Kennzahl 9040) angegeben. Der Personalaufwand (für eigenes Personal) war mit 62.580,79 Euro (Kennzahl 9120) angegeben. Der Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen war mit 462.464,60 Euro (Kennzahl 9110) angegeben.
Die Körperschaftsteuererklärung der ggstdlGmbH für das Jahr 2009 langte am beim Finanzamt ein. Darin gab die ggstdlGmbH einen Gewinn (und zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 67.844,02 Euro an. Die Erlöse (ohne § 109a, ohne Anlagevermögensveräußerung, ohne ´übrige´) waren mit 587.147,75 € (Kennzahl 9040) angegeben. Der Personalaufwand (für eigenes Personal) war mit 76.280,95 Euro (Kennzahl 9120) angegeben. Der Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen war mit 347.889,70 Euro (Kennzahl 9110) angegeben.
Die Körperschaftsteuererklärung der ggstdlGmbH für das Jahr 2010 langte am beim Finanzamt ein. Darin gab die ggstdlGmbH einen Gewinn (und zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 70.464,64 Euro an. Die Erlöse (ohne § 109a, ohne ´übrige´) waren mit 774.638,40 € (Kennzahl 9040) angegeben. Der Personalaufwand (für eigenes Personal) war mit 70.416,16 Euro (Kennzahl 9120) angegeben. Der Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen war mit 519.879,68 Euro (Kennzahl 9110) angegeben.
Die Körperschaftsteuererklärung der ggstdlGmbH für das Jahr 2011 langte am beim Finanzamt ein. Darin gab die ggstdlGmbH einen Gewinn (und zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 53.803,78 Euro an. Die Erlöse (ohne § 109a, ohne Anlagevermögensveräußerung) waren mit 537.659,92 € (Kennzahl 9040) angegeben. Der Personalaufwand (für eigenes Personal) war mit 67.715,08 Euro (Kennzahl 9120) angegeben. Der Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen war mit 337.533,92 Euro (Kennzahl 9110) angegeben.
Aufgrund eines mit datierten Prüfungsauftrages der (ursprünglich) belangten Behörde (Finanzamt Wien 2/20/21/22, nunmehriger Rechtsnachfolger: Finanzamt Österreich) wurde gemäß § 147 BAO in Verbindung mit (iVm) § 99 Abs. 2 FinStrG bei der ggstdlGmbH eine Außenprüfung über die Jahre 2007 bis 2011 durchgeführt; zur Verdachtslage wurden verbuchte Eingangsrechnungen, hinsichtlich derer der begründete Verdacht bestehe, dass es sich um Scheinrechnungen von Subunternehmern für Fremdleistungen handele, angegeben.
Die Betriebsprüferin richtete für die ursprünglich belangte Behörde einen mit datierten Vorhalt (Ergänzungsersuchen) an die ggstdlGmbH, welchem 20 Fragebögen zu je einem Subunternehmer beilagen; hinsichtlich der ausländischen Subunternehmer wurde auf eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung verwiesen. Jeder der zwölf Fragebögen zu inländischen Unternehmen enthielt die folgenden Fragen Nr. 1 bis 14; jeder der acht Fragebögen zu ausländischen Unternehmen enthielt die folgenden Fragen Nr. 1 bis 23:
1. Wie sind sie mit der o.a. Firma in Kontakt gekommen, wie und durch wen erfolgte die Anbahnung der Geschäftsbeziehung konkret?
Von wem, in welcher Form und an welchem Ort wurde der Erstkontakt hergestellt ?
2. Wer waren konkret Ihre Ansprechpartner? Geben Sie den vollen Namen, Adresse und
die Telefonnummern der Kontaktpersonen bekannt.
Wie kann von Seiten der Behörde Kontakt zu den genannten Ansprechpersonen hergestellt werden?
Welche Funktion haben/hatten Ihre Ansprechpersonen in der jeweiligen Firma?
3. Welche Unterlagen wurden Ihnen vorgelegt bzw. haben Sie abverlangt? Vorlage eventuell vorhandener Unterlagen.
4. Von wem haben Sie die Geschäftsunterlagen der Firma bekommen?
5. In welcher Form wurden die Angaben der Subunternehmer bzw. deren Ansprechpartner überprüft?
6. Haben Sie dir Firma an Ihrem Betriebssitz besucht oder überprüft, ob an der Adresse die Firma existiert? Wenn ja, wann und an welcher Adresse?
7. Wie wurde der Preis für die Subunternehmerleistungen kalkuliert?
8. Wie und von wem wurde die erbrachte Leistung kontrolliert, wurden darüber Aufzeichnungen erstellt - z.B. Stundenaufzeichnungen, Wochenberichte?
9. Wie wurden die von den Subunternehmern in Rechnung gestellten Arbeitsstunden kontrolliert (wenn nicht pauschal abgerechnet wurden)?
10. Wurden die Arbeiter überprüft, von welchem Subunternehmer sie eingesetzt worden sind und ob sie eine Arbeitsbewilligung haben und sozialversichert sind?
11. Von wem und an welchem Ort wurden die Subhonorare für den jeweiligen Unternehmer bezahlt? Wenn Banküberweisungen getätigt wurden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten?
12. Bei Barzahlung - an welche inkassoberechtigte Personen (Name, Adresse, Tel.Nr.)?
13. Haben inkassoberechtigte Personen eine Vollmacht oder sonstigen Ausweis ihre Berechtigung nachgewiesen und wie wurde deren Identität überprüft? - Vorlage eventuell vorhandener Unterlagen.
14. Wer hat für diese Firma das Material beigestellt?
15. Da es sich um eine ausl. Subfirma handelt, können Sie Unterlagen vorlegen, woraus ersichtlich ist, dass es sich um ein tätiges Unternehmen handelt?
16. Wurden von Ihrem Unternehmen die in Österreich erforderlichen Arbeitsgenehmigungen eingeholt? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht.
17. Welche Arbeiter konkret haben für Ihr Unternehmen gearbeitet?
18. Wo waren diese Arbeiter untergebracht?
19. Wie kamen die Arbeiter auf die jeweiligen Baustellen?
20. Wer hat die Arbeiter beaufsichtigt?
21. Durch wen erfolgte die Materialbeistellung?
22. Wie erfolgte die Bezahlung dieser Arbeiter?
23. Durch wen erfolgte die Bezahlung an die Arbeiter?
Von den zwölf Fragebögen betreffend inländische Subunternehmer sind nur die Fragebögen betreffend folgende sechs inländischen Subunternehmer streitgegenständlich: ***8*** Handel und ***9*** GmbH, ***10*** ***11*** GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH, ***17*** GmbH.
Von den acht Fragebögen betreffend ausländische Subunternehmer sind nur die Fragebögen betreffend folgende drei ausländischen Subunternehmer streitgegenständlich: ***18*** S.R.L. (Rumänien), ***19*** Baugesellschaft mbH (Berlin), ***20*** S.R.L. (Rumänien).
Zum Vorhalt vom gab es seitens der ggstdlGmbH eine erste Beantwortung vom , wobei mit "ich" der Bf. gemeint ist. Zur Vorhaltsfrage betreffend bei der ggstdlGmbH aktuell beschäftigte Arbeiter wurde bekanntgegeben:
Angemeldete Angestellte: EhegattinBf, ***21***;
Angemeldete Arbeiter: ***22***.
Zum Fragebogen betreffend ***8*** Handel und ***9*** GmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Über Herrn ***23***
2 Herr ***23***, Unterlagen die vorliegen,seit 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Firmenunterlagen.Vorgelegt wurrden:
Firmenbuchauszug,Gewerbeschein,Meldezettel,Reisepass von GF
Anmeldungen von Arbeiter,Steuernummer,Bescheid ATU Nummer
Unbedenklichkeitsbescheinigung
4 Herr ***23***
5 Unterlagen waren komplett
6 ist nie dazugekommen
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***8*** Handel und ***9*** GmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Versicherungsdatenauszug vom betreffend ***24***, als Arbeiter bei ***8*** Handel & ***9*** GmbH gemeldet von 17. September bis ;
Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten zum betreffend ***8*** Handel & ***9*** GmbH, Geschäftsführer: ***25***;
Bescheinigung des Finanzamtes vom , dass gegen ***8*** Handel & ***9*** GmbH fällige Abgabenforderungen gegenwärtig nicht bestünden;
Mitteilung des Finanzamtes über die Steuernummer der ***8*** Handel & ***9*** GmbH;
Bescheid des Finanzamtes über die Erteilung der UID-Nummer an die ***8*** Handel & ***9*** GmbH;
Ausweis und Meldedaten von ***25*** vom , Hauptwohnsitz ab : ***26***;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom , wonach die ***8*** Handel & ***9*** GmbH ihren Verpflichtungen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachkomme, wobei allfällige Beitragsnachverrechnungen, die aufgrund von Beitragsprüfungen oder nachträglichen Meldungen vorgenommen würden, von der Bescheinigung nicht erfasst seien;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Gewerbeberechtigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH als Baumeister, gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ing. ***27***;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kenntnisnahme von der Verlegung des Betriebes des Gewerbes der ***8*** Handel & ***9*** GmbH nach ***28***;
SV-Anmeldungen folgender Arbeiter der ***8*** Handel & ***9*** GmbH: ***29*** ab , ***30*** ab , ***31*** ab , ***32*** ab , ***33*** ab , ***34*** ab ;
Rechnung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit elf Positionen (zumeist mit Formulierung: "wie besprochen" bzw. "wie vor Ort besprochen") betreffend diverse Bauvorhaben (1030 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1120 Wien bzw. 2 x 1210 Wien bzw. 6 x 1010 Wien) über insgesamt 24.394,00 €, und diesbezügliche Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH vom , unterschrieben von ***25***;
Rechnung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit neun Positionen (zumeist mit Formulierung: "wie vor Ort besprochen") betreffend diverse Bauvorhaben (1180 Wien bzw. 1070 Wien bzw. 1120 Wien bzw. 2 x 1030 Wien bzw. 4 x 1010 Wien) über insgesamt 17.109,50 €, und diesbezügliche Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH vom , unterschrieben von ***25***;
Rechnung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit 14 Positionen (zumeist mit Formulierung: "wie vor Ort besprochen") betreffend diverse Bauvorhaben (Wien 17 bzw. 2 x Wien 3 bzw. 4 x Wien 21 bzw. 5 x Wien 1 bzw. Wien 10 bzw. Wien 7 bzw. ) über insgesamt 28.869,00 €, und diesbezügliche Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH vom , unterschrieben von ***25***;
Rechnung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit neun Positionen (zum Teil mit Formulierung: "wie vor Ort besprochen") betreffend diverse Bauvorhaben (3 x 1070 Wien, 3 x 1010 Wien, 2 x 1040 Wien, 1110 Wien) über insgesamt 19.744,00 €, und diesbezügliche Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH vom , unterschrieben von ***25***;
Rechnung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit 16 Positionen (zum Teil mit Formulierung: "wie vor Ort besprochen") betreffend diverse Bauvorhaben (4 x 1070 Wien bzw. 2 x 1100 Wien bzw. 2 x 1010 Wien bzw. 2 x 1170 Wien bzw. 1020 Wien bzw. 5 x 1120 Wien) über insgesamt 57.210,00 €, und diesbezügliche Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***8*** Handel & ***9*** GmbH vom , unterschrieben von ***25***.
Zum Fragebogen betreffend ***10*** ***11*** GmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Über Herr ***23***
2 Herr ***23***, Unterlagen die vorliegen,seit 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Unterlagen. Vorgelegt wurden:
Firmenbuchauszug,Gewerbeschein,Meldezettel,Reisepass von GF
Anmeldungen von Arbeiter
4 Herrn ***23***...
5 Unterlagen waren komplett.
6 ist nie dazu gekommen
7 Preise wurden vorgegeben...Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***10*** ***11*** GmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Versicherungsdatenauszug vom betreffend ***24***, als Arbeiter bei ***10*** ***11*** GmbH gemeldet von 21. Mai bis ;
Firmenbuchauszug vom , Geschäftsführer: ***35***;
Kopie aus Reisepass und Meldedaten des ***35***;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Gewerbeberechtigung der ***10*** ***11*** GmbH als Baumeister, gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ing. ***27***;
Visitenkarte;
SV-Anmeldungen folgender Arbeiter der ***10*** ***11*** GmbH: ***36*** ab , ***37*** ab , ***38*** ab , ***39*** ab , ***34*** ab , ***32*** ab , ***33*** ab ;
Rechnung der ***10*** ***11*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sechs Bauvorhaben (2 x 1120 Wien bzw. 2 x 1070 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1170 Wien), welche inhaltlich mit einigen Worten, aber auch zumeist mit "wie vor Ort besprochen" beschrieben sind, über insgesamt 17.900,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***10*** ***11*** GmbH vom ;
Rechnung der ***10*** ***11*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit vier Positionen betreffend drei Bauvorhaben (1070 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1030 Wien), welche inhaltlich mit einem bis einigen Worten, aber auch zumeist mit "wie vor Ort besprochen", beschrieben sind, über insgesamt 23.400,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***10*** ***11*** GmbH vom ;
Rechnung der ***10*** ***11*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sechs Bauvorhaben (1020 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1120 Wien bzw. 2 x 1050 Wien bzw. 1040 Wien), welche inhaltlich mit einem bis einigen Worten beschrieben sind, aber teilweise auch mit "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 17.560,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***10*** ***11*** GmbH vom ;
Rechnung der ***10*** ***11*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sechs Positionen betreffend sechs Bauvorhaben (2 x 1040 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 2 x 1030 Wien bzw. 1070 Wien), welche inhaltlich mit einem bis einigen Worten beschrieben sind, aber teilweise auch mit "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 29.760,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***10*** ***11*** GmbH vom .
Zum Fragebogen betreffend ***12*** HandelsgmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 herr ***23*** hat mich auf der baustelle ***40*** wegen Arbeit angesprochen
2 Herr ***23***,keine Unterlagen,seit ca 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Firmenunterlagen..oftmalige Urgenz
4 Mehmalig angefordert...aber nicht bekommen
5 ist nie dazu gekommen
6 ist nie dazu gekommen
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***12*** HandelsgmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben in 1120 Wien über 9.500,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben in 1120 Wien über 3.600,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben in 1010 Wien über 6.500,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben in 1070 Wien über 5.000,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit drei Positionen betreffend drei Bauvorhaben (1070 Wien bzw. 1100 Wien bzw. 1060 Wien) über insgesamt 8.900,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben in 1010 Wien über 1.200,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Rechnung der ***12*** HandelsgmbH an die ggstdlGmbH vom mit drei Positionen betreffend drei Bauvorhaben (1070 Wien bzw. 1030 Wien bzw. 1120 Wien) über 6.400,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***12*** HandelsgmbH vom ;
Zum Fragebogen betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Über Herrn ***23***
2 Herr ***23***,seit 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Firmenunterlagen.Vorgelegt wurden:
Firmenbuchauszug,Gewerbeschein,
Anmeldungen von Arbeiter,Steuernummer,Bescheid ATU Nummer
Unbedenklichkeitsbescheinigung
4 Herr ***23***
5 Unterlagen waren komplett
6 ist nie dazu gekommen
7 Preise wurden vorgegeben...Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Versicherungsdatenauszug vom betreffend ***24***, als Arbeiter bei ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH gemeldet von 3. bis ;
Firmenbuchauszug vom , Geschäftsführer: ***41***;
Mitteilung des Finanzamtes vom über die Steuernummer (mit dem früheren Firmennamen ***13*** ***42*** & Handels GmbH;
Bescheid des Finanzamtes vom über die Erteilung der UID-Nummer (unter dem früheren Firmennamen);
Bescheinigung des Finanzamtes vom , wonach fällige Abgabenforderungen gegenwärtig nicht bestünden;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom , wonach die ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH ihren Verpflichtungen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachkomme, wobei allfällige Beitragsnachverrechnungen, die aufgrund von Beitragsprüfungen oder nachträglichen Meldungen vorgenommen würden, von der Bescheinigung nicht erfasst seien;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Gewerbeberechtigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH als Baumeister, gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ing. ***27***;
SV-Anmeldungen folgender Arbeiter der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH: ***43*** ab , ***44*** ab , ***45*** ab , ***46*** ab , ***38*** ab , ***47*** ab ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sieben Bauvorhaben (2 x 1210 Wien bzw. 2 x 1070 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 2 x 1120 Wien), teilweise mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 14.970,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit drei Positionen betreffend drei Bauvorhaben (1120 Wien bzw. 1210 Wien bzw. 1180 Wien), inhaltlich beschrieben mit "Sanierungsarbeiten wie vor Ort besprochen" bzw. "Trockenarbeiten, Tischlerarbeiten" bzw. "Maurerarbeiten", über insgesamt 11.220,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sieben Bauvorhaben (2 x 1010 Wien bzw. 1100 Wien bzw. 1150 Wien bzw. 1210 Wien bzw. 1120 Wien bzw. 1070 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 22.710,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit zwei Positionen betreffend zwei Bauvorhaben (1180 Wien bzw. 1010 Wien), inhaltlich beschrieben mit "Sanierungsarbeiten inkl. Kristalline Abdichtung" bzw. "Malerarbeiten", über insgesamt 22.250,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sieben Bauvorhaben (2 x 1070 Wien bzw. 2 x 1010 Wien bzw. 1180 Wien bzw. 1150 Wien bzw. 1100 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 21.780,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sechs Positionen betreffend sechs Bauvorhaben (1100 Wien bzw. 1180 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1070 Wien bzw. 1040 Wien bzw. 1010 Wien), über insgesamt 27.600,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit zehn Positionen betreffend neun Bauvorhaben (2 x 1010 Wien bzw. 1100 Wien bzw. 3 x 1070 Wien bzw. 1030 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1210 Wien), über insgesamt 17.400,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position betreffend ein Bauvorhaben (1070 Wien) mit der Leistungsbeschreibung "Sanierungsarbeiten wie vor Ort besprochen" um 20.000,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sieben Bauvorhaben (3 x 1030 Wien bzw. 1210 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1070 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 12.440,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit drei Positionen betreffend drei Bauvorhaben (1180 Wien bzw. 1070 Wien bzw. 1100 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen", über insgesamt 14.910,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sechs Positionen betreffend fünf Bauvorhaben (2 x 1010 Wien bzw. 1070 Wien bzw. 1180 Wien bzw. 1120 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen" über insgesamt 20.000,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Rechnung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend fünf Bauvorhaben (1100 Wien bzw. 1070 Wien bzw. 2 x 1120 Wien bzw. 1010 Wien), teilweise mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen" über insgesamt 18.350,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH vom ;
Zum Fragebogen betreffend ***16*** Personalleasing GmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Über Herr ***23***
2 Herr ***23***, Unterlagen die vorliegen,seit ca 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Firmenunterlagen.Vorgelegt wurden:
Firmenbuchauszug,Gewerbeschein,
Anmeldungen von Arbeiter,Steuernummer,BescheidATUNummer
Unbedenklichkeitsbescheinigung
4 Herr ***23***
5 Unterlagen waren komplett
6 ist nie dazugekommen
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle-oder Überweisung
Konto nummer ***48***
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***16*** Personalleasing GmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Firmenbuchauszug vom , Geschäftsführer: ***49***;
Bescheinigung des Finanzamtes vom , wonach fällige Abgabenforderungen gegenwärtig nicht bestünden;
Bescheid des Finanzamtes vom über die Erteilung der UID-Nummer;
Mitteilung der Steuernummer durch das Finanzamt vom ;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom , wonach die ***16*** Personalleasing GmbH ihren Verpflichtungen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachkomme, wobei allfällige Beitragsnachverrechnungen, die aufgrund von Beitragsprüfungen oder nachträglichen Meldungen vorgenommen würden, von der Bescheinigung nicht erfasst seien;
Auszug aus dem Gewerberegister betreffend Überlassung von Arbeitskräften;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Gewerbeberechtigung der ***16*** Personalleasing GmbH als Baumeister, gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ing. ***27***;
SV-Anmeldungen folgender Arbeiter der ***16*** Personalleasing GmbH: ***50*** ab , ***51*** ab , ***52*** ab , ***53*** ab , ***54*** ab ;
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sechs Positionen für sechs Bauvorhaben (1070 Wien bzw. 1040 Wien bzw. 2 x 1100 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1010 Wien) um insgesamt 34.390,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***16*** Personalleasing GmbH vom ;
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position für ein Bauvorhaben in 1170 Wien, mit der Leistungsbeschreibung "Fliesenleger- und Abdichtungsarbeiten wie Vor Ort besprochen" um 1.150,00 € samt diesbezüglicher Banküberweisung am ;
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit fünf Positionen betreffend vier Bauvorhaben (1030 Wien bzw. 2 x 1040 Wien bzw. 1010 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen" über insgesamt 14.000,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***16*** Personalleasing GmbH vom .
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit einer Position für ein Bauvorhaben in 1120 Wien, mit der Leistungsbeschreibung "Reparaturarbeiten wie vor Ort besprochen" um 3.882,00 € samt diesbezüglicher Banküberweisung am ;
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit sieben Positionen betreffend sieben Bauvorhaben (1120 Wien bzw. 2514 Wienersdorf bzw. 2232 Deutsch Wagram bzw. 1180 Wien bzw. 1090 Wien bzw. 2 x 1120 Wien), mit der Leistungsbeschreibung "Installationsarbeiten wie vor Ort besprochen" bzw. "Trockenlegungsarbeiten" bzw. "Tischlerarbeiten wie vor Ort besprochen" bzw. "Malerarbeiten wie vor Ort besprochen" bzw. "Reparaturarbeiten Saumrinne" bzw. "Reparaturarbeiten Dacheindeckung" über insgesamt 20.250,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***16*** Personalleasing GmbH vom .
Rechnung der ***16*** Personalleasing GmbH an die ggstdlGmbH vom mit 15 Positionen (2 x 1100 Wien bzw. 1020 Wien bzw. 3 x 1210 Wien bzw. 2 x 1010 Wien bzw. 1160 Wien bzw. 1090 Wien bzw. 1020 Wien bzw. 1110 Wien bzw. 3 x 2000 Stockerau) über insgesamt 57.375,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***16*** Personalleasing GmbH vom .
Zum Fragebogen betreffend ***17*** GmbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Über Herr ***23***
2 Herr ***23***,seit ca 2008 keinen Kontakt, Bauleiter
3 Verlangt wurden alle Firmenunterlagen.Vorgelegt wurden:
Firmenbuchauszug,Gewerbeschein,
Unbedenklichkeitsbescheinigung,Anmeldung
4 Herr ***23***
5 Unterlagen waren komplett
6 ist nie dazu gekommen
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit herrn ***23***...abnahme wurde von mir gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 Herr ***23***
13 nein, da ich immer mit Herrn ***23*** zu tun hatte
14 unterschiedlich
Betreffend ***17*** GmbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
SV-Anmeldung des ***55*** als Arbeiter der ***17*** GmbH von 22. September bis ;
Firmenbuchauszug vom , Geschäftsführer: ***56***;
Bescheinigung des Finanzamtes vom , wonach fällige Abgabenforderungen gegenwärtig nicht bestünden;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom , wonach die ***17*** GmbH ihren Verpflichtungen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachkomme, wobei allfällige Beitragsnachverrechnungen, die aufgrund von Beitragsprüfungen oder nachträglichen Meldungen vorgenommen würden, von der Bescheinigung nicht erfasst seien;
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Gewerbeberechtigung der ***17*** GmbH als Baumeister, gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ing. ***27***;
Rechnung der ***17*** GmbH an die ggstdlGmbH vom mit acht Positionen für acht Bauvorhaben (1030 Wien bzw. 3 x 1040 Wien bzw. 1130 Wien bzw. 1120 Wien bzw. 2 x 1090 Wien), zumeist mit der Formulierung "wie vor Ort besprochen" über insgesamt 17.320,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***17*** GmbH vom ;
Rechnung der ***17*** GmbH an die ggstdlGmbH vom für zwei Bauvorhaben (1020 Wien bzw. 1040 Wien), einerseits "wie vor Ort besprochen" mit Aufgliederung in fünf Positionen ("Installationsarbeiten" bzw. "Elektrikerarbeiten" bzw. "Maler- Anstreicherarbeiten" bzw. "Fliesenlegerarbeiten" bzw. "Tischlerarbeiten") und andererseits mit einer Position ("Fliesenlegerarbeiten wie vor Ort besprochen") über insgesamt 14.150,00 € samt diesbezüglicher Kassa-Eingangs-Bestätigung der ***17*** GmbH vom .
Zum Fragebogen betreffend ***18*** S.R.L. wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Bahnhof ***57*** bei unseren Arbeiten ***58***
2 Frau ***59*** ***60***,kein Kontakt,Geschäftsführerin
3 Handelsregister,Gewerbeschein und Gründungsurkunde
4 Frau ***59*** ***60***
5 www.vrajitorul.eu Papiere von Ihrer Subfirma wurden mir versprochen
oftmalige Urgenz
6 war nie dort
7 Preise wurden vorgegeben…Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 Mit Frau ***59*** ***60***
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
11 Von mir persönlich mit Frau ***59*** ***60***
12 Mit Frau ***59*** ***60***
13 nein
14 unterschiedlich
15 www.vrajitorul.eu
16 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
17 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
18 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
19 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
20 Frau ***59*** ***60***
21 war unterschiedlich
22 Abnahme und Bezahlung erfolgte mit meinen Subunternehmer
23 Durch meinen Subunternehmer
Betreffend ***18*** S.R.L. wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Eintragungszertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Călărași vom und dessen beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen vom ;
Feststellungszertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Călărași vom 1./ und dessen beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen vom ;
Gründungsurkunde und deren beglaubigte Übersetzung vom ;
(weiteres) Feststellungszertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Călărași vom 1./ und dessen beglaubigte Übersetzung vom ;
Beschluss zur Verhandlung vom am Gericht Călărași über die Eintragung der Gesellschaft;
Rechnung der (***61***) ***18*** S.R.L. vom betreffend Bauvorhaben ***62*** Verwaltunggebäude A-1100 Wien, "Sanierungsarbeiten wie vor Ort besprochen" "Pauschal" über 22.000,00 € mit Barzahlungsbestätigung;
Rechnung der ***18*** S.R.L. vom mit vier Positionen betreffend vier Bauvorhaben (1030 Wien bzw. 1210 Wien bzw. 1170 Wien bzw. 1010 Wien) mit Formulierungen "wie vor Ort besprochen" bzw. "Pauschal" über insgesamt 18.910,00 € mit Barzahlungsbestätigung;
Rechnung der ***18*** S.R.L. vom mit sechs Positionen betreffend sechs Bauvorhaben (1030 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1110 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1090 Wien bzw. 1100 Wien) mit Formulierung "Mündliche Bestellung vom …" bzw. "wie vor Ort besprochen" bzw. "wie am besprochen" bzw. "Pauschal" über insgesamt 24.900,00 € mit Barzahlungsbestätigung;
Rechnung der ***18*** S.R.L. vom mit acht Postionen betreffend acht Bauvorhaben (1170 Wien bzw. 1210 Wien bzw. 1180 Wien bzw. 1170 Wien bzw 1060 Wien bzw. 1180 Wien bzw. 1010 Wien bzw. 1100 Wien) mit Formulierungen "wie vor Ort besprochen" bzw. "Pauschal" über insgesamt 17.400,00 € mit Barzahlungsbestätigung;
Rechnung der ***18*** S.R.L. vom mit drei Postionen betreffend zwei Bauvorhaben (2513 Möllersdorf bzw. 1210 Wien) mit jeweiliger Formulierung "Pauschal" über insgesamt 9.500,00 € mit Barzahlungsbestätigung.
Zum Fragebogen betreffend ***19*** Baugesellschaft mbH wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Herr ***63*** Heiligenstädterstrasse in Pizzeria
2 ***63***
3 Firmenunterlagen,Gewerbe,Anmeldungen der Leute,Finanzamtbescheinigung
4 ***63***
5 Laut Unterlagen die mir vorgelegt wurden
6 nein
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 mit Herrn ***63***,.abnahme immer von mir
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 vor ort nie..so wie unterlagen vorhanden waren
11 nach der Abnahme auf der Baustelle
12 ***63***
13 nein
14 unterschiedlich
15 laut mir vorliegenden Unterlagen
16 Anmeldungen der Leute
17 Laut Anmeldung
18 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
19 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
20 Herr ***63***
21 unterschiedlich
22 Abnahme und Bezahlungerfolgte mit meinem Subunternehmer
23 Durch meinem Subunternehmer
Betreffend ***19*** Baugesellschaft mbH wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Ausdruck vom aus dem Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichtes Charlottenburg, Geschäftsführer: ***64***;
Bestätigung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG vom , wonach die ***19*** Baugesellschaft mbH, ***65*** Berlin, bis nach den dort vorliegenden Unterlagen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge sowie der Winterbeschäftigungs-Umlage nachgekommen sei;
Bescheinigung des Finanzamtes für Körperschaften III in Berlin vom , wonach die ***19*** Baugesellschaft mbH, ***66*** Berlin, für USt, GewSt, LSt (Arbeitgeber) und KSt geführt werde, keine Steuerrückstände habe und die Steuererklärungen nicht vorlägen;
Mitgliedsbescheinigung der AOK Berlin an die ***19*** GmbH, ***65*** Berlin, vom , wonach Herr ***67*** ab Mitglied der AOK Berlin sei;
Mitgliedsbescheinigung der AOK Niedersachsen an die ***19*** GmbH, ***65*** Berlin, vom , wonach Herr ***68*** ab Mitglied der AOK Niedersachsen sei;
Mitgliedsbescheinigung der AOK Niedersachsen an die ***19*** GmbH, ***65*** Berlin, vom , wonach Herr ***108*** ab Mitglied der AOK Niedersachsen sei;
Auszug aus dem Gewerberegister;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der DAK (Deutsche Angestellten-Krankenkasse) vom an die ***19*** Baugesellschaft mbH, wonach diese die nachgewiesenen Beiträge bislang ordnungsgemäß entrichtet habe; Beitragsrückstände bestünden zurzeit nicht.
Zum Fragebogen betreffend ***20*** S.R.L. wurde auf die Fragen mit der angegebenen Nummer geantwortet:
1 Am Baumarkt in der Triesterstrasse
2 Herr ***69*** und Herr ***70***;keinen Kontakt mehr,Bauleiter
3 Verlangt wurden alle und sind mir auch übergeben worden(Übersetzung vorhanden)
4 Herr ***69***
5 www.vrajitorul.eu/mobil/firma/***71***-srl
6 ist nie dazugekommen
7 Preise wurden vorgegeben..Ja/nein...so wie Nachunternehmer entschieden hat
8 Mit Herrn ***69***,Abnahme habe ich gemacht
9 Pauschalleistungen..oder über Aufmaß
10 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
11 nach der Abnahme auf der Baustelle,ab und zu auch im Büro bei mir
12 Herrn ***69***
13 Nein
14 unterschiedlich
15 www.vrajitorul.eu/mobil/firma/***71***-srl
16 es sind nicht Arbeiter meines Unternehmens.Habe daher eine Subfirma mit den Leistungen beauftragt.
17 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
18 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
19 Sind nicht die Arbeiter meines Unternehmens sondern die des Subunternehmers
20 Herr ***69***
21 unterschiedlich
22 Abnahme und Bezahlung erfolgte mit meinen Subunternehmer
23 Durch meinen Subunternehmer
Betreffend ***20*** S.R.L. wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Dienstleistungsvertrag Nr. 003/2010/aus 2010, abgeschlossen zwischen der Handelsgesellschaft ***20*** S.R.L., vertreten durch ***72*** ***69***, als Leistungserbringerin und der ggstdlGmbH als Leistungsempfängerin, sowie dessen beglaubigte Übersetzung vom aus der rumänischen Sprache, worin im Abschnitt "2. Vertragsgegenstand und -preis" steht:
"2.1. - Der Leistungserbringer verpflichtet sich, Bauleistungen sowie Innen- und Außenausstattungen zu liefern.
2.2. - Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, dem Leistungserbringer den für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vereinbarten Preis zu bezahlen.
2.3. - Der für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vereinbarte Preis ist vom Leistungsempfänger an den Leistungserbringer in EURO zu bezahlen."Zertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Caraș-Severin vom über die Eintragung von Anmerkungen samt dessen beglaubigter Übersetzung aus der rumänischen Sprache vom ;
Feststellungszertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Caraș-Severin vom samt dessen beglaubigter Übersetzung aus der rumänischen Sprache vom ;
Eintragungszertifikat des Handelsregisteramtes beim Gericht Caraș-Severin aus 2005 samt beglaubigter Übersetzung aus der rumänischen Sprache vom ;
Einzelarbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der ***20*** S.R.L. und dem Arbeitnehmer ***70*** aus 2010 samt beglaubigter Übersetzung aus der rumänischen Sprache vom ;
Kopie aus Reisepass des ***72*** ***69***.
Zum Vorhalt vom gab es seitens der ggstdlGmbH eine zweite Beantwortung vom , wobei mit "ich" der Bf. gemeint ist:
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***8*** Handel & ***9*** GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich von der Firma per Post erhalten habe:
- Begleitbrief vom samt Kuvert-Poststempel
- Firmenbuchauszug vom
- Ausweiskopie des Geschäftsführers Herrn ***25***
- Meldebestätigung des Geschäftsführers ***25***
- Mitteilung über Bekanntgabe der Steuernummer vom FA in Innsbruck ()
- Mitteilung über Bekanntgabe UID-Nummer vom FA in Innsbruck ()
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom
- Bestätigung von der MA 63 Betreffend Ausübung "Baumeister" vom
- Bescheid Magistrat betreffend Standortverlegung vom
- Begleitbrief vom - Anmeldungen der Mitarbeiter
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***77***
- ***78***
- ***79***
- ***80***
- ***81***
- Anmeldebestätigung vom von - ***82***
4. Siehe Pkt 3. Die Unterlagen wurden mir per Post in 2 Tranchen geschickt.
5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident).
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers, da ich durch die Meldung des Geschäftsführers an dieser Adresse keinen Zweifel daran hegte, dass die Adresse nicht stimmen könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte.
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. An Herrn ***23***
13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***73*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***10*** ***11*** GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe:
- Firmenbuchauszug vom
- Ausweiskopie des Geschäftsführers Herrn ***83***
- Meldebestätigung des Geschäftsführers ***83***
- Visitenkarte von ***84***
- Bestätigung von der MA 63 Betreffend Ausübung "Baumeister" vom
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***77***
- ***78***
- ***79***
- ***80***
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***85***
- ***86***
- ***87***
- ***88***
4. Siehe Pkt 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht.
5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident).
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. An Herrn ***23***
13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***10*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***12*** HandelsgmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Ich hatte einen Auftrag von der HV ***89*** bekommen und begann mit den Fassadenarbeiten in der ***40***. Bei einer Baustellenbesprechung vor Ort kam ein Mann, namens ***23***(***90***) in den Innenhof und fragte wer hier der zuständige Bauleiter oder Chef ist. Ich stellte mich vor und Herr ***23*** hat gefragt ob ich andere Baustellen habe und eventuell eine Firma für auszuführende Arbeiten benötige.
Ich fragte Ihn, ob das Personal und alle erforderlichen Firmenzulassungen vorhanden seien. Er bejahte diese Fragen. Wir tauschten die Kontakte (Tel Nr.) aus und er blieb noch eine Weile auf der Baustelle und schaute die Leistungen an. Als bei mir der Bedarf gekommen war, habe ich Herrn ***23*** kontaktiert und ich schaute mir die Baustelle vor Ort mit Ihm an. Ich fragte Ihm welche Tätigkeit er in der Firma ***12*** GmbH überhaupt anbietet und ob er Auftragsvergaben abwickeln darf. Er sagte, er ist Bauleiter in der Firma und hat die Befugnisse Aufträge und die finanzielle Abrechnung für die Firma abzuwickeln.
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe: Ich habe die notwendigen Unterlagen erhalten, da Herr ***23*** sonst keinen Auftrag von mir bekommen hätte. Beim Wechsel zu seinem neuen Arbeitgeber kannte er das Procedere auch schon und ich bekam schon beim Einstieg die geforderten Unterlagen, insbesondere die Anmeldungen der Mitarbeiter.
4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden mir von Herrn ***23*** übergeben - Leider habe ich aus Unachtsamkeit auf die Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht geachtet und kann sie trotz intensiver Suche nicht finden. Ich erkläre aber ausdrücklich, dass ich die Unterlagen, sollten sie noch gefunden werden, umgehend dem Finanzamt nachzureichen.
5. Bei der ersten Baustelle hatte ich mich einige Male in der Woche mit Herrn ***23*** getroffen um die Bauausführung zu kontrollieren und vor Ort die Qualität der Bauausführung und Bauzeitplanung zu erörtern. Die Arbeiten sind zu meiner vollen Zufriedenheit ausgeführt worden. Bei Mängel oder falschen Ausführungen wurden diese ordnungsgemäß ausgebessert. Ich hatte keinen Grund, die Qualifizierung der Bauleitung zu hinterfragen.
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte mit keiner Sekunde den Gedanken, dass die Angaben, welche mir gemacht wurden, in Zweifel zu ziehen. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, ich kam nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. Da die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, auch wenn es die erste Baustelle war, bei der ich mit ***23*** zusammengearbeitet habe.
13. Ich hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, wozu kommt, dass ich keine Mahnungen der Firma ***12*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24***; VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich direkt von Herrn ***41*** in Anwesenheit von Herrn ***23*** erhalten habe:
- Firmenbuchauszug vom
- Visitenkarte von Herrn ***41**** - "Inhaber"
- Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom
- Mitteilung über Bekanntgabe der Steuernummer vom FA 07 ()
- Mitteilung über Bekanntgabe UID-Nummer vom FA 07 ()
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***91***
- ***92***
- ***93***
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***94***
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***95***
- ***87***
4. Siehe Pkt 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***41*** in Anwesenheit von Herrn ***23*** überreicht.
5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident).
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungenmit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. An Herrn ***23***
13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***13*** erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***16*** Personalleasing GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe:
- Firmenbuchauszug vom
- Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom
- Gewerberegisterauszug bestätigt betreffen Personalgestellung vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom
- Mitteilung über Bekanntgabe der Steuernummer vom FA 04 ()
- Mitteilung über Bekanntgabe UID-Nummer vom FA 04 ()
- Anmeldebestätigungen vom von
- ***96***
- ***97***
- ***98***
- ***99***
4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht
5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident).
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. An Herrn ***23***
13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***16*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***17*** GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock
2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer.
- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich.
Außerdem hat ein Bekannter von ihm bei der Firma ***100*** GmbH gearbeitet: Herr ***55*** Tel Nr: ***101***; auch er hat sich sofort bereit erklärt, als Zeuge auszusagen.
- Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen.
3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe:
- Firmenbuchauszug vom
- Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom
4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht
5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident).
6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich.
10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers.
12. An Herrn ***23***
13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***102*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen (***61***) ***59*** & ***59*** S.R.L. wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Ich hatte eine Baustelle von der ***103*** am ***104*** (10-12/2008) wo wir gerade arbeiteten. Bei einer Baustellenbesichtigung sprach mich die Frau ***59*** an. Sie erzählte mir, dass Sie eine Firma hat und auf Arbeitssuche für Ihr Unternehmen sei. Sie arbeite mit einer österreichischen Subfirma zusammen. Die Subfirma hieß It. Ihren Aussagen "***105***". Genaueres wollte sie mir nicht sagen. Ich vermutete, sie hatte Angst, dass ich den Auftrag vielleicht direkt an Ihren Subunternehmer weitergeben könnte. Frau ***59*** sprach sehr gut deutsch. Wir tauschten die TelNr. aus.
2. - Mein Ansprechpartner war nur Frau ***60*** ***59***, die Firmeninhaberin.
- It. Nachfrage auf der Firmenregister-Webside von Rumänien (www.vrajitorul.eu) ist die Adresse der Gesellschaft noch wie damals auf dem Rechnungskopf: ***106***. Die Firmeninhaberin, Frau ***60*** ***59*** haben wir leider noch nicht finden können.
- Firmeninhaberin, Geschäftsführerin
3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert, Von Frau ***59*** wurden mir folgende Unterlagen vor Beginn unsers Auftrags ausgefolgt:
- Gründungsvertag der Gesellschaft vom (inkl. Übersetzung)
- Beschluss über den Eintrag der Gesellschaft vom (inkl. Übersetzung) in dieser Unterlage war der Kleinhandel von Lebensmittel usw. eingetragen
- Eintragungszertifikat
- Feststellungszertifikat, dass die ursprüngliche Haupttätigkeit nicht ausgeübt wird.
-Feststellungszertifikat, dass ab Baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden
4. Von Frau ***60*** ***59***
5. Ich hatte die Existenz der Gesellschaft auf der Webside www.vrajitorul.eu überprüft. Die Unterlagen erschienen mir als echt und schlüssig. Da Frau ***59*** auch fachlich sehr versiert war, hatte ich keine weiteren Bedenken.
Ich sah meine Prüfungsaufgaben in erster Linie darin, die Leistungen auf Qualität und termingerechte Abwicklung zu prüfen. Die Leistungen waren meist zufriedenstellend.
6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der Firma ***61*** ***59*** & ***59*** s.r.l. gewesen.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet.
10. Da die Arbeiten zu meiner Zufriedenheit erledigt waren und die Tätigkeiten vom Subunternehmer erledigt wurden, sah ich kein weiteres Prüfungserfordernis. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle.
12. An Frau ***60*** ***59*** persönlich. Sie quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung.
13. Da Sie die Eigentümerin der Firma war, gab es für mich nichts zu prüfen. Die Unterschrift war immer mit jener der Gründungsurkunde ident.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
15. In Pkt 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging.
16. Nein, ich war der Meinung, eine offizielle Gesellschaft wird sicher alle notwendigen und gesetzlich erforderlichen Schritte erledigen, wenn sie in Österreich Fuß fassen will.
17. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
19. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
20. Da Frau ***59*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Sie erfolgte.
21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe.
23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe.
Zusatzbemerkung:
In Ihrer Zusammenfassung stellten Sie leider fest, dass die Änderung des Tätigkeitsfeldes nicht vermerkt war. Aus den Urkunden geht eindeutig hervor, dass die ursprüngliche Tätigkeit NICHT mehr ausgeübt wurde, stattdessen die Bautätigkeit (mit einigen anderen Baunebengewerben). Da auch in Österreich mittlerweile die Geschäftstätigkeit nicht mehr ins Handelsregister eingetragen wird, denke ich, wurde auch diese Änderung nicht eingetragen und war somit Ihrer IWD-Abfrage nicht zugänglich.
Wie schon [der Bf.] anführte, bediente sich die Gesellschaft ***59*** & ***59*** It. Angaben der Gesellschafterin einer Subunternehmer-Baufirma aus Österreich. Die Entsendemeldungen gem. (E101 bzw. A1) waren nicht notwendig). Da die Leistungen fachgerecht durchgeführt wurden, konnte [der Bf.] davon ausgehen, dass die Durchführung von einem dazu befähigten Unternehmen erfolgte.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***19*** Baugesellschaft mbH (Berlin) wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Bei einem Essen in einer Pizzeria auf der Heiligenstädter Str. hat mich Herr ***63*** angesprochen (ich habe mein Firmenlogo auf meinem Arbeitsgewand aufgedruckt - deshalb wusste er was ich mache). Er erzählte mir, er sei als Bauleiter für ein dt. Unternehmen in Österreich tätig und sei auf der Suche nach Aufträgen.
2. - Mein Ansprechpartner war Herr ***63***
- leider hatte ich keine Tel Nr. mehr gespeichert (letzter Kontakt 12/2009). Meine aktuellen Recherchen haben leider auch keine Daten erbracht.
- Bauleiter
3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert.
4. Mir wurden von Herrn ***63*** folgende Unterlagen vorgelegt:
- Handelsregisterauszug vom
- Bestätigung der SOKA-Bau vom
- Finanzamtsbescheinigung vom
- Bestätigung Steuernummer ohne Datum
- AOK-Bestätigung vom für Herrn ***107***
- AOK-Bestätigung vom für Herrn ***108***
- AOK-Bestätigung vom für Herrn ***68***
- Gewerbebestätigung vom
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der DAK vom
5. Die vorgelegten Unterlagen schienen mir Bestätigung genug. Außerdem wurde die Leistung zur Zufriedenheit erledigt. Ich konnte somit von einem professionellen Bauhandwerksbetrieb ausgehen. Ebenso war Herr ***63*** ein sehr kompetenter und erfahrender Gesprächspartner auf dem Sektor Bau.
6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der ***19*** GmbH
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erzielbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte.
9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet.
10. Da ich die Anmeldebestätigungen der Mitarbeiter erhalten hatte, sah ich keine Veranlassung einer weiteren Prüfung.
11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle.
12. An Herrn ***63*** persönlich; Leider habe ich die Tel Nr. mittlerweile schon gelöscht (siehe Pkt. 2)
13. Nein, da die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***19*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
15. In Pkt. 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging.
16. Nein, da ich die Anmeldungen der Mitarbeiter beim dt. Versicherungsträger als gegeben annahm, führte ich keine weiteren Prüfschritte durch.
17. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmerkontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
19. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. DasGrundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
20. Da Herr ***63*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Ihn erfolgte.
21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe.
23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe, ich nehme aber an, es war Herr ***63***.
Zusatzbemerkung:
Bezugnehmend zu Ihrer Zusammenfassung möchten wir nur berichtigen, dass der Handelsregisterauszug vom war. [Der Bf.] ist von einer existenten, tätigen und eingetragenen Baufirma ausgegangen.
Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***20*** S.R.L. wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet:
1. Beim Besuch des Baumarktes in der Triester Straße wurde ich beim Einsteigen in meinen Firmenbus von Herrn ***69*** bezüglich Arbeitssuche angesprochen. Nicht nur das er mir die Firmenunterlagen gezeigt hat (Übersetzungen da die Originale in Rumänisch waren) hat er mir auch gleich die HP aufgeschrieben wo ich sofort nachschauen und überprüfen kann das es die Firma gibt, was ich auch prüfte. Er teilte mir mit das er einen Vertrag mit der Firma ***20*** hat und er Bauabwicklungen erledigen darf.
2. - Mein Ansprechpartner war Herr ***72*** ***69***
- It. Nachfrage auf der Firmenregister-Webside von Rumänien (www.vrajitorul.eu) ist die Adresse der der Gesellschaft ***20*** s.r.l. ***109*** noch eingetragen
- Leider habe ich keine Tel Nr. mehr.
- ***72*** ***69*** war Geschäftsführer (Manager)
3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert. Von Herrn ***69*** wurden mir folgende Unterlagen vor Beginn unsers Auftrags ausgefolgt:
Dienstleistungsvertrag
Kopie Reisepass von Herrn ***72*** ***69***
Eintragungszertifikat der Gesellschaft vom
Beschluss über den Eintragung der Gesellschaft vom (inkl. Übersetzung)
Feststellungszertifikat, vom betreffend der Eintragung der Haupttätigkeiten
Einzelarbeitsvertrag mit Herrn ***70*** vom
4. Von Herrn ***69***
5. Ich hatte die Existenz der Gesellschaft auf der Webside (www.vrajitorul.eu) überprüft. Die Unterlagen erschienen mir als echt und schlüssig. Die Unterschriften stimmten mit der Unterschrift von Herrn ***69*** überein (auch bei den Zahlungsbestätigungen).
Ich sah meine Prüfungsaufgaben in erster Linie darin, die Leistungen auf Qualität und termingerechte Abwicklung zu prüfen. Die Leistungen waren meist zufriedenstellend.
6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der Firma ***20*** s.r.l. gewesen.
7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erzielbar ist.
Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist.
8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte!
9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet.
10.Da die Arbeiten zu meiner Zufriedenheit erledigt wurden und die Tätigkeiten vom Subunternehmer erledigt wurden, sah ich kein weiteres Prüfungserfordernis. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen.
11.Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle, manchmal auch in meinem Büro.
12.An Herrn ***69*** persönlich. Er quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung. Die Unterschrift war immer mit jener des Dienstleistungsvertrag ident.
13.Ich hatte bereits am Beginn der Zusammenarbeit die Kopie des Reisepassesvon Herrn ***69*** erhalten. Er quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung. Die Unterschrift war immer mit jener des Dienstleistungsvertrag ident.
14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
15. In Pkt 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging.
16. Nein, ich war der Meinung, eine offizielle Gesellschaft wird sicher alle notwendigen und gesetzlich erforderlichen Schritte erledigen, wenn sie in Österreich Fuß fassen will.
17.Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
19.Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt.
20. Da Herr ***69*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Ihn erfolgte.
21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt.
22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe.
23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe, ich nehme aber an, es war Herr ***69***.
Zusatzbemerkung:
Betreffend die Tätigkeitsfelder verhält es sich hier wahrscheinlich gleich wie bei den Unterlagen der Firma ***59*** & ***59***. Die Nebentätigkeiten sind der IWD-Abfrage wahrscheinlich nicht zugänglich. Da die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt wurden, hatte [der Bf.] keinen Grund an den Aussagen und Unterlagen der Gesellschaft zu zweifeln.
[Der Bf.] war durch die Einsicht in das Registerbuch (www.vrajitorul.eu) überzeugt, es handelt sich um eine aktive und existente Gesellschaft.
Wie schon [der Bf.] anführte, bediente sich die Gesellschaft ***20*** s.r.l. nach Angaben einer Subunternehmer-Baufirma aus Österreich. Die Entsendemeldungen gern. (E101 bzw. A1) waren nicht notwendig).
Da die Leistungen fachgerecht durchgeführt wurden, konnte [der Bf.] davon ausgehen, dass die Durchführung von einem dazu befähigten Unternehmen erfolgte.
Die Betriebsprüferin erstellte einen mit datierten Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Der Bericht im engeren Sinne, d.h. innerhalb des Formulares bzw. innerhalb des EDV-mäßigen Musters, gibt die Organe und Beteiligungsverhältnisse der ggstdlGmbH an und verweist ansonsten auf eine Beilage mit 44 Seiten. Diese Beilage hat folgendes Inhaltsverzeichnis:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Seite | |||
TZ | 1) | Anlass Außenprüfung | 1 |
TZ | 2) | Prüfungsvorbereitung | 3 |
TZ | 3) | Weitere Feststellungen der Betriebsprüfung | 6 |
TZ | 4) | Zusammenfassung des Prüfungsablaufes | 7 |
a) | Beginn | 7 | |
b) | Ablauf und Abwicklung des Ermittlungsverfahrens | 7 | |
c) | Sachverhaltsdarstellungen & Feststellungen zu den einzelnen "Subunternehmern" der ggstdlGmbH, Faktum 1 bis 11; [Anmerkung BFG: Faktum 10 und 11 sind nicht vorhanden.] | 12 | |
TZ | 5) | Steuerliche Auswirkungen | 45 |
Laut Tz 1 der Beilage zum Prüfungsbericht habe sich der Anlass der Außenprüfung bei der ggstdlGmbH aus den kriminalpolizeilichen Ermittlungen der Soko ***110*** im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen ***111*** und Andere ergeben. Auch hinsichtlich der ggstdlGmbH und des Bf. habe sich ein Ursprungsverdacht ergeben.
Es bestehe der Verdacht, dass im Rahmen der Geschäftsverbindungen mit ***8*** Handel & ***9*** GmbH, ***10*** ***11*** GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH und ***17*** GmbH
(Betrugs-Szenario A) durch Scheinanmeldungen (Anmeldung von Arbeitern bei einer nicht (mehr) tätigen Gesellschaft) anstatt der Anmeldung beim tatsächlichen Beschäftiger vorsätzlich Verkürzungen von Lohnabgaben bewirkt wurden oder zumindest an dieser Verkürzung wissentlich mitgewirkt worden sei,
(Betrugs-Szenario B) durch Anweisungen zum Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen Verkürzungen von Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer), gegebenenfalls auch von Umsatzsteuer in Form zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, bewirkt worden seien.
Es bestehe der konkretisierte Tatverdacht, dass unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten hinsichtlich der vorgenannten Firmen bzw. seitens deren tatsächlichen Machthabern einerseits und der tatsächlichen Beschäftiger andererseits für die Jahre 2007 - 2011 massive Verkürzungen an Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer sowie an lohnabhängigen Abgaben in und im Einzelnen noch festzustellender Höhe über einen langen Zeitraum bewirkt und somit Tatbestände gemäß §§ 11 iVm 33 bzw. 38 FinStrG verwirklicht worden seien.
Laut Tz 2 der Beilage zum Prüfungsbericht seien in den Jahren 2007 bis 2011 als Betriebsausgaben abgezogene Fremdleistungen von folgenden Subunternehmern an die ggstdlGmbH fakturiert worden: ***8*** Handel und ***9*** GmbH, ***10*** ***11*** GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH, ***17*** GmbH, ***18*** S.R.L. (Rumänien), ***19*** GmbH (Berlin), ***20*** S.R.L. (Rumänien).
Die ggstdlGmbH habe im Vergleich zur Auftragslage und erbrachtem Leistungsumfang nur in geringem Umfang Eigenpersonal beschäftigt.
[Die Ausführungen zu den Gewerbeberechtigungen der ggstdlGmbH sind steuerlich irrelevant.]
Die ggstdlGmbH übernehme hauptsächlich kleine Objekte wie z.B. Wohnungssanierungen und Bürosanierungen.
Laut Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht seien die Verträge zur Erbringung von Leistungen fast ausschließlich mündlich erfolgt. Schriftlich existiere nur ein Dienstleistungsvertrag zwischen ggstdlGmbH und Fa. ***20***. Weiters wird in Tz 3 ausgeführt: "Zur Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben konnten relevante Unterlagen, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen, nicht vorgelegt werden. Die Abrechnung erfolgte nach Pauschale oder Ausmaß. Entsprechende Rechnungsgrundlagen und üblicherweise anfallende Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, etc., welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hätte (jedoch wurden für den gesamten Prüfungszeitraum 6 Sozialversicherungsanmeldungen von Arbeitern im Zuge der beiden Vorhalteverfahren vorgelegt).
Die Baubranche ist - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren.
Als Ansprechpartner der 6 oben angeführten Subunternehmer wurde ein gewisser "***23***" od. "***112***" genannt. Es konnte jedoch im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens zu der Ansprechperson der Subunternehmen kein Kontakt hergestellt werden, es wurde jedoch eine Zeugenvernehmung durch die Polizei vom betr. der Fa. ***13*** vorgelegt, aus welcher "***112***" bereits hervorkommt."
[Einschub] Am wurde der Bf. von der Polizei einvernommen und sagte aus:
"Ich bin Geschäftsführer der Firma ggstdlGmbH und kann Auskunft über Rechnungen geben. Mir wird eine Rechnung Nr.: 404/08 vom vorgelegt, worauf ersichtlich ist, dass die Firma ***13*** & ***14*** Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat. Diese Leistungen wurden tatsächlich erbracht und bezahlt. Dazu lege ich in Kopie einen Kassa Eingangsbeleg vor. Ansprechperson war ein gewisser "***112***". Dieser wurde von ***41***, von dem ich eine Visitenkarte bekommen habe, vorgestellt. ***113*** hat mir auch allgemeine Unterlagen zur Subfirma gegeben.
***113*** fuhr einen teuren schwarzen Mercedes mit Niederquerschnittreifen. "***112***" hat die Baustelle abgewickelt. Abgerechnet wurde mit "***112***". ***112*** hat auch bar das Geld von mir genommen. Wir hatten mehrere Baustellen und es war immer alles in Ordnung. Manchmal mangelnde Qualität. In Folge dieser Mängel, beendete ich dann die Zusammenarbeit.
Die genannten Namen ***111*** ***114*** und ***115*** sagen mir nichts."
[Zurück zur Beilage des Prüfungsberichtes] In Tz 4/a wird zunächst ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum sämtliche Belege vorgelegt worden seien. Weiters werden technische Details zur Buchhaltung und den ACL-Daten dargestellt.
Laut Tz 4/b seien ergangen bzw. habe stattgefunden:
Am Übergabe von Prüfungsauftrag und Rechtsbelehrung für den Bf. als Beschuldigter / StPO.
(erster) schriftlicher Vorhalt vom ; (erste) Vorhaltsbeantwortung am übergeben durch Boten.
1. Beschuldigtenladung des Bf. für den : Es seien auch dessen Rechtsanwalt ***116*** und die steuerliche Vertreterin der ggstdlGmbH erschienen. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes könne eine ordnungsgemäße Einvernahme erst dann erfolgen, wenn vollständig Akteneinsicht gewährt werde. Der Rechtsanwalt kündige eine schriftliche Stellungnahme an und auch eine 2. Vorhaltsbeantwortung durch die steuerliche Vertreterin der ggstdlGmbH (letztgenannte habe die 2. Vorhaltsbeantwortung am persönlich eingereicht).
Aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht am durch ***116*** sei seitens der Abgabenbehörde (im Auftrag der Finanzstrafbehörde) eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen am dem Rechtsanwalt und der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt worden. In dieser Zusammenfassung seien auch die Teile des STA-Aktes enthalten, welche den konkretisierenden Grundverdacht gegen den Bf. begründet hätten. Weiters seien Herrn ***116*** 4 Seiten am übermittelt worden (jedoch größtenteils geschwärzt), in welchen die ggstdlGmbH vorkomme.
2. Beschuldigtenladung des Bf. für den . Vor Beginn der Einvernahme habe der Rechtsanwalt die zugesagte ausführliche Stellungnahme übergeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in Wahrung seiner Beschuldigtenrechte zu den gestellten Fragen keine Auskünfte gegeben.
Erkundigungen (StPO) bei drei Auftraggebern (davon zwei Großbetriebe) der ggstdlGmbH: keine Differenzen festgestellt. Übermittlung der drei Erkundigungen an den Rechtsanwalt.
"Da die im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG beauftragte Abgabenbehörde damit keine weiteren (erfolgsversprechenden) Erhebungen bzw. Feststellungen mehr treffen konnte, wurden die bis dato zum Grundverdacht der Mitteilung der STA-Wien weiterführenden Feststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichtes zusammengefasst."
"Im Übrigen ergeht der Hinweis, siehe auch Zeugenniederschrift mit [dem Bf.] durch BMI (erliegend ha. Faktum 4), dass der durch den jetzig Beschuldigten - im Rahmen der seinerzeitigen Befragung als Zeuge zu Fa. ***13*** & ***14*** Handel GmbH - angeführte (phonetisch) "***112*** oder ***23***" genannte Abwickler der BVH [=Abkürzung für Bauvorhaben], ebenfalls als Vermittler hinsichtlich der Bau(Sub)firmen ***8*** H & C GmbH, ***10*** Industriemontagen GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH und ***17*** GmbH (It. zweimaliger Vorhaltsbeantwortung) hervorgekommen ist. "***112*** oder ***23***" tritt [als] Vermittler, Abwickler der jeweiligen Bauvorhaben, Rechnungsübergeber und Inkassoempfänger auf. Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung rund um die Person "***112*** oder ***23***" war durch das von [dem Bf.] in Anspruch genommene Recht als Beschuldigter sich zu verschweigen nicht möglich."
"Ebenso konnte er im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht zu den - schon It. Akt der STA-Wien verdächtigten Machthaber (***111*** ***114*** und ***117*** und den einvernommenen Zeugen) befragt werden."
"Daraus resultiert die Unmöglichkeit der Ermittlungsbehörde, die tatsächliche und causale Rolle ("Funktion") des [Bf.] im gesamten malversiven Netzwerk rund um den (It. STA-Akt) hauptbeschuldigten ***111*** bzw. den do. angeführten Mittätern festzustellen."
Von Seite 12 bis 43 der Beilage (entspricht Tz 4/c des Inhaltsverzeichnisses) mit der Überschrift "Sachverhaltsdarstellungen & Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmern der [ggstdlGmbH]" befinden sich Ausführungen der Betriebsprüferin zu Faktum 1 bis Faktum 9, wobei jedes Faktum einem der neun streitgegenständlichen Subunternehmen entspricht.
Ausführungen zu Faktum 1 (***8*** Handel & ***9*** GmbH):
Scheingeschäftsführer ***25*** ab .
Anmeldung von Arbeitern, Rückstände bei Wiener Gebietskrankenkasse und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Konkursverfahren am auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse eröffnet.
Existenz eines realen Betriebes an der offiziellen Adresse zweifelhaft.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
***111*** habe pro scheingemeldetem Dienstnehmer pro Monat 250,00 bis 300,00 Euro verlangt plus einer Marge in einer Höhe zwischen acht und zehn Prozent der Überweisungen seiner Kunden auf das Firmenkonto.
Der Betreuer des Bankkontos der ***8*** Handel & ***9*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe zwei Aktenordner betreffend ***8*** Handel & ***9*** GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***8*** Handel & ***9*** GmbH ergeben.
Im Staatsanwaltschaftsverfahren sichergestellte zwei Rechnungen der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH (eine vom über 28.869,00 € und die andere vom über 57.210,00 €).
Ausführungen zu Faktum 2 (***10*** ***11*** GmbH):
An der im Firmenbuch eingetragenen Adresse nicht auffindbar. Wohnungsöffnungen an dieser Adresse und an der Meldeadresse des Geschäftsführers ergaben, dass die Wohnungen leer waren.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***10*** ***11*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Ausführungen zu Faktum 3 (***12*** HandelsgmbH):
Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe einen Stempel der Fa. ***12*** ergeben.
Ausführungen zu Faktum 4 (***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH):
Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe zwei Aktenordner und Schachteln mit Visitenkarten betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH ergeben.
Ausführungen zu Faktum 5 (***16*** Personalleasing GmbH):
Vorgeschobener Geschäftsführer ***49*** ab .
Tatsächlicher Machthaber: ***111***.
Allgemeine Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen vom bis , nicht konkret auf die ggstdlGmbH bezogen: Auftraggeber überweist Geld auf Bankkonto der ***16*** Personalleasing GmbH (oft als Eilüberweisung); sofortige Barbehebung durch eigens dafür engagierte Personen; Rückführung des Geldes abzüglich 10% Provision an den Auftraggeber.
Am überwies die ggstdlGmbH 1.150,00 € an die ***16*** Personalleasing GmbH. Am überwies die ggstdlGmbH 3.882,00 € an die ***16*** Personalleasing GmbH.
Ausführungen zu Faktum 6: (***17*** GmbH):
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***17*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe Schachteln mit Visitenkarten betreffend ***17*** sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***17*** GmbH ergeben.
Ausführungen zu Faktum 7 (***18*** S.R.L., Rumänien):
"Vom geprüften Unternehmen wurden 2009 € 92.720,- als Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug gebracht. Es liegen 2 Rechnungen vor, die bar bezahlt wurden. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal (weitere Anmerkungen auf Rechnungen: "wie vor Ort besprochen").
Die Abfrage der UID RO ergab, dass diese ungültig ist. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt.
Als abverlangte Urkunden im Vorhalteverfahren wird das Eintragungszertifikat der Fa. ***59*** vorgelegt. Auf diesem ist als Haupttätigkeit des Unternehmens der Kleinhandel in Nichtfachgeschäften, mit vorwiegendem Verkauf von Lebensmittel, Getränken und Tabakwaren angeführt. Ausstellung dieses Zertifikates war der . Weiters gibt es eine Gründungsurkunde der ***59*** & ***59***, die eine Haupttätigkeit des Unternehmens im Einzelhandel belegt und als Nebentätigkeit Import - Export ausweist (die ursprüngliche die Tätigkeit wird nicht mehr ausgeübt, stattdessen wird Bautätigkeit ausgeübt). Diese Gründungsurkunde wurde am aus dem Rumänischen ins Deutsche übersetzt. Die [ggstdlGmbH] kann ein Feststellungszertifikat vom vorlegen, in dem einige reglementierte Baugewerbe angeführt sind.
Über Erhebungen von internationalen Wirtschaftsdaten (infolge IWD-Abfrage) wurde festgestellt, dass die Fa. ***18*** S.R.L. als Tätigkeit den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren eingetragen hat. Ein w. o. a. Feststellungszertifikat über das reglementierte Baugewerbe ist nicht bekannt. Die Fa. ***59*** & ***59*** war vom September 2008 (Gründungsdatum ) bis Juni 2009 existent, in diesem Zeitraum hatte die Firma einen Dienstnehmer angemeldet. Es gibt keine Hinweise, dass die Firma nach dem Juni 2009 noch existent bzw. auch tatsächlich tätig war.
Da der Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Firmen - trotz Mitgliedschaft in der EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist, müssen ausländische Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die ausländischen Dienstnehmer, beim ausländischen Sozialversicherungsträge angemeldet sind. Eine entsprechende Anfrage der Prüferin betreffend Entsendebewilligungen bei der ZKO für die Fa. ***59*** & ***59*** verlief negativ. [Der Bf.] gibt bekannt, dass die Leistungen von einem österr. Subunternehmen "***105***" ausgeführt wurden, genauere Daten zu diesem Subunternehmen sind nicht bekannt.
Weder die [ggstdlGmbH] noch [der Bf.] konnten bis dato nicht aufklären, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat."
Ausführungen zu Faktum 8 (***19*** Baugesellschaft mbH, Berlin):
"Die [ggstdlGmbH] hat im Jahr 2009 € 137.457,50 als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die bez. Rechnungen wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal oder nach Quadratmetern.
Sämtlich vorgelegte Unterlagen im Zuge der schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen datieren von den Jahren 2007 und 2008.
Die UID-Nr. DE DE war vom bis gültig, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war die UID-Nr. nicht mehr gültig. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt.
Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass ein solches Unternehmen (unter obiger Bezeichnung) an der genannten Anschrift nicht feststellbar ist. Handelsregisterliche Anmeldungen liegen den zuständigen registerführenden Stellen vor Ort nicht vor. Ein Telefonanschluss ist für obige Bezeichnung ebenfalls nicht verzeichnet. Recherchen haben jedoch ergeben, dass eine ***19*** Bau GmbH an der Anschrift ***118*** Berlin ansässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Zusammenhang zur angefragten Anschrift besteht.
***19*** Bau GmbH, ***119*** Berlin: Branche: Maurer- und Steinmetzarbeiten; die UID-Nr. des Unternehmens ist DEDE (siehe obige Feststellung zu UID).
Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach
Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. ***19*** GmbH Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ.
Weder die [ggstdlGmbH], noch [der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat."
Ausführungen zu Faktum 9 (***20*** SRL, Rumänien):
"Die [ggstdlGmbH] hat im Jahr 2010 € 304.209,05 und im Jahr 2011 € 216.000,- als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die "Rechnungen" wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2008, bis auf einen Dienstleistungsvertrages der mit und einem Einzelarbeitsvertrages mit datiert ist.
Für die Fa. ***20*** konnte keine UID-Nr. als existent festgestellt und somit keine weitere Überprüfung durchgeführt werden.
Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass die Fa. ***20*** SRL die Tätigkeit als Einzelhändler mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren ausübt. Lt. IWD hatte die Fa. ***20*** SRL im Jahr 2008 und im Jahr 2009 einen Dienstnehmer beschäftigt.
[Der Bf.] gibt über Vorhaltsbeantwortungen bekannt, dass die Leistungen von Hrn. ***69*** und Hrn. ***70*** erbracht wurden.
Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. ***20*** S.R.L. Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ.
Weder die [ggstdlGmbH] noch [der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat."
Auf Seite 44 der Beilage (Tz 5) wird zunächst ausgeführt: "Da es für die o.a. Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistungen erbracht hat bzw. wie in TZ 4 ausführlich dargestellt maßgebliche Gründe gibt, die Fremdleistungen nicht anzuerkennen, werden die Fremdleistungen nicht anerkannt, jedoch werden 50 % für die erbrachten Leistungen als Schwarzlohn geschätzt."
In einer Tabelle in Tz. 5 werden die neun streitgegenständlichen Subunternehmen dem jeweils relevanten Jahr zugeordnet und aufgelistet. Im Folgenden wird diese Auflistung ohne Angabe der Auswirkungen auf die Höhe der KöSt und der KESt wiedergegeben, sodass nur die Ermittlung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen dargestellt wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma | Jahr | Fremdleist.lt.Erkl.*) | Fremdl. 50% | KESt |
***8*** | 2007 | 147.326,50 | 73.663,25 | 18.415,81 |
***10*** | 2007 | 88.620,00 | 44.310,00 | 11.077,50 |
***12*** | 2007 | 41.100,00 | 20.550,00 | 5.137,50 |
34.630,81 | ||||
***13*** | 2008 | 253.600,00 | 126.800,00 | 31.700,00 |
***16*** | 2008 | 131.047,00 | 65.523,50 | 16.380,88 |
***17*** | 2008 | 31.470,00 | 15.735,00 | 3.933,75 |
52.014,63 | ||||
***18*** S.R.L. | 2009 | 92.720,00 | 46.360,00 | 11.590,00 |
***19*** GmbH | 2009 | 137.457,50 | 68.728,75 | 17.182,19 |
28.772,19 | ||||
***20*** S.R.L. | 2010 | 304.209,05 | 152.104,53 | 38.026,13 |
***20*** S.R.L. | 2011 | 216.000,00 | 108.000,00 | 27.000,00 |
*) Genaugenommen sind dies die Fremdleistungen, welche betreffend das in der jeweiligen Zeile genannte Subunternehmen als Betriebsausgaben verbucht wurden und somit der Steuererklärung zugrunde lagen. Die für das jeweilige Streitjahr insgesamt verbuchten und somit der Steuererklärung zugrundeliegenden Fremdleistungen (inkl. Aufwand für beigestelltes Personal) sind höher (2007: 299.206,28 > 277.046,50; 2008: 462.464,60 > 416.117,00; 2009: 347.889,70 > 230.177,50; 2010: 519.879,68 > 304.209,05; 2011: 337.533,92 > 216.000,00).
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ an den Bf. ("als GF der Fa. ggstdlGmbH") zu Handen ***1*** einen mit datierten und mit "Haftungsbescheid
für den Zeitraum: 2007 - 2011" überschriebenen Bescheid, mit welchem aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 an den Bf. Kapitalertragsteuer in Höhe von 180.443,76 Euro geltend gemacht wurde. In der Begründung werden unrichtigerweise der Bf. als zum Abzug Verpflichteter bezeichnet, auf § 202 und § 224 BAO verwiesen sowie der Betrag mit 202.767,40 Euro angegeben. Abschließend wird zur Berechnungsgrundlage auf die Niederschrift vom und den Prüfungsbericht vom verwiesen. Am Steuerkonto des Bf. mit der StNr. ***BF1StNr1*** wurde am Kapitalertragsteuer (Abgabenart KA) mit fünf Buchungen gebucht: 34.630,81 € für den Zeitraum 01-12/07, 52.014,63 € für den Zeitraum 01-12/08, 28.772,19 € für den Zeitraum 01-12/09, 38.026,13 € für den Zeitraum 01-12/10, 27.000,00 € für den Zeitraum 01-12/11.
Mit Schreiben vom (Postaufgabe ) erhob der Bf. - damals vertreten durch die mittlerweile verstorbene ***1*** - Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den am zugestellten Haftungsbescheid vom mit der "Begründung:
Die Wiederaufnahme der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007-2010, sowie die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2011 erfolgte auf Basis der Betriebsprüfung der Jahre 2007-2011. Die Erhöhung basiert ausschließlich aus der Nichtakzeptanz von 50% einiger Fremdleistungen.Die im Schlussbericht angeführten Rechtsinterpretationen und Beweiswürdigungen werden keineswegs geteilt.
Die detaillierte Begründung wird in den nächsten 14 Tagen nachgereicht."
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ einen mit datierten Bescheid/Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde vom mit einer Frist zur Behebung der Mängel bis zum . Als Mängel wurden in diesem Bescheid angeführt: Fehlen eines Inhaltserfordernisses / gemäß § 250 Abs. 1 BAO: In der Beschwerde wird auf eine detaillierte Begründung hingewiesen, welche bis dato aber beim Finanzamt noch nicht eingelangt ist.
Der Bf. - hierbei vertreten durch ***1*** - beantragte mit Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Fristversäumnis bei der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom mit Frist und beantragte eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis . Das Finanzamt gab diesen Anträgen mit Bescheid vom statt.
Der Bf. - hierbei vertreten durch ***1*** - ergänzte mit Schreiben vom die Beschwerde vom um die Anfechtung der Geltendmachung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 180.443,76 Euro, um den abschließenden Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides vom und um folgende Begründung:
Am erging seitens des FA 2/20/21/22 ein als "Haftungsbescheid" titulierter Bescheid, in welchem gegen Herrn ***Bf1*** als Geschäftsführer der ggstdlGmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 180.443,76 für die Jahre 2007 bis 2011 unter Verweis auf § 95 Abs. 2 EStG iVm § 202 + § 204 BAO sowie § 95 Abs 3 EStG geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen wird auf die Niederschrift vom und den Prüfungsbericht vom verwiesen. Somit ist der Prüfungsbericht, welcher die Niederschrift vollinhaltlich enthält, Teil der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides. Dieser ist aus verschiedensten Gründen rechtswidrig ergangen:
Der Bescheidadressat lautet:
"Beschwerdeführer als GF der Fa. ggstdlGmbH"
Die Abgabenbehörde macht Kapitalertragsteuer im Wege der Haftung beim Geschäftsführer der geprüften GmbH geltend, mit der Behauptung im Spruch "Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 ESTG an beschwerdeführer....", ohne in irgendeiner Form vorher in einem 44 Seiten umfassenden Prüfungsbericht bzw. in der Bescheidbegründung eine einzige Feststellung zu treffen, dass das Finanzamt davon ausgehen kann, dass Beträge in welcher Höhe auch immer - an denBeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer zugeflossen sein sollen.
In der Tz 5 des Prüfungsberichtes findet sich auf der letzten Seite eine Aufstellung über die Berechnung der "steuerlichen Auswirkungen" bei der geprüften ggstdlGmbH, wo sich unter anderem auch die Berechnung der im angefochtenen Bescheid geltend gemachten KEST findet. Die einzige Anmerkung, welche sich in den Ausführungen (auf 44 Seiten!) auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene KEST bezieht lautet:
"Gem. § 95 Abs. 2 ESTG iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wird die gem. § 95 Abs. 3 ESTG 1988 zum Abzug Verpflichtete Beschwerdeführer zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen. Die KEST wird auf das Konto § 213 Abs. 2 BAO zu STNr. Beschwerdeführersteuernummer vorgeschrieben."
Die KEST wurde seitens der Abgabenbehörde mit 25 % von der Differenz der erklärten Fremdleistungen zu anerkannten "Schwarzlöhnen" berechnet.
Es gibt keine Ausführungen seitens der Behörde, aus welchen begründet hervorgehen würde, wen die Behörde als Empfänger der Beträge, welche von ihr nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, vermutet, noch dass sie von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht und wer somit der Abgabenschuldner einer eventuellen KEST-Pflicht sein könnte. Somit ist der Spruch des Bescheides eine erstmalig ausgesprochene Vermutung, welche durch keinerlei nähere Ausführungen begründet ist.
Die Zurechnung von Kapitalerträgen aus offenen oder verdeckten Ausschüttungen kann systematisch nur an den oder die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften erfolgen, da andernfalls keine - wie im Spruch behaupteten - Kapitalerträge vorliegen würden. Wird nunmehr behauptet, dass denBeschwerdeführer als Geschäftsführer die Beträge zugeflossen sein sollen, würde dies nicht zu Kapitalerträgen führen, sondern es sich um Geschäftsführerbezüge handeln, für welche keine KEST - Pflicht begründet würde.
Der Verweis in der Bescheidbegründung ist weiters insofern verfehlt, als die §§ 202 und 224 BAO die Vorschreibung von Selbstberechnungsabgaben an den Haftungspflichtigen regeln, wenn die Selbstberechnung durch den Abzugsverpflichteten unrichtig oder unterblieben ist, mittels Haftungsbescheid an den dann für die Abgabe Haftenden. Das Entstehen der Abgabenschuld sowie der Verpflichtung der Einbehaltung und Abfuhr der KEST ergibt sich aus dem § 95 ESTG.
Gemäß § 95 Abs. 2 ESTG hat die GmbH im Falle einer Auszahlung von Kapitalerträgen an ihre Gesellschafter die KEST in Höhe von 25 % einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Widrigenfalls haftet sie der Abgabenbehörde für die nicht abgeführte KEST. Der Gesetzeswortlaut des auf den in der Bescheidbegründung verwiesenen § 95 abs. 2 und 3 ESTG spricht ausdrücklich nur vom Abzugsverpflichteten - hier der ggstdlGmbH - und nicht vom Geschäftsführer bzw. deren Gesellschafter. Gemäß § 202 BAO wäre daher ein Haftungsbescheid nur an die ggstdlGmbH zu richten gewesen, da die GmbH gemäß § 95 Abs. 2 ESTG für die It. Prüfungsbericht angeblich nicht einbehaltene und abgeführte KEST haftet. Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich als "Haftungsbescheid" ergangen ist und sich die Begründung ausschließlich auf die Geltendmachung der Haftung für KEST bezieht, ist dieser Bescheid eindeutig rechtswidrig ergangen, zumal der Geschäftsführer, welcher ja als Bescheidadressat ausdrücklich angesprochen ist, weder gemäß § 95 Abs. 2 ESTG persönlich für die KEST zur Haftung herangezogen werden kann, noch diese persönlich schulden würde.
Da sich im gesamten Prüfungsbericht weder eine konkrete Äußerung der Abgabenbehörde findet, dass Mittel aus der Gesellschaft abgeflossen sind, welche als Kapitalerträge beim Empfänger anzusehen wären, noch wem angeblich diese Mittel zugeflossen sein sollen, liegen mangels der Feststellung, dass es zu einem Abfluss von Gesellschaftsmitteln, welche als offene oder verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter zu werten wären, keine Kapitalerträge vor, für welche die ggstdlGmbH verpflichtet gewesen wäre, KEST einzubehalten und abzuführen. Mangels einer zu Grunde liegenden Abgabenschuld - kann weder bei der GmbH als potentiell Abzugsverpflichtete noch bei deren Geschäftsführer (Bescheidadressat) eine Haftung für KEST geltend gemacht werden. Somit ist der Spruch des angefochtenen Bescheides auch diesbezüglich rechtswidrig.
Sollte entgegen unserer Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen nicht rechtmäßig ergangenen Haftungsbescheid handelt, doch ein gültiger Abgabenbescheid vorliegen, besteht zusätzlich auch das Recht des Beschwerdeführers, sich auch inhaltlich mit der Zulässigkeit Höhe der geforderten Kapitalertragsteuer auseinander zu setzen.
Die Ausführungen der Behörde befassen sich über 43 Seiten fast ausschließlich detailliert mit den angeblichen Malversationen von Subunternehmern der ggstdlGmbH. Die Abgabenbehörde beklagt, dass seitens des geprüften Unternehmens der Sachverhalt nicht zur Zufriedenheit der Behörde aufgeklärt wurde, und auf Seite 11 wird eindeutig festgehalten, dass es für die Ermittlungsbehörde unmöglich war, die tatsächliche und causale Rolle desBeschwerdeführers im gesamten "malversiven Netzwerk" festzustellen. Somit hat die Behörde selbst zugegeben, dass sie keinen Beweis für irgendeine Mitwirkung der geprüften Gesellschaft bzw. ihres Geschäftsführers an etwaigen Abgabenhinterziehungen von anderen Gesellschaften gefunden hat, zumal auch die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen denBeschwerdeführer eingeleitet hat. Somit gibt es keinerlei Beweise, dass die geprüfte Gesellschaft wissentlich Abgaben verkürzt hätte bzw. Dienstnehmer beschäftigt und nicht ordnungsgemäß angemeldet hätte. Es finden sich keinerlei Begründungen bzw. Beweise seitens der Behörde, warum die Behörde davon ausgehen kann, dass von der GmbH Personen "schwarz" beschäftigt worden wären. Weiters werden aufgrund einer nicht näher erläuterten Schätzung 50 % der geltend gemachten Fremdleistungen als "Schwarzlöhne" anerkannt und somit 50 % der erklärten Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist eine Schätzung der Abgabenbehörde ausreichend zu begründen, ihre zu Grunde gelegten Annahmen sind nachvollziehbar darzustellen und zu plausibilisieren, sodass sie dem tatsächlichen Sachverhalt so nahe wie möglich kommen. Weiters wird gefordert, dass die Schätzung überprüfbar sein muss. Eine willkürliche Schätzung ohne nähere Begründung und Ausführung der getroffenen Annahmen wird regelmäßig vom VwGH als nicht zulässig angesehen und somit ist auch eine eventuell vorzuschreibende KEST von einer nicht ordnungsmäßig ermittelten Bemessungsgrundlage berechnet worden und somit auch diesbezüglich rechtswidrig.
Nach dem Antrag, den Haftungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben, wird im Schriftsatz vom ausgeführt: "Bei nicht vollinhaltlicher Entsprechung beantragen wir die Vorlage bei der nächsten Instanz."
Die Außenprüfung, welche zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom an den Bf. betreffend Kapitalertragsteuer für 2007 bis 2011 führte, führte auch zur Erlassung von Bescheiden vom betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 an die ggstdlGmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf. war und ist. Diese Bescheide vom wurden ebenfalls mit Beschwerde angefochten. Die Argumentation im Rechtsmittelverfahren seitens der ggstdlGmbH, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Bf. ist, ist teilweise auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren des Bf. relevant und insbesondere für die Stattgabe hinsichtlich 2007 und 2008 im Beschwerdeverfahren des Bf. von Amts wegen zu berücksichtigen. Die beiden Rechtsmittelverfahren samt den davorliegenden erstinstanzlichen Verfahren hingen begründungsmäßig von Anfang an zusammen und können hinsichtlich der Anerkennung der strittigen Betriebsausgaben auch hier nicht sinnvoll getrennt werden. Sohin wird hier auch die seitens der ggstdlGmbH - damals vertreten durch ***1*** - in einer Beschwerdeergänzung vom vorgebracht Argumentation wiedergegeben:
Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den den Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe und den Bescheiden einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, da die Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar sei, die vorgenommene Schätzung von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit bezogenen Fremdleistungen nicht begründet werde, die belangte Behörde in den Wiederaufnahmebescheiden nicht angeführt habe, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie welchen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund als erfüllt annehme sowie weil die belangte Behörde die vorgenommene abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht begründet habe.
Die Beschwerde richte sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, da die belangte Behörde durch die Definition und Zuordnung der Rechnungen als Scheinrechnungen, eine rechtswidrige Sachentscheidung (Abzugsfähigkeit [gemeint wohl: teilweise Nichtabzugsfähigkeit] der betroffenen Fremdleistungen) gefolgert habe.
Der [Bf.] habe umfangreich und wahrheitsgetreu zu den Fragen Stellung genommen (Vorhaltsbeantwortungen vom und vom ). Seitens der ggstdlGmbH sei die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden.
Zu aktenwidrigem Sachverhalt wurde vorgebracht: Die Ausführungen im Außenprüfungsbericht, dass es sich bei den Zahlungen an die Subfirmen tatsächlich Zahlungen von Scheinrechnungen mit anschließender Kickback-Zahlung handele, könnten von Seiten der ggstdlGmbH auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, zumal es tatsächlich keinen einzigen Beweis dafür gebe (Abhörprotokolle, Aussagen, etc.), dass tatsächlich Scheinrechnungen ohne Leistung gelegt worden seien "-> alles nur Mutmaßungen!" Die Tatsache allein, dass die beauftragten Firmen in anderen Fällen derartige Rechnungen gelegt hätten, rechtfertige die Annahme, dass dies auch im vorliegenden Fall erfolgt sei, nicht. Auch für die angenommene Beschäftigung von Schwarzarbeitern gebe es keinen einzigen Nachweis (Kontrollen, Prüfungen, etc.).
Der Großteil der Prüfungsfeststellungen basiere auf dem wortgleich abgebildeten STA-Akt betreffend folgende Subunternehmer (Kurzbezeichnungen): ***8*** GmbH, ***10*** GmbH, ***12*** GmbH, ***13*** GmbH, ***16*** GmbH und ***17*** GmbH.
Allein durch die vorhandene Geschäftsbeziehung mit den sechs im STA-Akt angeführten Firmen werde angenommen, dass auch die ggstdlGmbH Scheinanmeldungen oder/und Schein- oder Deckungsrechnungen "kaufte".
Dies werde in der schriftlichen Stellungnahme deutlich und entschieden verneint. Es gebe im gesamten STA-Akt keinen einzigen Beweis, dass [der Bf.] eine Anmeldung oder eine Rechnung "bestellt" hätte. Der Name der ggstdlGmbH tauche im gesamten STA-Akt nur dreimal auf: als Zahlende bei der Kontenverdichtung betreffend ***16*** Personalleasing GmbH (Summe 5.032,00 €) und bei der Einvernahme der Sekretärin (2x), wo diese gemeint habe, es seien keine Anmeldungen für die ggstdlGmbH gemacht worden, nur Rechnungen geschrieben (logisch, die Leistung sei von den Mitarbeitern der Firmen auch ordnungsgemäß erbracht worden).
Die Telefonüberwachungsprotokolle seien seitens der ggstdlGmbH nicht zugänglich gewesen, da die ggstdlGmbH nicht als Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft geführt werde. Laut Zusicherung von Frau ***121*** (Prüferin) und Frau ***122*** (Leiterin der Betrugskoordination) sei die ggstdlGmbH dort nie aufgeschienen. Trotzdem sei im Prüfungsbericht von einem konkretisierten Tatverdacht gesprochen worden und die Tatbestände der § 33 bzw. § 38 FinstrG als verwirklicht angesehen worden. Hingegen sei Zweifelsfreiheit im FinStrG notwendig. Die ggstdlGmbH sei in diesem Fall das Opfer, der getäuschte Geschäftspartner gewesen. Doch diese vorhandene Möglichkeit sei seitens der Prüfungsorgane kategorisch ausgeschlossen worden. Die Inhalte des vorliegenden Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft zu den sechs genannten Firmen könnten nicht als Tatsachen, welche offenkundig sind, im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO gesehen werden. Nicht ganz unbeachtlich in diesem Zusammenhang sei die Aussage der Prüferin, dass diese "Betrugsfirmen" einer größeren Anzahl von Prüfern in einer Großpräsentation als 100% abgesichert dargestellt worden wären (im Sinne: alle jene, die in Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen gestanden wären, wären Rechnungs- oder Meldebesteller gewesen). Laut Vorgaben hätten im Eiltempo alle betroffenen Steuerpflichtigen geprüft werden sollen mit der Vorgabe drei Monate. Im Zuge dieser Vorgaben von oben wäre auch der Pauschalsatz von 50% für die Anerkennung von Schwarzlöhnen angeordnet worden.
Die ggstdlGmbH sehe hier die amtswegige Ermittlungspflicht massiv vernachlässigt und die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt, wenn Prüfungsergebnisse in einem Massenverfahren, ohne Prüfung der noch vorgebrachten und zu erhebenden Beweise festgesetzt würden.
Weitere Ermittlungsversäumnisse seien: Es seien keine Ermittlungsschritte betreffend Nachweis der tatsächlichen Zahlungsempfänger erfolgt. Es gebe in den Büchern keine ungeklärten Geldflüsse, keine periodischen Behebungen als mögliches Indiz für die Zahlungen an die Schwarzarbeiter, bzw. sei auch das Privatkonto [des Bf.] nicht abgefragt worden. Auf diesem seien ausschließlich übliche Abbuchungen (Kredit, Telefon, Betriebskosten usw.) sowie die Einzahlung des Gehalts, jedoch keine dubiosen Eigenerläge oder Bewegungen, welche den Verdacht auf Kick-Back-Zahlungen erhärten würden, vorhanden. Weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter hätten weitere, nicht offengelegte Bankkonten. Da die Unterlagen und Aufzeichnungen den Vorschriften gemäß § 131 BAO entsprächen, hätten diese die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit gemäß § 161 [gemeint wohl: 163] BAO. Die in den Unterlagen dargestellten Zahlungen seien, wie dargelegt, an die jeweiligen Ansprechpartner und Verantwortlichen der Subunternehmer geleistet worden. Diese Zahlungen seien als Gegenleistung für die erfolgten Arbeiten (die zuvor bei der Abnahme kontrolliert worden seien) geleistet worden.
Zu mangelhafter Beweiswürdigung - Beweisaufnahme wurde vorgebracht: Die auf Basis der Sachverhaltsermittlungen und den in diesem Zusammenhang zusammengetragenen Informationen getroffene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. So gebe es aufgrund des Informationsstandes der ggstdlGmbH nicht nur keine Beweise für die getroffenen Annahmen, sondern habe es das Finanzamt rechtswidrig unterlassen, Beweisanträgen der ggstdlGmbH ordnungsgemäß nachzukommen.
Die in den Vorhaltsbeantwortungen getroffenen Aussagen und vorgelegten Unterlagen seien keiner rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Dies stelle nach Ansicht der ggstdlGmbH eine Verletzung der freien Beweiswürdigung dar. § 167 BAO besage, dass wenn keine der Möglichkeiten die Gewissheit für sich habe, jene als erwiesen anzunehmen sei, welcher die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme. Die gesamten Beweise (Unterlagen, Zeugennennung) aus der schriftlichen Stellungnahme seien nicht aufgenommen worden. Die angebotenen Zeugen (ehemalige Mitarbeiter der Fremdleistungsfirmen - Herr ***24*** und Herr ***55***) seien mit dem Satz "eine Befragung bringt ja eh nichts" von der Prüferin abgelehnt worden. Mittlerweile sei letztgenannter Mitarbeiter nicht mehr in Österreich und stehe wegen dieses Verfahrensfehlers als Zeuge leider nicht mehr zur Verfügung. Die freie Beweiswürdigung spreche auch von den vorhandenen Möglichkeiten. Im gesamten Prüfungsablauf seien jedoch keinerlei Ermittlungen und Erhebungen durchgeführt worden, welche die behauptete Mittäterschaft in den zwei darstellten Betrugsszenarien erhärten oder auch entkräften würden. Es seien auch Baustellen-Kontrollen (KIAB, Finanzpolizei) seitens der Prüfungsorgane nicht abgefragt worden (erst nach Anregung seitens der ggstdlGmbH, nach Abschluss des Verfahrens). Weiters wurden Ermittlungsergebnisse zu Gunsten der ggstdlGmbH in der Darstellung vergessen worden. Dies sei zum Beispiel bei den Erhebungen bei den langjährigen und renommierten Kunden der Fall gewesen. Es seien keinerlei Ungereimtheiten bei der Abrechnung festgestellt werden. Alle abgerechneten Baustellen hätten ordnungsgemäß Niederschlag in den Büchern gefunden.
Folgende Tatsachen/Indizien sprächen dafür, dass die Zahlungen tatsächlich an die leistenden Unternehmen getätigt worden seien und es sich um keine Scheinrechnungen gehandelt habe:
Aussage der Zeugin, dass keine Anmeldungen für die ggstdlGmbH gemacht worden, sondern nur Rechnungen geschrieben worden seien.
Kontaktaufnahme der Subunternehmer mit denBeschwerdeführer auf seinen Baustellen durch diese und nicht umgekehrt.
Überreichung von zahlreichen (teilweise gefälschten) Unterlagen - diese könnten nur dem Zweck der Täuschung des beauftragten [gemeint wohl: auftraggebenden] Unternehmens dienen, somit sei vor allem die ggstdlGmbH getäuscht worden.
Bereitschaft der Zeugenaussage der ehemaligen Mitarbeiter dieser Gesellschaften.
Keine STA-Ermittlungen gegenüber der ggstdlGmbH - keine Beweise betreffend einer Mittäterschaft It. Telefon-Abhörprotokollen - sollte es welche geben, könnten diese nur zur Entlastung der ggstdlGmbH dienen.
Keine entsprechenden Zahlungen/Behebungen vom Bankkonto, keine Akontozahlungen an den Subunternehmer (It. UFS ein Indiz für Zahlungen an Schwarzarbeiter).
Behebungen von der Bank hätten immer zeitnahe der Auszahlung an den Subunternehmer stattgefunden.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - keine weiteren Feststellung im Zuge des Prüfungsverfahrens.
Aussage von Frau ***123*** (ehem. ***59***), dass Ihr Mann (***59*** & ***59***) sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der ggstdlGmbH gestanden sei.
Die ggstdlGmbH zähle zu den Prompt-Zahlern. Barzahlungen seien für die ggstdlGmbH und allgemein für das Baugewerbe nichts Unübliches, zumal die meisten an finanziellen Engpässen litten und jeder Angst habe, dass sein Kunde in der nächsten Woche nicht mehr liquide sei.
Pauschale Leistungsabrechnung sei in der Größenordnung der Auftragserteilung (max. 10.000,00 Euro/Baustelle) üblich. Auch mit den anderen Subunternehmern, welchen nicht beanstandet worden seien, habe es fast ausschließlich pauschale Vereinbarungen und Barzahlungen gegeben.
Langjährige Kundenbeziehungen mit renommierten Firmen. Seit Bestehen der ggstdlGmbH habe es keine substanziellen Beanstandungen durch die Kunden gegeben.
Zweimalige Prüfung von Baustellen durch die KIAB (Finanzpolizei) innerhalb der letzten drei Jahre - jedoch ohne Beanstandungen; dies sei erst auf Anregung der ggstdlGmbH hin abgefragt und nachgeforscht worden
Durch die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise liege eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor.
Zur rechtlichen Abgrenzung bezüglich Briefkastenfirma / Scheinfirmen / Scheinrechnungen / Scheinanmeldungen - Nachweis der Leistungserbringung wurde vorgebracht: Der VwGH definiere eine Briefkastenfirma als ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Eine Briefkastenfirma erschöpfe sich demnach in einer bloßen Kombination einer Zustelladresse mit einer Firmenbezeichnung. Ein derartiges Gebilde könne per se keine Leistungen erbringen.
Die ggstdlGmbH habe hingegen von den beauftragten Subfirmen stets (umfangreiche) Leistungen erhalten, denen die Leistungen von zig Mitarbeitern zugrunde gelegen seien.
Somit könne keine Rede von Scheinfirmen/Briefkastenfirmen sein - allenfalls seien Scheingeschäftsführer eingesetzt worden.
Dass es Leistungen gegeben habe, sei vom Finanzamt ja auch inhaltlich bestätigt worden; die Aussage, dass es sich um Scheinfirmen/Briefkastenfirmen handele, sei nicht korrekt / denkunmöglich.
Dass Subunternehmer ihren abgaben- sowie sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, könne nicht der ggstdlGmbH angelastet werden - vielmehr seien von dieser umfangreiche Sorgfaltspflichten gesetzt worden. Durch gefälschte Unterlagen (Prüfung auf Echtheit nicht zumutbar) sei die ggstdlGmbH selbst zum Opfer der Betrugsfirmen geworden.
Laut Definition seien Scheinrechnungen solche Rechnungen, welche Leistungen anführen, die gar nicht oder in anderer Form geleistet wurden. Ein Scheingeschäft setze überdies den gemeinsamen Vorsatz der Vertragsteile voraus. Die vorliegenden Beweise und die objektive Beweiswürdigung schlössen aber eine aktive Mitwirkung an dem Betrug dieser Gesellschaften durch denBeschwerdeführer aus.
Sollten jedoch angemeldete Mitarbeiter der Gesellschaften die Leistung nachweislich erbracht haben, liege keine Scheinrechnung (-geschäft) vor. Dieser Nachweis könnte durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Mitarbeiter der Gesellschaften und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Versicherungsdatenauszüge (siehe Vorhaltsbeantwortung) zumindest für vier Gesellschaften eindeutig erbracht werden.
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ an den Bf. mit dem Zusatz "als Gesellschafter der Fa. ggstdlGmbH" zur Beschwerde des Bf. vom gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007 bis 2011 vom eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde folgendermaßen begründet:
Aufgrund der im Außenprüfungsbericht vom It. Tz 5 vorgenommenen Kürzungenkommt es zu Mehrgewinnen bei der ggstdlGmbH. Diese Mehrgewinne sind alsverdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter zu werten. Bei unter dem Titel verdeckteAusschüttungen zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaftkeinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossenzu werten (, 94/13/0011, 94/13/0094, 97/13/0241, 0242), wobei die Aufteilung üblicherweise nach Maßgabe derBeteiligungsverhältnisse erfolgt (). Offene und verdeckteAusschüttungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter unterliegen derKapitalertragsteuer.
Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter (100%), somit Anteilsinhaber undGeschäftsführer der ggstdlGmbH und gem § 95 Abs 4 Z 1 EStG Empfänger derKapitalerträge, weshalb dem Bf die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. Die ggstdlGmbH als Abzugsverpflichtete hat die KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt,weshalb die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 Z 1 EStG für eine direkte Inanspruchnahme desBf erfüllt ist. Weiters war die Vorschreibung der KESt an den Bf zweckmäßig, zumal er indiesem Zeitraum als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer für diese Vorgangsweisezuständig und verantwortlich war. Außerdem war zum Zeitpunkt der Erstellung desHaftungsbescheides am Abgabenkonto der ggstdlGmbH ein nicht unbeträchtlicherBetrag in Vollstreckung aushaftend.
Der Bf hat sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens zum inkriminierten Sachverhaltlediglich am Beginn dessen, im Zuge von zwei schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen(unvollständig) geäußert. Aufgrund der unergiebigen Vorhaltsbeantwortungen wurdeninsgesamt 3 Ladungen zur Beschuldigtenbefragung versendet, wobei derBeschwerdeführer aber vonseinem Recht als Beschuldigter Gebrauch gemacht hat, sich zu verschweigen. DieVertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen erfolgte ausschließlich mündlich, bis aufeinen Dienstleistungsvertrag mit der Firma ***20***. Die Bezahlungen der Leistungenerfolgten überwiegend bar. Im Zuge der Außenprüfung konnten keine relevanten Unterlagenbetreffend Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung zur Abrechnung der einzelnenBauvorhaben vorgelegt werden. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen,Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten oder sonstige Neben- oder Hilfsaufzeichnungen, dienachweisen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat. Sämtliche Unterlagen bzw.Einwände bis zur Erstellung des Außenprüfungsberichtes wurden im Prüfungsverfahrengewürdigt.
Die Schätzung erfolgte dann entsprechend ständiger Judikatur (2003/13/0115, UFS RV/0243-W/13), nach der es den Erfahrungen des Wirtschaftslebensentspricht, dass Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" aufgrund der "netto für brutto"Entlohnung mit 50 % geschätzt werden können.
Der - damals durch ***1*** vertretene - Bf. stellte mit Schreiben vom den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007-2011 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Weiter in diesem Schreiben ausgeführt:
… festhalten, dass die von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheides am Abgabenkonto der ggstdlGmbH ein nicht unbeträchtlicher Betrag in Vollstreckung aushaftend wäre - ist DEFINITIV falsch.
Weiters wird dem Mandanten in seiner Funktion als Geschäftsführer unterstellt, sich im laufenden Ermittlungsverfahren nicht ausreichend geäußert zu haben. Auch dies trifft nicht zu, zumal bereits vor Beginn der Prüfungshandlung eine Besprechung und Befragung des Mandanten stattfand (siehe Gesprächsprotokoll vom ). derBeschwerdeführer hatte sich sehr offen zu den gestellten Fragen geäußert. Bei der ersten Beschuldigtenbefragung am wurde dem Mandanten vom Rechtsvertreter empfohlen, bis zur vollständigen Akteneinsicht zu den Vorhaltungen der Behörde keine Angaben mehr zu machen. Es wurde am vom Rechtsvertreter eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen und verfahrensrechtlichen Mängeln der Behörde persönlich überreicht. Die lückenhafte Akteneinsicht wurde darin deutlich dargelegt. Im Rahmen dieser Beschuldigtenladung sah sich der BW mit äußerst aggressiven Anschuldigungen und Vorverurteilungen konfrontiert. Weshalb er eine weitere schriftliche Stellungnahme zusagte und diese am der Behörde persönlich überreichte (38 Seiten lang und 28 Seiten Beilagen). Weitere Informationen konnte er nicht liefern, sein Kenntnisstand war in dieser Stellungnahme vollständig dargestellt. derBeschwerdeführer war somit zu jederzeit im Rahmen des Verfahrens bereit zu kooperieren. Betreffend der Vorwürfe zur Vertragsgestaltung Barzahlung und Aufzeichnungsgebahren, möchten wir auf die umfangreichen Stellungnahmen verweisen.
Fact ist, dass derBeschwerdeführer keinen einzigen Schwarzarbeiter beschäftigt hat und auch keine Rechnungen "gekauft" hat. Die bezahlten Leistungen wurden von den jeweiligen Subunternehmen erbracht und auch an diese bezahlt. Die Vorgangsweise betreffend der Barzahlung und Aufzeichnungsmodalität war auch bei nicht beanstandeten Subunternehmen vollkommen gleich. Die gegenständlicheGmbH war/ist die ganze Zeit Prompt- oder Barzahler - bei ALLEN LIEFERANTEN.
[Danach erfolgte die Wiedergabe der bereits zitierten Begründung im Schreiben vom zur Beschwerdeergänzung.]
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Kapitalertragsteuer für 2007 bis 2011 sowie die Akten am dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit trat das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 und ist nunmehr die belangte Behörde.
In Beantwortung einer Anfrage des BFG antwortete das Finanzamt Österreich am , dass ihm nur ein Strafverfahren gegen ***Bf1*** bekannt sei und dass dieses von der Staatsanwaltschaft Wien 2017 eingestellt worden sei. Das Finanzamt Österreich übermittelte die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom von der Einstellung des gegen ***Bf1*** und die ggstdlGmbH hinsichtlich §§ 33 (1), 38 (1) FinStrG (Anzeige durch Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführten Verfahrens sowie den Bericht des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom .
Seitens der ggstdlGmbH wurden beim BFG am folgende Unterlagen betreffend wesentliche Tatsachen, welche im Rahmen des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer hervorgekommen seien und welche für die Sachverhaltswürdigung von Bedeutung seien, eingebracht:
Benachrichtigung des Verteidigers betr. ***Bf1*** durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom : "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht";
Benachrichtigung der Verteidigers betr. ggstdlGmbH durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom : "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht";
Bericht des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom , auf welchen in den vorgenannten Benachrichtigungen verwiesen wurde, an die Staatsanwältin;
Schreiben des RA Dr. ***134*** vom an die Staatsanwaltschaft Wien;
Gutachterliche Stellungnahme der ***120*** GmbH vom an die ggstdlGmbH.
Das Finanzamt Österreich entgegnete am Stellung auf den Bericht von ***124*** vom :
Ein Kernpunkt des Berichts von **124** war seine Auffassung, dass die aus den Scheinrechnungen resultierenden Aufwendungen der ggstdlGmbH auf rechtlicher Ebene mit Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 162 BAO hätten gestrichen werden sollen. Dies wäre eine der möglichen Vorgangsweisen gewesen, nachdem das Finanzamt im Streitfall allerdings zulässigerweise eine (Teil-)Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO jener Leistungen, zu denen Rechnungen von Scheinfirmen vorgelegt wurden durchgeführt und nicht § 162 BAO angewendet hat, besteht kein Anlass, sich im Rahmen des Abgabenverfahrens weiter mit § 162 BAO auseinanderzusetzen.
… Im Prüfbericht wurden die im Schätzungswege ermittelten, bei der ggstdlGmbH angefallenen Kosten als ´Schwarzlohn´ bezeichnet. In Folge dessen bemängelte **124**, dass weder Lohnsteuer noch Nebenabgaben für diese angenommenen Schwarzarbeiter vorgeschrieben wurden.
Die Prüferin ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Schwarzarbeiter von der ggstdlGmbH persönlich beschäftigt worden wären, in welchem Fall - wie **124** festgehalten hat - Lohnsteuer und Sozialabgaben vorzuschreiben gewesen wären. Stattdessen wurde davon ausgegangen, dass die ggstdlGmbH selbständig tätige Schwarzarbeitertrupps beauftragt und bezahlt hatte, wobei die bei der ggstdlGmbH angefallenen Kosten nach ihrer Einschätzung (da sich die Abgabenbelastung in Österreich in der Regel auf etwa die Hälfte der Lohnkosten beläuft) 50% des in den Rechnungen ausgewiesenen Betrages ausgemacht haben müssten. …"
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:
Der Bf. ist in der ersten Zeile des Adressfeldes des angefochtenen Bescheides genannt. Das Adressfeld gehört nach der Rechtsprechung zum Bescheidspruch (Ritz/Koran, BAO7 § 93 BAO Rz 6 mit Verweis auf ). Der Bf. ist unzweifelhaft der Adressat des angefochtenen Bescheides. Damit wird § 93 Abs. 2 BAO erfüllt, indem der Bf. im Spruch des Bescheides als diejenige Person, an die der Bescheid ergeht, genannt wird. Diese Person wird als Bescheidadressat bezeichnet. In welcher Eigenschaft des Bescheidadressaten der Bescheid an den Bescheidadressaten ergeht, ist unerheblich. Denn gesetzlich wird die Angabe einer Eigenschaft des Bescheidadressaten nicht gefordert. (Die Adressierung an "XY als Masseverwalter von AB" ist hier nicht gegenständlich.) Die Beifügung einer Eigenschaft, z.B. "als Rechtsnachfolger von …" kann die Rechtssache, in welcher der Bescheid ergeht, besser erkennbar machen. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Eigenschaft ´als Geschäftsführer´ ist unrichtig. Die in der Beschwerdevorentscheidung angegebene Eigenschaft ´als Gesellschafter´ ist unnötigerweise angegeben und geht ins Leere.
Der Spruch eines Bescheides ist im Sinne der angewendeten Gesetze auszulegen (gesetzeskonforme Bescheidauslegung; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 92 Rz 7 mit Verweis auf ; , 2005/15/0055, , 2009/15/0182; , 2010/15/0064).
In gesetzeskonformer Auslegung ist der angefochtene Bescheid folgendermaßen auszulegen:
Die unnötige und unrichtige Bezeichnung der Eigenschaft des Bescheidadressaten mit ´als Geschäftsführer´ geht ins Leere.
Die Überschrift und die Begründung des Bescheides deuten zwar - unrichtigerweise - auf einen Haftungsbescheid hin; der Spruch ("Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen … an [Bf.] wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 180.443,76 Euro") deutet hingegen - richtigerweise - auf einen Abgabenbescheid hin. Der angefochtene Bescheid wird daher gesetzeskonform als Abgabenbescheid gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit (iVm) § 198 BAO eingestuft. Da die Kapitalertragsteuer aus Sicht des gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 herangezogenen Empfängers der Kapitalerträge keine Selbstberechnungsabgabe ist, sind die Bestimmungen des § 201 BAO nicht anzuwenden.
Aus dem begründenden Verweis auf den Prüfungsbericht und damit auf die zitierte Aufgliederung der Kapitalertragsteuer in Tz 5 der Prüfungsberichtsbeilage sowie aus der zitierten Verbuchung des angefochtenen Bescheides auf dem Steuerkonto des Bf. ergibt sich übereinstimmend, dass der festgesetzte Gesamtbetrag an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2011 in Höhe von 180.443,76 € folgendermaßen auf die Jahre innerhalb des Zeitraumes 2007 bis 2011 aufzuteilen ist:
34.630,81 € für 2007,
52.014,63 € für 2008,
28.772,19 € für 2009,
38.026,13 € für 2010,
27.000,00 € für 2011.
Kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) liegen vor, wenn eine Ausfertigung mehrere Bescheide umfasst, was zulässig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 93 Rz 31 mit Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Der angefochtene Bescheid wird folglich als kombinierter Bescheid (Sammelbescheid) aufgefasst, welcher einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2007 und einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2008 und einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2009 und einen Abgabenbescheid für 2010 und einen Abgabenbescheid für 2011 umfasst.
Der Beschwerde (ursprünglich: Berufung) vom war der angefochtene Bescheid und darüber hinaus nur zu entnehmen, dass der Bf. nicht mit den an die ggstdlGmbH ergangenen Bescheiden sei. Dies erfüllte § 250 Abs. 1 lit. a und eventuell lit. b und c BAO, wenn man davon ausgeht, dass der vom Bf. angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei (Anfechtung im ganzen Umfang, Beantragung der Aufhebung). Die Beschwerdebegründung, die sich ursprünglich nur auf die an die ggstdlGmbH ergangenen Bescheide und nicht auf den vom Bf. angefochtenen Bescheid bezogen hat, entsprach jedenfalls nicht der von § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderten Begründung. Der Mängelbehebungsauftrag vom machte die fehlende und noch nachzureichende Beschwerdebegründung geltend, welche bis nachzureichen sei, ansonsten die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Durch den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Behebung der Mängel bewilligt und die beantragte Verlängerung der Frist bis gewährt. Durch die Beschwerdeergänzung vom wurde somit die Frist eingehalten und § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO erfüllt (Anfechtung der Geltendmachung von Kapitalertragsteuer, Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides, auf den angefochtenen Bescheid bezogene Begründung).
Sachverhaltsfeststellungen zu den Streitpunkten:
Die Bücher der ggstdlGmbH, welche den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen und aus denen keine Einbehaltung und Abfuhr der strittigen Kapitalertragsteuer resultierte, wiesen keine rein formalen Fehler auf.
Die Leistungen, welche der ggstdlGmbH in den streitgegenständlichen Rechnungen der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH sowie der ***18*** S.R.L. sowie der ***19*** Baugesellschaft mbH sowie der ***20*** S.R.L. verrechnet wurden, sind tatsächlich - ohne dass hier in diesem Absatz bereits etwas über die Identität des Leistungserbringers ausgesagt würde - erbracht worden.
Die ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie die ***10*** ***11*** GmbH sowie die ***12*** Handels GmbH sowie die ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie die ***16*** Personalleasing GmbH sowie die ***17*** GmbH waren allesamt österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die ***18*** S.R.L. war eine rumänische juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im rumänischen Kreis Călărași, welche aufgrund einer Gründungsurkunde vom von der Einzelgesellschafterin ***60*** ***59*** errichtet wurde. Laut Gründungsurkunde führte diese die Gesellschaft und vertrat sie in den Beziehungen zu Dritten. Als Haupttätigkeit der Gesellschaft wurde zunächst Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren angegeben. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am . Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom wurde eingetragen, dass die vorgenannte Haupttätigkeit nicht betrieben werde. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom wurde eingetragen, dass die Gesellschaft die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle:
4120 Bauarbeiten an Wohngebäuden und nicht zum Wohnen bestimmten Gebäuden;
4321 Elektroinstallationsarbeiten;
4322 Installationsarbeiten für Sanitär, Heizung und Klimaanlagen;
4329 Andere Installationsarbeiten im Bauwesen;
4332 Tischler- und Zimmermannarbeiten;
4333 Bodenbelags- und Wandverfliesungsarbeiten;
4334 Streich- und Malerarbeiten, Fenstermontage;
4339 Andere Endarbeiten;
4391 Verkleidungs-, Gerüst- und Terrassenarbeiten an Bauwerken;
4399 Andere Baufacharbeiten;
Tätigkeiten, die beim Auftraggeber und/oder außerhalb der eigenen Firmensitze ausgeführt würden.
Die ***19*** Baugesellschaft mbH war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichtes Charlottenburg mit dem Gegenstand Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten. Adressmäßig war nur der Sitz in Berlin ohne nähere Angabe eingetragen.
Die ***20*** S.R.L. war eine rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmensitz im Dorf ***132***, Kreis Caraș-Severin. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung wurde im Handelsregister beim Gericht Caraș-Severin am eingetragen, dass die Gesellschaft am Zweitsitz (Arbeitsstätte) im Dorf ***133***, (rumänischer) Kreis Caraș-Severin die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle:
4711 Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren;
4721 Einzelhandel mit frischen Früchten und Gemüse, in Fachgeschäften;
4724 Einzelhandel mit Brot, Patisserieprodukten und Zuckerwaren, in Fachgeschäften;
4772 Einzelhandel mit Schuchen und Lederwaren, in Fachgeschäften;
4775 Einzelhandel mit Kosmetik- und Parfumerieprodukten.
Die ggstdlGmbH führte Bauvorhaben großteils in Wien und zum geringeren Teil in Niederösterreich durch.
Die ggstdlGmbH erhielt von der ***8*** Handel und ***9*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt.
Die ggstdlGmbH erhielt von der ***10*** ***11*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt.
Die ggstdlGmbH erhielt von der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt.
Die ggstdlGmbH erhielt von der ***16*** Personalleasing GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt.
Die ggstdlGmbH erhielt von der ***17*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt.
Der Bf. und die ggstdlGmbH waren nicht in die Malversationen, welche die Kriminalpolizei (Soko ***110***) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH aufgedeckt hat, involviert. Die ggstdlGmbH hat die ihr in den Jahren 2007 und 2008 von der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH in Rechnung gestellten Beträge jeweils für erbrachte Leistungen des jeweiligen Subunternehmens an das jeweilige Subunternehmen bezahlt. Diesbezügliche Rückflüsse (Kick-Back-Zahlungen) sind nicht ersichtlich.
Den Rechnungen, welche die ***18*** S.R.L. als Rechnungsaussteller auswiesen und von der ggstdlGmbH im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***18*** S.R.L. an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde.
Den Rechnungen, welche die ***19*** Baugesellschaft mbH als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der ggstdlGmbH im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***19*** Baugesellschaft mbH an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde.
Den Rechnungen, welche die ***20*** S.R.L. als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der ggstdlGmbH in den Jahren 2010 und 2011 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***20*** S.R.L. an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde.
Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der ***18*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (92.720,00 €), das sind 46.360,00 €.
Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der ***19*** Baugesellschaft mbH als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (137.457,50 €), das sind 68.728,75 €.
Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2010 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2010 mit der ***20*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (304.209,05 €), das sind 152.104,52 €.
Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2011 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2011 mit der ***20*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (216.000,00 €), das sind 108.000,00 €.
Die Differenz zwischen 230.177,50 € (= 92.720,00 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***18*** S.R.L. + 137.457,50 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***19*** Baugesellschaft mbH) und 115.088,75 € (= 46.360,00 € + 68.728,75 € geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2009 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 115.088,75 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2009 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich.
Die Differenz zwischen 304.209,05 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***20*** S.R.L. im Jahr 2010) und 152.104,52 € (geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2010 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 152.104,53 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2010 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich.
Die Differenz zwischen 216.000,00 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***20*** S.R.L. im Jahr 2011) und 108.000,00 € (geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2011 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 108.000,00 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2011 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich.
Die Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuern im ursprünglichen Gesamtausmaß von 180.443,76 € war am wahrscheinlicher durch den angefochtenen Bescheid vom gegeben als durch die Geltendmachung der Haftung gegenüber der ggstdlGmbH.
Die Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuern in dem aufgrund der vorliegenden Entscheidung verbleibenden Ausmaß von 93.798,32 € ist heute wahrscheinlicher durch die Vorschreibung an den Bf. gegeben als durch die Geltendmachung der Haftung gegenüber der ggstdlGmbH, weil sie bei dieser uneinbringlich wäre.
Beweiswürdigung:
Die Abwesenheit von rein formalen Fehlern in den Büchern der ggstdlGmbH, welche den Steuererklärungen, der Nichteinbehaltung und Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen, ist aus den Ausführungen der Betriebsprüferin in Tz 4/a der Beilage zum Prüfungsbericht zu schließen. Demnach wurden sämtliche Belege vorgelegt; die restlichen Ausführungen betreffen technische Aspekte (verwendetes Buchhaltungsprogramm, ACL-Daten). Die Überprüfung bei renommierten und langjährigen Kunden der ggstdlGmbH (***103*** … GmbHs, ***125***) ergab, dass die von der ggstdlGmbH an diese Kunden gerichteten Rechnungen bei der ggstdlGmbH vollständig verbucht wurden.
Die tatsächliche Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen - von wem auch immer - an die ggstdlGmbH ist unstrittig; ansonsten hätte die ggstdlGmbH diese Leistungen nicht an ihre Kunden weiterverrechnen können. In Tz 5 der Beilage zum Prüfungsbericht geht die Betriebsprüferin von der tatsächlichen Erbringung dieser Leistungen aus, weil sie 50% der an die ggstdlGmbH für die streitgegenständlichen Leistungen verrechneten Beträge als Betriebsausgaben anerkannte.
Die Eigenschaft der ***8*** Handel und ***9*** GmbH (FN ***126***) sowie der ***10*** ***11*** GmbH (FN ***127***) sowie der ***12*** Handels GmbH (FN ***128***) sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH (FN ***129***) sowie der ***16*** Personalleasing GmbH (FN ***130***) sowie der ***17*** GmbH (FN ***131***) als österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unstrittig und wird durch den jeweiligen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bestätigt.
Die Gründung, die Eintragung und die offiziellen Tätigkeitsbereiche der ***18*** S.R.L. (Rumänien) ergeben sich aus
der Gründungsurkunde vom und ihrer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom ,
der schriftlichen Ausfertigung des am in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses des Gerichtes Călărași und ihrer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom ,
dem Eintragungszertifikat vom und seinerbeglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom ,
dem Feststellungszertifikat vom 1./ über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung vom , wonach keine im Gründungsakt oder Änderungsakt vorgesehenen Tätigkeiten ausgeübt werden und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom ,
dem Feststellungszertifikat vom 1./ über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten vom und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom ,
Die Handelsregister-Eintragung der ***19*** Baugesellschaft mbH (Berlin) ergibt sich aus den von der ggstdlGmbH vorgelegten Unterlagen.
Die Eigenschaft und die registrierten Tätigkeitsbereiche der ***20*** S.R.L (Rumändien) ergeben sich aus dem Feststellungszertifikat vom über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom .
Dass die von der ggstdlGmbH durchgeführten Bauvorhaben großteils in Wien und zu einem kleineren Teil in Niederösterreich lagen, resultiert aus den Ortsangaben in den mit der Vorhaltsbeantwortung des Bf. für die ggstdlGmbH vom eingereichten Rechnungen.
Die Übermittlung der jeweiligen Gewerbeberechtigung und von SV-Anmeldungen von Arbeitern der österreichischen Subunternehmen erfolgte mit der ersten Vorhaltsbeantwortung des Bf. für die ggstdlGmbH vom .
Eine Verwicklung des Bf. bzw. der ggstdlGmbH in die Malversationen im Bereich der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH ist nicht erwiesen. Es ist kein Ermittlungsergebnis der Soko ***110*** ersichtlich, welches unmittelbar die ggstdlGmbH oder ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Täter (in irgendeiner Täterschaftsform) der Malversationen beträfe. Es ist dem Bf. bzw. der ggstdlGmbH kein Verhalten nach Art eines Arbeitgebers bezogen auf Arbeiter, die offiziell bei einem der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen beschäftigt gewesen waren, nachgewiesen worden. Dies obwohl im Rahmen der Soko ***110*** das Telefon eines bestimmten Lohnbüros überwacht wurde mit der Entdeckung, dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dieses Lohnbüro zur Anmeldung von Arbeitern bei einem Subunternehmen angewiesen wurde und dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dem Lohnbüro Urlaube von - offiziell bei einem Subunternehmen beschäftigten - Arbeitern bekanntgegeben wurden (vgl. , S. 36 und 58).
Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft Wien das aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes gegen den Bf. und die ggstdlGmbH geführte Finanzstrafverfahren aufgrund des Berichtes des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom , gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
Es ist auch im Abgabenverfahren keine Möglichkeit ersichtlich, eine allfällige Verwicklung des Bf. bzw. der ggstdlGmbH in die Malversationen im Bereich der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen nachzuweisen.
Da der Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH mit stets derselben Ansprechperson bei dahinterstehenden österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung seine Bauvorhaben zufriedenstellend abgewickelt hat, ist die Plausibilität der mündlichen Auftragserteilung, der pauschalen Abrechnung und insbesondere des Sich-Verlassens seitens des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH auf die Beaufsichtigung der Arbeiter durch die Subunternehmen nicht zu widerlegen. Schließlich ist die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen gemäß § 67a ASVG in der Fassung durch BGBl. I Nr. 91/2008 (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz) erst am durch Verordnung BGBl. II Nr. 216/2009 in Kraft getreten und der Bf. war als Geschäftsführer der ggstdlGmbH über die Gewerbeberechtigungen der Subunternehmen als Baumeister und über die SV-Anmeldung von Arbeitern bei den Subunternehmen informiert.
Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***18*** S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig.
Aus den vom Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend ***18*** S.R.L. sowie ***20*** S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend ***18*** S.R.L. nicht relevant sind.
Die seitens der ggstdlGmbH vorgebrachte Aussage von Frau ***123*** (ehem. ***59***), wonach deren Mann sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der ggstdlGmbH gestanden sei, kann hier nicht relevant sein, weil ihr Mann nicht die ***18*** S.R.L. gewesen ist.
Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***19*** Baugesellschaft mbH ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig.
Die Anmeldungen von drei Arbeitnehmern der ***19*** Baugesellschaft mbH (zwei Arbeitnehmer in Niedersachsen und ein Arbeitnehmer in Berlin), jeweils 2007, haben keinen ersichtlichen Bezug zu den in Wien und Niederösterreich gelegenen Baustellen der ggstdlGmbH im Jahr 2009. Deutsche Unbedenklichkeitsbestätigungen, Gewerbeberechtigung und Anmeldung von drei Arbeitnehmern mögen mit einer regelkonformen Tätigkeit in Deutschland verbunden sein; sie deuten aber nicht auf eine Tätigkeit in Österreich hin.
Der vom Bf. für die ggstdlGmbH vorgelegte Dienstleistungsvertrag, den die ggstdlGmbH mit der ***20*** S.R.L. geschlossen habe, regelt keine konkreten Bauleistungen. Er stellt somit keinen schriftlichen Vertrag über die zu erbringenden Bauleistungen dar.
Der vom Bf. für die ggstdlGmbH vorgelegte Einzelarbeitsvertrag, den die ***20*** S.R.L. mit ***70*** am (oder einem fast unleserlichen, gestrichenen Datum, laut Übersetzerin ev. ) geschlossen habe, beruht auf einer teilweise ausgefüllten, formularartigen Vorlage und enthält nichts über eine Entsendung des ***70*** nach Österreich
Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***20*** S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte.
Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführers der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig.
Aus den von der ggstdlGmbH vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend ***18*** S.R.L. sowie ***20*** S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend ***20*** S.R.L. nicht relevant sind.
Zu den von der ggstdlGmbH betreffend die Subunternehmen in den Streitjahren gesammelten Unterlagen zu Existenz und Vertretung der jeweiligen Gesellschaft, Identität der Vertreter, Gewerbeberechtigung, etc. ist allgemein zu sagen: Diese Unterlagen entsprechen zwar hinsichtlich Vollständigkeit und teilweise hinsichtlich Aussagekraft nicht dem später aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen und strengerem Vollzug üblich und notwendig gewordenen Standard, aber die von der ggstdlGmbH erhaltenen Unterlagen über die jeweilige Gewerbeberechtigung der österreichischen Subunternehmer war ein positives Indiz für die Sache des Bf.
Im Vordergrund stehend und letztendlich entscheidend ist aber, ob es sich erweist, dass die tatsächliche Erbringung der Leistung auf der Baustelle dem jeweiligen Subunternehmen zuzurechnen ist.
Die Schätzung der Zahlungen der ggstdlGmbH an die unbekannt gebliebenen tatsächlichen Erbringer der streitgegenständlichen Leistungen in den Jahren 2009 bis 2011 muss mangels näherer Informationen über die erforderlich gewesenen Arbeitsstunden griffweise erfolgen. Die griffweise Schätzung mit 50% der in den streitgegenständlichen, scheinbaren Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesenen Beträge erfolgt aufgrund des Umstandes, dass die auf dem Schwarzarbeitsmarkt (infolge Arbeitnehmern ohne Arbeitsbewilligung und mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben) erfolgte Preisbildung wesentlich niedrigere Arbeitskosten als auf dem regulären Arbeitsmarkt bewirkt. Die aufgrund derartiger Überlegungen erfolgte griffweise Schätzung mit 50%, wenn die scheinbaren Eingangsrechnungen keine (realistischen) Stundenangaben enthalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/13/0115 bestätigt.
Die den Gewinnen (und dadurch ihren Einkünften und Einkommen) der ggstdlGmbH - in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 - hinzuzurechnenden Beträge sind laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (, Rechtssatz 1; ). Aufgrund der Ausschüttung dieser Mehrgewinne an den Bf. ist das Betriebsvermögen der ggstdlGmbH durch die Mehrgewinne nicht erhöht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen ().
Es ist kein Grund ersichtlich, dass im vorliegenden Fall vom Regelfall abzuweichen wäre.
Die gesamten hinzuzurechnenden Beträge sind daher als dem Bf. - dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH - zugeflossen zu werten.
Die Beurteilung der Einbringlichkeit bei der ggstdlGmbH zum erfolgte folgendermaßen:
In der beim Firmenbuch am eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum ist das Eigenkapital mit 254.594,80 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 219.594,80 €) ausgewiesen; in den Sachanlagen ist der Grundwert bebauter Grundstücke mit 23.161,60 € ausgewiesen.
In der beim Firmenbuch eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum ist das Eigenkapital mit 117.647,59 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 82.647,59 €) ausgewiesen; in den Sachanlagen ist der Grundwert bebauter Grundstücke mit 23.161,60 € ausgewiesen.
Am , dem Tag der Erstellung des angefochtenen Bescheides, bestand auf dem Steuerkonto der ggstdlGmbH ein Saldo zugunsten des Fiskus von 2.696,52 €, der erst am entstanden war (davor bestand ein kleines Guthaben), sodass sicher noch keine Vollstreckung im Gange war. Dem Bf. ist zuzustimmen, dass entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung kein beträchtlicher Betrag in Vollstreckung war.
Jedoch war am bereits zu erwarten, dass die Verbuchung der bescheidmäßigen Auswirkungen der gegenständlichen Außenprüfung bei der ggstdlGmbH am zu einem Saldo zugunsten des Fiskus von 189.161,88 € führte. Diese Auswirkungen wurden dann gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt, waren aber aus der damaligen Sicht des Finanzamtes letztendlich zu bezahlen. Das Eigenkapital der ggstdlGmbH war daher nicht hinreichend, um die ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Auswirkungen der Außenprüfung zu bezahlen und zusätzlich 180.443,76 € aus dem Titel der Haftung für Kapitalertragsteuer zu bezahlen.
Die Beurteilung der heutigen Einbringlichkeit bei der ggstdlGmbH erfolgte folgendermaßen:
In der beim Firmenbuch am zuletzt eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum ist das Eigenkapital mit 43.313,41 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 8.313,41 €) ausgewiesen. Die nicht weiter aufzugliedernden Sachanlagen sind mit 0,10 € ausgewiesen.
Die ggstdlGmbH war Miteigentümerin der Liegenschaft KG1, EZ1 (Wohnungseigentum) und Miteigentümerin der Liegenschaft KG2, EZ2 (Wohnungseigentum).
Die ggstdlGmbH ist seit 2014 nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft KG1, EZ1. Die ggstdlGmbH ist seit 2016 nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft KG2, EZ2.
Die ggstdlGmbH erzielt keine Umsätze mehr. Der zuletzt ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2021 weist Umsätze in Höhe von 0,00 € aus.
Über die - parallel zu der hier gegenständlichen Beschwerde - von der ggstdlGmbH erhobene Beschwerde wird ungefähr gleichzeitig entschieden. Von den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden sind diejenigen für 2009 und 2011 bestätigt worden. Auf dem Steuerkonto der ggstdlGmbH ist der Saldo 0,00 €; es sind 198.842,80 € gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt. Die ggstdlGmbH wird daher aus diesem Titel 51.592,18 € (=28.772,18 € Nachforderung Körperschaftsteuer 2009 gegenüber dem erklärungsgemäßen ersten Bescheid + 22.820,00 € Nachforderung Körperschaftsteuer 2011 gegenüber dem erklärungsgemäßen ersten Bescheid) bezahlen müssen. Dies übersteigt das Eigenkapital, sodass für die Bezahlung einer Haftung für Kapitalertragsteuer im verbliebenen Ausmaß von 93.798,32 € nichts übrig bleibt.
Bei einer natürlichen Person besteht hingegen immer die Hoffnung, dass sie Vermögen hat bzw. Vermögen erwerben wird.
Rechtliche Würdigung:
Betriebsausgaben sind gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Ausgaben und Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind (u.a.) verdeckte Ausschüttungen für die Einkommensermittlung ohne Bedeutung, d.h. sie sind keine gewinn-, einkünfte- und einkommensmindernden Betriebsausgaben, was hinsichtlich verdeckter Ausschüttungen zum selben Ergebnis wie § 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 4 Abs. 4 EStG 1988 führt.
§ 163 BAO in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung durch BGBl. I Nr. 99/2006 lautet:
"(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist."
§ 93 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in den für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 anzuwendenden Fassungen bestimmen bezughabend (vor der Umformulierung durch BGBl. I Nr. 76/2011, welche gemäß § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit in Kraft getreten ist):
"(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. …"
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr. 201/1996, die bis zum Inkrafttreten der Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 gemäß § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit , d.h. für den gesamten Streitzeitraum 2007 bis 2011 anzuwenden ist, bestimmt:
"(1)Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%."
95 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt bis zum Inkrafttreten der Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 gemäß § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit , d.h. für den gesamten Streitzeitraum 2007 bis 2011:
"(5)Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1.der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2.der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt."
(Eine derartige Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge wird auch als Direktvorschreibung bezeichnet.)
Durch die mit , d.h. ohne Relevanz für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 in Kraft getretene Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 (Inkrafttretensbestimmungen: § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988) befindet sich die Regelung der Direktvorschreibung von Kapitalertragsteuer in § 95 Abs. 4 EStG 1988, und zwar zunächst fast gleich formuliert wie die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (nur das Wort "Schuldner" in Z 2 wurde durch das Wort "Abzugsverpflichtete" ersetzt), d.h. die erschwerte oder gar nicht mögliche Durchsetzbarkeit der Haftung nach § 95 Abs. 1 EStG 1988 stand zunächst nicht ausdrücklich im Gesetzestext.
Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100083/2013 ging das Bundesfinanzgericht - entgegen der bis dahin herrschenden Meinung - davon aus, dass die vorrangige Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der verdeckten Ausschüttung nach § 95 Abs. 5 (später Abs. 4) eine zwingende Rechtsfolge wäre und eine Ermessensprüfung für die unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge sich erübrigen würde. Auch die Verwaltungspraxis begann, dieser neuen Meinung zu folgen. (Vgl. Kirchmayr/Franke in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 95 EStG Rz 67/1)
In Reaktion darauf wurde durch StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ausgegeben am , in § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nach der Wortfolge "der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat" die Wortfolge "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" eingefügt. Da für diese Gesetzesänderung im BGBl. I Nr. 118/2015 keine spezielle Inkraftretensbestimmung vorhanden ist, ist sie gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit mit in Kraft getreten und für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 nicht relevant.
Für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 relevant ist hingegen das - wenn auch eine verdeckte Ausschüttung an einen Minderheitsgesellschafter betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/15/0046 mit Streitzeitraum 2006 bis 2009, d.h. zu derselben, vor dem anzuwendenden alten Fassung (aF) des § 95 Abs. 5 EStG 1988. In diesem Erkenntnis wurde klargestellt, dass die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 aF im Ermessen steht
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2007 zur Gänze Betriebsausgaben der ggstdlGmbH und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2007 um 138.523,25 € (=73.663,25 € betreffend ***8*** Handel und ***9*** GmbH + 44.310,00 € betreffend ***10*** ***11*** GmbH + 20.550,00 € betreffend ***12*** Handels GmbH) ist nicht vorzunehmen; diese Beträge stellen keine vom Bf. empfangenen Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus der ggstdlGmbH und somit keine Kapitalerträge dar; für 2007 ist dem Bf. keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für das Jahr 2007 in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2008 zur Gänze Betriebsausgaben der ggstdlGmbH und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2008 um 208.058,50 € (=126.800 € betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH + 65.523,50 € betreffend ***16*** Personalleasing GmbH + 15.735,00 € betreffend ***17*** GmbH) ist nicht vorzunehmen; diese Beträge stellen keine vom Bf. empfangenen Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus der ggstdlGmbH und somit keine Kapitalerträge dar; für 2008 ist dem Bf. keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für das Jahr 2008 in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen für die Jahre 2009 bis 2011 sind begründete Anlässe gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für die Jahre 2009 bis 2011 in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2009 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 115.088,75 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2009 sind 115.088,75 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2010 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 152.104,53 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2010 sind 152.104,53 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2011 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 108.000,00 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2011 sind 108.000,00 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden.
Da die ggstdlGmbH ihren Sitz in Österreich hat und verdeckte Ausschüttungen unter sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu subsumieren sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 93 Tz 29), sind die verdeckten Ausschüttungen der ggstdlGmbH an den Bf. inländische Kapitalerträge. Auf diese Kapitalerträge ist der für die Streitzeiträume geltende Kapitalertragsteuersatz von 25% anzuwenden.
Ermessensübung: Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. ist zweckmäßig, weil sie bei ihm wahrscheinlicher einbringlich ist als bei ggstdlGmbH; bei letzterer wäre eine Haftung für Kapitalertragsteuer aus heutiger Sicht überhaupt uneinbringlich. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. ist nicht unbillig, weil die verdeckten Ausschüttungen an ihn gegangen sind und er der Schuldner der Kapitalertragsteuer ist. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2009, 2010 und 2011 bestätigt wird.
Zumunzulässigen Vorlageantrag vom :
Die Erhebung eines Vorlageantrages, d.h. eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, ist in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehen als Reaktion "[g]egen eine Beschwerdevorentscheidung". Ein Vorlageantrag ist daher nur dann zulässig, wenn ihm eine Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Beschwerdesache vorangegangen ist. Dem Vorlageantrag vom ging die Beschwerdevorentscheidung vom voraus. Er war zulässig und rechtzeitig; deshalb bewirkte er gemäß § 264 Abs. 3 BAO, dass die Beschwerde vom wiederum als unerledigt galt. Dadurch kann das Bundesfinanzgericht über sie mit der vorliegenden Entscheidung - in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung nochmals - entscheiden. Über zulässige und rechtzeitige Vorlageanträge wird nicht gesondert abgesprochen.
Am Ende des Schriftsatzes vom wurde ein Vorlageantrag für den Beschwerdeführer gestellt, indem vorgebracht wurde: "Bei nicht vollinhaltlicher Entsprechung beantragen wir die Vorlage bei der nächsten Instanz." Dieser Vorlageantrag wurde vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom gestellt.
Vorlageanträge, die vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt werden, sind unzulässig und unwirksam (vgl. Ellinger et al, BAO, § 264 E 2 mit Verweis auf VwGH). Die Zulässigkeit einer vor Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 2 BAO kann nicht auf Vorlageanträge übertragen werden, weil § 264 Abs. 4 lit. e BAO die sinngemäße Anwendbarkeit von § 260 Abs. 1 BAO, nicht aber die von § 260 Abs. 2 BAO, auf Vorlageanträge vorsieht. Vor der Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6). Ein zuvor gestellter Vorlageantrag wird nicht durch die nachträgliche Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zulässig.
Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, also hier dem BFG als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Soweit für das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu entscheiden waren: Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. ).
Für das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes war eine Ermessensentscheidung zu treffen: Eine solche, nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ), weshalb diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist.
Ansonsten wurde im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. angesichts einer eindeutigen Rechtslage entschieden, für welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen ist, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100395.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at