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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2024, RV/7102946/2024

Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Frau ohne Einkünfte, aber mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 steht der Alleinerzieherabsetzbetrag in Form einer negativen Einkommensteuer zu, nicht aber Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), über deren Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird mit -669,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) brachte am ihre Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 elektronisch beim Finanzamt Österreich ein und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kindermehrbetrag, den Mehrkindzuschlag sowie den Familienbonus Plus für ihre Tochter VornameA, geb. 2009. Eine weitere Tochter (VornameB, geb. 2004) wurde im Beschwerdeverfahren angegeben.

Das Finanzamt Österreich erließ den beim Bundesfinanzgericht (BFG) verfahrensgegenständlichen, mit datierten Einkommensteuersteuerbescheid 2022 an die Bf., mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 0,00 € festgesetzt wurde und in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen sowie die Tarifsteuer vor und nach Abzug von Absetzbeträgen jeweils mit 0,00 € angegeben waren.

Weiters erließ das Finanzamt Österreich an die Bf. einen mit datierten Bescheid über den Mehrkindzuschlag, mit welchem der Antrag vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2022 abgewiesen wurde. Dies begründete das Finanzamt Österreich damit, dass die Bf. (oder Partner) nicht für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen habe. (Gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz - FLAG steht der Mehrkindzuschlag erst ab dem dritten, ständig in Österreich lebenden Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu.)

Die Bf. brachte am über FinanzOnline eine Beschwerde ein, welche das Finanzamt Österreich als gegen die beiden vorgenannten Bescheide gerichtet wertete.

Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 mit folgender Begründung: "Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Er wird nicht negativ ausbezahlt. Er ist der erste Absetzbetrag, der steuermindernd berücksichtigt wird.
Da sie im Jahr 2022 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielten, konnte auch keine Steuer für den Familienbonus Plus refundiert werden.
Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.
Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
Da sie im Jahr 2022 keine steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte für mindestens 30 Tage erzielt haben und nicht ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, sind die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht vorhanden.
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird.
Da sie im Veranlagungsjahr 2022 nur für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben, konnte der Mehrkindzuschlag nicht zuerkannt werden.
Die Beschwerde war abzuweisen"

Das Finanzamt Österreich erließ auch eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Mehrkindzuschlag.

Die Bf. brachte am beim Finanzamt Österreich eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 (Formular L1) mitsamt zwei Formularen L1k, worin für jedes der beiden Kinder der ganze Familienbonus Plus angekreuzt war, ein.
Das Finanzamt Österreich wertete diese Eingabe als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2022 mit der nunmehrigen Beantragung von Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus für beide Kinder.
Diese Interpretation der Eingabe vom ist nach Ansicht des BFG richtig.

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) legt die Beschwerde am dem BFG vor. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde abschließend, der Beschwerde teilweise stattzugeben und den Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder in Höhe von 669,00 € anzuerkennen, jedoch den Kindermehrbetrag und den ganzen Familienbonus Plus für die beiden Kinder nicht zu gewähren.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist ukrainische Staatsbürgerin, lebt seit März 2022 in Österreich ohne (Ehe)Partner und bezog im Jahr 2022 für ihre Kinder VornameB und VornameA jeweils für zehn Monate Familienbeihilfe.

Die Bf. erzielte im Jahr 2022 keine steuerpflichtigen Einkünfte. Sie bezog im Jahr 2022 keine ganzjährige Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und kein Pflegekarenzgeld.

Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Bf. und ihr Aufenthalt ab mit Hauptwohnsitz in Österreich sind dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der Bezug von Familienbeihilfe für zwei Kinder entspricht dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und den Angaben der belangten Behörde im Vorlagebericht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein (Ehe)Partner im Jahr 2022 mit der Bf. wohnte; laut den im Vorlagebericht des Finanzamtes erwähnten Grunddaten ist die Bf. geschieden.

Die Bf. hat für 2022 keine Einkünfte erklärt. Für sie wurde kein Lohnzettel übermittelt. Es sind keine, von der Bf. im Jahr 2022 erzielten Einkünfte bekannt, sodass darauf geschlossen wird, dass sie im Jahr 2022 keine Einkünfte erzielt hat. Es ist nicht ersichtlich und nach den Umständen auch nicht möglich, dass die Bf. ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen hätte.

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. war im Streitjahr 2022 ab März gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: "Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht." Die Kinder der Bf. VornameB und VornameA sind daher beide Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander gegenseitig aus. Diese beiden Absetzbeträge sind betragsmäßig gleich hoch und erfordern beide das Vorhandensein zumindest eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988; sie unterscheiden sich im Regelfall insbesondere dadurch, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag im Falle einer Ehe bzw. Partnerschaft (mit Maximalgrenze des Einkommens des (Ehe)Partners) ohne Getrenntleben zusteht, und dass der Alleinerzieherabsetzbetrag beim Nichtvorliegen des Zusammenlebens in einer Ehe oder sonstigen Partnerschaft zusteht.

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2022 anzuwendenden Fassung (vor BGBl. I Nr. 163/2022, dessen Novellierung des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gemäß § 124b Z 412 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2023 anzuwenden ist) lautet: "Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht der Bf. für 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 669,00 € zu. Inwieweit dieser Betrag sich auch als sogenannte Negativsteuer auswirkt, wird noch anhand des § 33 Abs. 8 Z 1 und Z 5 EStG 1988 beurteilt werden.

§ 33 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Jahr 2022 anzuwendenden Fassung durch das am ausgegebene BGBl. I Nr. 135/2022 lautet:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
-
zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
-
ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a)
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b)
sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag."

Da die Bf. im Jahr 2022 keine Einkünfte und somit auch keine steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 sowie keine ganzjährige Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie kein Pflegekarenzgeld bezogen hat, erfüllt sie die Grundvoraussetzung für die Erstattung irgendeines Betrages als Kindermehrbetrag nicht.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 bestimmt bezughabend: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.
Der Familienbonus Plus beträgt
a)
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b)
nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
…"
Nach dieser Regelung stünde der Bf. ein Familienbonus Plus in Höhe von 2.771,10 € zu, was sich aus folgender Rechnung ergibt: 10 Monate (März bis Dezember für die Tochter VornameA) zuzüglich 5 Monate (März bis Juli für die Tochter VornameB) ergibt 15 Monate. 15 multipliziert mit 166,68 € ergibt 2.500,20 €. Hinzu kommen 5 Monate für die Tochter VornameB mit jeweils 54,18 €, ergibt 270,90 €. 2.500,20 € + 270,90 € = 2.771,10 €. Jedoch ist der Familienbonus Plus (ebenso wie der Alleinerzieherabsetzbetrag) ein Betrag, der von der Einkommensteuer, die sich aus der Anwendung des Tarifes (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) ergibt, abgezogen wird. Inwieweit ein solcher Betrag zu einer negativen Einkommensteuer, d.h. einer Gutschrift für die Bf., führt, ergibt sich aus § 33 Abs. 2 EStG 1988:
"Von dem sich nach Abs.1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1.
Der Familienbonus Plus gemäß Abs.3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs.1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2.
Die Absetzbeträge nach Abs.4 bis 6."
Da auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen der Bf. 0,00 € Steuer entfällt, übersteigt der Familienbonus Plus zur Gänze (2.771,10 €) diese Steuer und von ihm verbleibt nichts (0,00 €), was zugunsten der Bf. abgezogen werden könnte.

Zu dem der Bf. zustehenden Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 669,00 € bestimmen § 33 Abs. 8 Z 1 und Z 5 EStG 1988:
"1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten."
"5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt."

In der folgenden Berechnung der Einkommensteuerveranlagung der Bf. für das Jahr 2022 wird daher der erstattungsfähige Alleinerzieherabsetzbetrag abgezogen und führt zu einer negativen festgesetzten Einkommensteuer (-669,00 €). Dieser Betrag ist mit der nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt (hier: theoretisch), was wiederum die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages in voller Höhe von 669,00 € bedeutet. Der festgesetzte negative Einkommensteuerbetrag bedeutet eine Gutschrift für die Bf., weil positive Abgabenbeträge zugunsten des Fiskus und negative Abgabenbeträge zugunsten des Steuerpflichtigen sind:


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Einkommensteuerveranlagung der Bf. für 2022:
Gesamtbetrag der Einkünfte
0,00 €
Einkommen
0,00 €
Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 auf das Einkommen:
Steuer
Eingangssteuersatz 0% für die ersten 11.000 €
………………………………………….
0,00 €
Tarifsteuer vor Abzug der Absetzbeträge
………………………………………….
0,00 €
(Vorspalte)
(Hauptspalte)
abzüglich Familienbonus Plus, der gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 als erster abzuziehen ist:
-2.771,10 €
Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 ist er insoweit
nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt,
die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu
versteuernde Einkommen entfällt (0,00 €).
Folglich ist 0,00 € abzuziehen:
0,00 €
abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag, der gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 und Z 5 EStG 1988
erstattungsfähig ist:
………………………..……………….
-669,00 €
Tarifsteuer nach Abzug der Absetzbeträge
-669,00 €
festzusetzende Einkommensteuer für 2022
-669,00 €

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Soweit für die vorliegende Entscheidung des BFG Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu lösen waren: Diese sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. ).

Die entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen zur Lösung des vorliegenden Falles sind § 33 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 Z 1 und 5 EStG 1988, welche einen klaren, eindeutigen Inhalt haben. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Wien, am

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