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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/7105072/2015

Gewerblicher Grundstückshandel, ungeklärte Bareinzahlungen auf Konto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Katharina Konzilia, Schleppe-Platz 5/1/3, 9020 Klagenfurth, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011, Umsatzsteuer 2007 bis 2011, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 und Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2010, sowie vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für die Umsatzsteuer 12/2012, Umsatzsteuer 2007 und Umsatzsteuer 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin Petra Rauherz

A) zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 stattgegeben, hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 und 2011 wird die Beschwerde abgewiesen. Die Bescheide der Jahre 2007 und 2011 bleiben unverändert, der Bescheid für das Jahr 2009 wird abgeändert.

  • Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 bis 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Beschwerde betreffend Festsetzung von 1. Säumniszuschlägen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

B) der Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2008 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

III. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin fand hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 eine Außenprüfung, sowie eine Nachschau für das Jahr 2011 statt.

Im Anschluss an die Außenprüfung erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 vom , die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2009 bis 2011 vom , den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 vom , den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 bis 2010 vom .

Beschwerde

Die Beschwerdeführerin brachte am gegen die beschwerdegegenständlichen Bescheide fristgerecht Beschwerde (damals noch Berufung) ein und führte dazu unter anderem aus, dass sie aufgrund der fehlenden steuerlichen Vertretung vollkommen überfordert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Prüfungszeitraumes durchgehend Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der ***Einzelhandel*** GmbH Salzburg (Filiale ***Einzelhandel***-***Ort***) bezogen. Das Dienstverhältnis sei bei der ***Einzelhandel*** GmbH mit Ende 2012 aufgrund der zunehmenden zeitlichen Beanspruchung der Immobilienprojekte auf Wunsch der Beschwerdeführerin beendet worden.

Aus der Aufstellung der Barein- und -auszahlungen gehe hervor, dass sich die Prüferinnen bei der Feststellung der Sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 lediglich auf die Bareinzahlungen am Bankkonto für die Jahre 2007 bis 2010 gestützt hätten. Dieses Vorgehen komme einer globalen Schätzung gleich. Ein Mangel der Aufzeichnungen oder Buchführung sei jedoch zu keiner Zeit von der belangten Behörde behauptet worden, weshalb die Schätzung unzulässig sei. Die steuerliche Vertretung sei der Meinung, dass die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Geldverkehrsrechnung im vorliegenden Fall nicht als Schätzungsmethode geeignet sei. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Bareinzahlungen auf einkommensneutrale Fremdfinanzierungen der finanzierenden Raiffeisenbank *** zurückzuführen wären.

Daraus würde sich ein zwingender Anlass für eine Auswechslung der "Schätzungsmethode" durch eine Vermögenszuwachsrechnung ergeben. Durch die Vermögenszuwachsrechnung werde nachgewiesen, dass es keinen Grund zur Annahme eines ungeklärten Vermögenszuwachses gebe, da die Beschwerdeführerin seit 2002 in regelmäßigen Abständen den An- und Verkauf von Immobilienobjekten in ihren Steuererklärungen erklärt habe. Es sei ein Deckungsmittelüberschuss von ca. EUR 498.500,00 ersichtlich, der der Beschwerdeführerin zur freien Disposition gestanden habe.

Lediglich die sonstigen Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung von Versicherungen seien nicht ordnungsgemäß erklärt worden, da die Beschwerdeführerin hierzu eine unrichtige steuerliche Auskunft erhalten habe. Diese Einkünfte seien jedenfalls als solche gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zu versteuern.

Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2002 insgesamt mehr als 10 Immobilienankäufe und -verkäufe in planmäßiger Art und Weise abgewickelt. Die große Dichte von Grundstücksverkäufen bzw. kontinuierlich betriebenen Abverkäufen würden für die Annahme eines Gewerbebetriebes sprechen. Es sei ebenfalls nachgewiesen, dass eine oftmalige Umschichtung und Wiederveranlagung der Veräußerungserlöse in neue Grundstücke vorgenommen wurde. Bei wiederholter Anschaffung von Grundstücken, um diese kurzfristig wieder zu verkaufen, liege im Regelfall gewerblicher Grundstückshandel vor.

Die von Beginn an seit 2002 vorhandene hohe Fremdkapitalquote ließe ebenfalls auf eine spätere Veräußerung der Wohnungsobjekte schließen. Für die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Anschaffungen festgestanden, dass aus Liquiditätsgründen ein Verkauf bestimmter Objekte notwendig sein werde.

Die steuerliche Vertretung sei der Ansicht, dass, wenn die Vermietung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entwickelt werde, diese Einkünfte ebenfalls der Einkunftsart Gewerbebetrieb zuzuordnen seien. Die geringste, von einem Unternehmer ausgeübte gewerbliche Tätigkeit iSd § 23 EStG 1988 bewirke, dass der gesamte Tätigkeitsbereich zu gewerblichen Einkünften führe (Abfärbetheorie). Die Einstufung einer Tätigkeit als Gewerbliche bedürfe unter anderem einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Gewinnerzielungsabsicht sei schon durch die gleichzeitige Adaptierung mehrerer Wohnungen ab dem Anschaffungsjahr 2007 nachweisbar.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt über die fristgerecht eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom mit einer teilweisen Stattgabe für die Jahre 2007 und 2008 und einer Abweisung für die Jahre 2009 bis 2011.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich um keine ordnungsmäßige Buchhaltung gehandelt habe, weil keine vollständige Belegsammlung vorhanden gewesen sei, Belege hätten gefehlt oder seien nicht zuordenbar gewesen. Seitens der Beschwerdeführerin seien die Mängel trotz Urgenzen nicht behoben worden, sodass eine Überprüfung für einen sachkundigen Dritten in angemessener Zeit nicht möglich gewesen wäre, weshalb eine Schätzungsberechtigung gegeben gewesen sei.

Die durchgeführte Schätzung bezüglich der ungeklärten Einnahmen stehe nicht im Gegensatz zur Realität und sei im vorliegenden Fall als einzige Möglichkeit zur vollständigen Ermittlung der Einnahmen anzusehen. Bei der Schätzung sei darauf Bedacht genommen worden, dass Fremdfinanzierungen nicht als Einnahmen angesetzt worden seien.

Für das Jahr 2007 sei nach Überprüfung und Würdigung der neu vorgelegten Unterlagen durch die Abgabenbehörde eine Abänderung der Sonstigen Einkünfte im Gesamtbetrag von EUR 5.600,00 vorgenommen worden. Für das Jahr 2008 sei eine Abänderung der Sonstigen Einkünfte im Gesamtbetrag von EUR 6.100,14 vorgenommen worden.

Seitens der steuerlichen Vertretung sei versucht worden, für die Jahre 2009 und 2010 die nichtgeklärten Eingänge mit Barabhebungen vom Geschäftskonto der Firma ***dGmbH*** zu erklären. Für die Geldmittelverwendung gebe es jedoch keine Nachweise.

In den bisher abgegebenen Steuererklärungen seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bei Veräußerungen Einkünfte aus Spekulationsgewinn erklärt worden. Erst aufgrund der aufgetretenen Liquiditätsprobleme und der Tatsache, dass fertiggestellte Wohnungen zum Verkauf bestimmt wurden, sei bei der Schlussbesprechung im Einvernehmen vereinbart worden, dass ab 2010 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr vorliegen würden, sondern solche aus Gewerbebetrieb.

Vorlageantrag

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, wobei zur Begründung und zu den beantragten Änderungen auf die Beschwerde vom verwiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beurteilung und Abgrenzung zwischen gewerblichen Grundstückshandel und bloßer Vermögensverwaltung nach objektiven Kriterien festgestellt werden müsse. Die Nachhaltigkeit des Grundstückshandels begründe sich in der Wiederholung der Verkaufshandlungen oder zumindest in der Wiederholungsabsicht. Aus Sicht der steuerlichen Vertretung seien die Einkünfte aus dem gewerblichen Grundstückshandel plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgefordert Mängel betreffend Umsatzsteuer 2007, 2009 bis 2011 und Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 innerhalb von 4 Wochen zu beheben. Der Berufung vom fehlte es an einer Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (§ 205 Abs. 1 lit. b BAO) sowie einer entsprechenden Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO). Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertretung die Frist (bis zum ) um weitere 4 Wochen zu erstrecken. Mit Beschluss vom wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen und die Frist zur Mängelbehebung bis einschließlich erstreckt.

Mit Schreiben vom langte die Beantwortung zum Beschluss vom ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 (nicht anerkannte Vorsteuern in Höhe von EUR 10.834,00), 2009 (nicht anerkannte Vorsteuern in Höhe von EUR 17.166,67) und 2011 (nicht anerkannte Vorsteuern in Höhe von EUR 4.560,39) richte. Begründet werde dies damit, dass keine Liebhaberei vorliege (es wird auf die Begründung bezüglich gewerblicher Grundstückshandel in der Berufung vom verwiesen), dass eine geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorliege, sowie eine Bezeichnung der Gläubiger durch Vorlage von Rechnungen offengelegt worden wäre. Daher wäre ein Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 32.561,06 anzuerkennen. Bezüglich der Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 wurden keine Ausführungen getätigt.

Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wird der belangten Behörde mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde repliziert mit Schreiben vom , dass bezüglich der Thematik Liebhaberei auch diese, wie die beschwerdeführende Partei, auf ihre Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verweise. Da die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide vor den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom , C-516/14, Barlis 06 und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0068 ergangen seien, hätte die darin etablierte Judikatur nicht berücksichtigt werden können. Bezüglich der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, wie aus dem Prüfbericht vom hervorgehe, zu mehreren angeblich an sie erbrachten Leistungen keine Grundaufzeichnungen vorgelegt habe. Zudem gaben einige Rechnungsleger Anlass zur Vermutung, dass es sich um reine Rechnungsleger handle, welche die erbrachten Leistungen mangels Personal etc. nicht erbracht haben können. Im Fall der Firma ***K. L*** könne die Identität des Rechnungsausstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei seien irrelevant für die Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO.

Mit Schreiben vom wurde zur mündlichen Verhandlung am um 10.00 Uhr geladen. Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertretung die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Krankheit der Beschwerdeführerin, da diese krankheitsbedingt transport- und verhandlungsunfähig sei.

Mit Schreiben vom wurde erneut zur mündlichen Verhandlung am um 10.00 Uhr geladen. Der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung um zwei Monate langte am bei Gericht ein. Die Beschwerdeführerin sei transport- und verhandlungsunfähig, Arzt- und Krankenhausbestätigungen lagen bei.

Der Vertagungsbitte entsprechend wurde die Verhandlung auf vertagt, zu dieser erschien die steuerliche Vertretung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ließe nach wie vor kein Erscheinen vor Gericht zu.

In der mündlichen Verhandlung am wurde im Wesentlichen von der steuerlichen Vertretung wie in den Schriftsätzen des bisherigen Verfahrens ausgeführt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des vormaligen steuerlichen Vertreters, von Anfang an die Absicht bestanden habe, aus den An- und Verkäufen der Immobilien Gewinne zu erzielen. Bezüglich der ungeklärten Bareinzahlungen könnten keine Nachweise mehr erbracht werden, weil diese Belege nicht mehr auffindbar wären bzw. auch Belege vernichtet worden seien, da die gesetzliche Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Einkommensteuer

Die Beschwerdeführerin bezog bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der ***Einzelhandel*** GmbH Salzburg (Filiale ***Einzelhandel***-***Ort***). Das Dienstverhältnis wurde mit Ende 2012 beendet.

Im Jahr 2002 begann die Beschwerdeführerin neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit mit Immobilienankäufen und -verkäufen. Folgende An- und Verkäufe erfolgten:

Der Ankauf der Wohnung QU 151/L 36 wurde durch einen Kredit in Höhe von EUR 64.000,00 finanziert. Der Ankauf der Wohnungen R 45/4, 20, 27 wurde durch einen Kredit in Höhe von EUR 210.000,00; der Ankauf der Wohnung R 44/6 durch einen Kredit in Höhe von EUR 34.000,00 finanziert. Der Ankauf sowie die Sanierung des Objektes GH E wurde durch Kredite in Höhe von EUR 290.000,00, EUR 19.000,00 und EUR 200.000,00 finanziert. Der Ankauf der Wohnungen W 11/14, sowie der Wohnungen S 4/23, ST 44/7, 20 wurden durch einen Kredit in Höhe von EUR 278.000,00 finanziert.

An den Wohnungen R 45/4, 20, 27 sowie R 44/6 und GH E wurden bauliche Veränderungen vorgenommen. Es erfolgten Sanierungsmaßnahmen und Adaptierungen inklusive Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen.

Der An- und Verkauf der Wohnung R 44/6 wurde von einer Maklerfirma durchgeführt.

Im Zeitraum 2002 bis 2009 wurden 23 Wohneinheiten angekauft und 7 Wohnungen wieder veräußert.

Festgestellt wird, dass die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stand.

Ungeklärte Bareingänge am Bankkonto

Festgestellt wird, dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden war.

Für 2007 ergaben sich Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) in Höhe von EUR 17.551,15 die als Bareinnahmen am Bankkonto der Beschwerdeführerin eingingen. Diese splitteten sich in Provisionen aus Versicherungen in Höhe von EUR 1.141,77 (dieser Betrag ist unstrittig) sowie in nicht geklärte Bareinnahmen in Höhe von EUR 16.409,38. Ein Betrag in Höhe von EUR 5.600 wurde nachgewiesen. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 10.809,38 wurde nicht nachgewiesen.

Für 2008 ergaben sich Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) in Höhe von EUR 29.457,17 die als Bareinnahmen am Bankkonto der Beschwerdeführerin eingingen. Diese splitteten sich in Provisionen aus Versicherungen in Höhe von EUR 457,17 (dieser Betrag ist unstrittig) sowie in nicht geklärte Bareinnahmen in Höhe von EUR 35.557,31. Ein Betrag in Höhe von EUR 6.100,14 betrifft einen Ablösewert Leasingmobil und wurde nachgewiesen. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 29.000,00 wurde nicht nachgewiesen.

Für 2009 ergaben sich Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) in Höhe von EUR 76.200,00 die als Bareinnahmen am Bankkonto der Beschwerdeführerin eingingen. Der Betrag in Höhe von EUR 76.200,00 wurde nicht nachgewiesen.

Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer 2007 wurden 2 Rechnungen der Fa. ***G. Bau*** mit einer Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000,00 (TZ 1 BP-Bericht) und eine Rechnung der Firma ***K. L*** EUR 4.834,00 (TZ 3 BP-Bericht) zur Erstattung vorgelegt, die Auszahlungen erfolgten bar im September 2007.

Fa. ***G. Bau*** hatte kein Personal angemeldet, und das Gewerbe Transport wurde bereits mit beendet (Auszug aus dem zentralen Gewerberegister). Es wurde kein Nachweis erbracht, wer Empfänger der Bargeld-Beträge war. Mit Beschluss des HG Wien vom wurde Konkurs über die Fa. ***G. Bau*** eröffnet (AZ 55).

Die Identität von Herrn ***K. L*** wurde nicht eruiert. Es wurden keine weiteren Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Für die Umsatzsteuer 2009 wurden Rechnungen in Höhe von EUR 85.833,33 betreffend GH E vorgelegt, aus denen sich eine Vorsteuer in Höhe von EUR 17.166,67 (Rg. ***Sk.*; TZ 5 BP-Bericht) ergab. Die Rechnungen entsprachen nicht dem § 11 UStG.

Für die Umsatzsteuer 2010 erfolgte keine Mängelbehebung.

Für die Umsatzsteuer 2011 wurde erstmals in der Beantwortung des Mängelbehebungs-Beschlusses ein Vorsteuerbetrag in Höhe von EUR 4.560,39 begehrt. Rechnungen wurden keine vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den im Zuge der Beschluss-Beantwortungen, Stellungnahmen und ferner den bei der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünften.

Die festgestellten Immobilienan- und -verkäufe, sowie die diesbezüglichen Finanzierungen zu den Immobilienkäufen bzw. Sanierungen gründen auf den vorgelegten Kauf- und Kreditverträgen und sind unstrittig.

Überwiegen der Vermögensverwertung gegenüber der Vermögensnutzung:

Ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beantworten ist (; , 2001/15/0159; , 2002/13/0059; , 2006/15/0118). Für die Beurteilung der Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist es ohne Belang, ob sie im betreffenden Besteuerungszeitraum bzw Veranlagungszeitraum stattgefunden hat (; , 82/14/0188).

Im vorliegenden Fall wurden bis zum Jahre 2009 23 Wohneinheiten angekauft und 7 Wohnungen wieder verkauft. Es wurden bauliche Umgestaltungsmaßnahmen an den Wohnungen vorgenommen, bevor diese wieder abverkauft wurden. Es liegt eine überwiegende Fremdfinanzierung der Liegenschaftskäufe vor, alle Immobilienverkäufe wurden mit Krediten finanziert und ist im vorliegenden Fall unstrittig. Die steuerliche Vertretung bringt glaubhaft vor, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an Gewinne mit dem An- und Abkauf von Wohnungen lukrieren wollte. Dieses Gewinnstreben wird auch durch die kurze Behaltedauer der Wohnungen unterstützt. Die Behaltedauer betrug bis zum Jahr 2010 im Durchschnitt 2,5 Jahre.

Bei Berücksichtigung aller Umstände des gegenständlichen Falles gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Vermögensverwertung überwiegt.

Ungeklärte Bareingänge am Konto

Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung gründet auf den Aussagen des BP-Berichtes, der Berufungs-Stellungnahme der Betriebsprüferin vom sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Selbst die steuerliche Vertretung räumte Versäumnisse in ihrer Berufung ein.

Die Feststellungen über die ungeklärten Bareingänge am Konto gründen sich auf die Einsichtnahme in das Konto der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung inklusive der ergänzenden Belege die mit der Beschwerde vorgelegt wurden sowie auf dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Vorgebracht wurde von der steuerlichen Vertretung, dass sich die Bareingänge dadurch erklären ließen, dass die zuvor abgehobenen Beträge bzw. auch abgehobene Beträge von anderen Konten wiederum auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt wurden.

Es wurde vorgebracht, dass im Jahr 2008 am EUR 3.600,00 an Mieten für die R 45/20 bar vereinnahmt wurden. Damit seien die Bar-Eingänge am Konto in Höhe von EUR 500,00 am , EUR 1.000,00 am und EUR 450,00 am zu erklären. Es wurde auch eine Vereinnahmung von Mieten am in Höhe von EUR 6.000,00 für die R 45/27 angeführt. Damit stünde eine Bareinzahlung in Höhe von EUR 250,00 am in Beziehung. Mit wurden EUR 3.300,00 Miete für R 45/27 sowie am EUR 2.070,00 Miete für R 45/4 eingenommen. Daraus würde eine Bar-Einzahlung am in Höhe von EUR 350,00 resultieren. Laut diesem Vorbringen wurden Mieteinnahmen gesamt in Höhe von EUR 18.025,00 im Jahr 2008 in bar vereinnahmt, davon wurde jedoch nur ein Betrag in Höhe von EUR 2.550,00 laut Vorbringen auf das Konto einbezahlt. In zeitlicher Nähe zu den Barzahlungen fanden keine entsprechenden Einzahlungen auf das Konto statt, die den vereinnahmten Beträgen annähernd ähnelten. Das Bundesfinanzgericht sieht diese Behauptungen nicht als schlüssig an, dass ein derart kleiner Betrag im Verhältnis zu den vereinnahmten Mieten auf das Konto einbezahlt wurde. Es wurde zudem nicht dargelegt, was mit dem Rest der Einnahmen passierte.

Die weiteren Angaben, dass hohe Geldbeträge von anderen Konten abgehoben wurden, um diese Wochen bzw. Monate später wieder auf das Konto einzubezahlen, stellt sich für das Bundesfinanzgericht nicht als schlüssig dar. Keine der noch ungeklärten Bareingänge ließ sich betraglich nachvollziehen, da keine Abhebung/Auszahlung mit einer Einzahlung betraglich übereinstimmte. Derart hohe Bargeldbeträge bis zu drei Monate im Voraus von einem Konto zu beheben und sie dann im Laufe von zwei Monaten auf ein anderes Konto wieder in kleinen Teilbeträgen einzuzahlen ist unglaubwürdig und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ein solche Handlungsweise ist nicht plausibel und entspricht nicht der gängigen Geschäftspraxis. Des Weiteren widerspricht es jeder Logik, Geld von einem Konto an einem Tag zu beheben und davon einen kleinen Teilbetrag am nächsten oder gar selben Tag wieder auf dasselbe Konto einzubezahlen, bzw. einen Teilbetrag gesplittet in kleinen Teilbeträgen innerhalb von einigen Wochen wieder einzubezahlen.

Es gibt weder Aufzeichnungen noch Belege über die Verwendung der abgehobenen Beträge, eben so wenig konnte belegt werden, woher das Geld für die Einzahlungen stammte. In der mündlichen Verhandlung wurde auf Befragen der steuerlichen Vertretung, ob diesbezüglich weitere Unterlagen vorgelegt werden könnten, vorgebracht, dass keine Belege mehr vorhanden wären. Bezüglich der Belege dieses Verfahren betreffend wurde zuerst behauptet, dass die Belege nicht auffindbar wären, dies sei dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin einige Male in den letzten Jahren umgezogen sei. Später wurde dazu vorgebracht, dass die Jahresfrist für die Belegsaufbewahrung abgelaufen sei, und deswegen auch Belege bereits vernichtet wurden. In Anbetracht des laufenden Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, dass durch Beschwerde der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, ist dies nicht glaubhaft und lässt an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zweifeln.

Für 2007 konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein Betrag in Höhe von EUR 5.600,00 (Überweisung von einem anderen Konto EUR 4.400,00; Umbuchung/Überweisung EUR 800,00 Lohn; EUR 400,00 Einzahlung nachgewiesen) und für 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 6.100,14 (Ablösewert Leasing) die Sonstigen Einkünfte reduzieren, da diese Einzahlungen schlüssig nachgewiesen werden konnten.

Umsatztseuer

Für die Umsatzsteuer 2007 wurden 2 Rechnungen der Fa. ***G. Bau*** mit einer Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000,00 (TZ 1 BP-Bericht) und eine Rechnung der Firma ***K. L*** EUR 4.834,00 (TZ 3 BP-Bericht) zur Erstattung vorgelegt, die Auszahlungen erfolgten bar im September 2007.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem elektronischen Akt, der Einsichtnahme in die Steuerkonten der jeweiligen Firmen sowie in das Firmenbuch und aus dem Auszug aus dem zentralen Gewerberegister. Es wurde kein Nachweis erbracht, wer Empfänger der Bargeld-Beträge war, auch in der mündlichen Verhandlung konnten keine weiteren Nachweise diesbezüglich vorgelegt werden, weil Belege nicht auffindbar seien, bzw. nicht mehr vorhanden waren.

Die Identität von Herrn ***K. L*** konnte nicht eruiert werden. Es konnten keine weiteren Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden, weil diese nicht mehr existierten.

Hinsichtlich des Begehrens betreffend Umsatzsteuer 2007 konnten keine Unterlagen vorgelegt werden, die einen Nachweis der Identität erbringen konnten. Es handelt sich hier zudem um Rechnungen die R 44 betreffend. Hier wurde im Rahmen der Beschwerde von der steuerlichen Vertretung selbst ausgeführt, dass hier der Aufbewahrung der steuerlich relevanten Belege und der vollständigen Dokumentation der Sachverhalte nicht vollumfänglich nachgekommen wurde. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass hier keine Belege oder ergänzende Nachweise mehr vorgelegt werden könnten.

Für die Umsatzsteuer 2011 wurde erstmals in der Beantwortung des Mängelbehebungs-Beschlusses ein Vorsteuerbetrag in Höhe von EUR 4.560,39 begehrt. Die steuerliche Vertretung brachte auch hier vor, dass keine Rechnungen vorgelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A) I. (Einkommensteuer 2007 bis 2011)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ab dem Jahr 2010 unterliegen die Immobilienankäufe und Immobilienverkäufe den Einkünften aus gewerblichen Grundstückshandel. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Immobilienankäufe und Immobilienverkäufe auch schon die Jahre davor (2007 bis 2009) den Rahmen der Vermögensverwaltung überschritten haben und diese den Einkünften aus gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen sind.

Nach § 23 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 1 EStG 1988 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hierfür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (; , 2006/15/0118; , 95/14/0161).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (; , 2003/13/0118; , 2002/13/0059).

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen wird zum Grundstückshandel und damit zum Gewerbebetrieb, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen (vgl. ; , 2007/15/0033; , 2001/15/0159; , 95/14/0161; , 2085, 2139/78), also nicht bloß unter Ausnützung sich zufällig ergebender Möglichkeiten.

Es liegt nicht bloß Vermögensverwaltung vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. Ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beantworten ist (; , 2001/15/0159; , 2002/13/0059; , 2006/15/0118; Ra 2015/15/0040; , 2009/15/0113, , 2002/13/0059). Für die Beurteilung der Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist es ohne Belang, ob sie im betreffenden Besteuerungszeitraum bzw Veranlagungszeitraum stattgefunden hat (; , 82/14/0188).

Zur Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bieten sich ua folgende objektiv erkennbare Kriterien an:

Der Grundstückshandel besteht im Umschichten von Vermögen durch Anschaffung und Veräußerung, während bei der Vermögensverwaltung die Anlage und Nutzung des Vermögens im Vordergrund steht (). Jedoch schließen einzelne Zu- und Verkäufe Vermögensverwaltung noch nicht aus. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn die Vermögensumschichtung gegenüber der Vermögensverwaltung entscheidend im Vordergrund steht (). Maßgeblich ist das Gesamtbild des Einzelfalles (). Es folgt die Notwendigkeit einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung (; , 82/14/0188; , 2001/15/0159; , 82/14/0188) Beim gewerblichen Grundstückshandel kommt es nicht zwingend auf die ursprüngliche Veräußerungsabsicht, sondern auf das objektive Gesamtbild der Verhältnisse an (; , 82/14/0188; ; , RV/6100315/2012). Eine zahlenmäßige Grenze an An- bzw Verkaufsvorgängen, ab deren Überschreiten regelmäßig gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, besteht nicht (; , 2008/15/0025).

Die mehrfache Umschichtung von Grundstücken innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit (innerhalb weniger Jahre) spricht für einen Gewerbebetrieb ( 727, 815/76, 1979). Gewerblich ist die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück mit 4 Wohneinheiten, die verkauft werden sollten; wobei eine Wohneinheit bereits im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes verkauft wurde, und für eine weitere entgeltlich eine Kaufoption eingeräumt wurde (). Hingegen stelle die Anschaffung von drei Grundstücken und Weiterveräußerung einer Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren keinen Gewerbebetrieb dar ( ÖStZ 2002, 195).

Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist somit auch auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen; der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern spricht für gewerbliche Tätigkeit; insbesondere, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit werbend an die Allgemeinheit richtet ().

Zu diesem Gesamtbild gehört auch die Finanzierung. Die Finanzierung mit Eigenkapital ist ein Indiz dafür, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht, während die Fremdfinanzierung für die Beurteilung der Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel spricht, zumal sich die Notwendigkeit ergeben kann, die erworbenen Objekte in zeitlicher Nähe zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen ().

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel (). Ein planmäßiger An- und Verkauf (inkl Adaptierung) von vier an derselben Liegenschaftsadresse gelegenen Eigentumswohnungen innerhalb von zwei Jahren ist als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ( FJ 2004, 353).

Die (zwischenzeitige) Vermietung einzelner Grundstücke schließt einen Gewerbebetrieb nicht aus (); auch die vermieteten Grundstücke zählen in diesem Fall zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes (; , 2001/13/0028). Vermietet ein gewerblicher Grundstückshändler eine Liegenschaft, muss die Absicht, die Liegenschaft auf Dauer im Privat- oder Betriebsvermögen zu behalten, um daraus Mieteinkünfte zu erzielen, anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Wird die Vermietung durch Veräußerung vorzeitig beendet, hat der Grundstückshändler den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich eine lukrative Gelegenheit zur Veräußerung bietet (). Zur primären Absicht der lukrativen Vermietung von Wohnungen (bloße latente Veräußerungsabsicht) und Aufgabe der Vermietungsabsicht und Veräußerung von 6 Eigentumswohneinheiten innerhalb von weniger als drei Jahren als Gewerbebetrieb (); vgl auch .

Da 23 Wohneinheiten im Zeitraum vor 2010 angekauft und danach bauliche Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen wurden, der Zeitraum zwischen Ankauf der Wohnungen und der Veräußerung relativ kurz war, und alle Immobilienankäufe über Fremdfinanzierung erfolgten, sprachen diese Tatsachen für eine gewerbliche Betätigung und lag auch für die Jahre von 2007 bis 2009 bereits gewerblicher Grundstückshandel vor.

Wird eine Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft, zählen die Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes. Daher können weder Investitionsbegünstigungen noch eine AfA geltend gemacht werden (). Aus diesem Grund war die geltend gemachte AfA bzw. die in der Beschwerde begehrte erhöhte AfA nicht anzusetzen.

Die zwischenzeitige kurzfristige Vermietung der gegenständlichen Objekte war nicht schädlich. Die vorgelegten Prognoserechnungen entkräften den Liebhabereiverdacht und wurden die jeweiligen Einkünfte unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb subsumiert. Gekürzt wurden die Einnahmen bezüglich der Wohnungen R 45 und R 44 um 25%, wie auch von der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, da hier der Aufbewahrung der steuerlich relevanten Belege und der vollständigen Dokumentation der Sachverhalte in diesem Bereich nicht vollumfänglich nachgekommen wurde.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

2007: - EUR 28.046,52

2008: + EUR 35.004,07

2009: - EUR 2.852,55

2010: + EUR 104.981,86

2011: - EUR 7.809,60

Gesamtbetrag der Einkünfte:

2007: EUR 14.863,03

2008: EUR 95.706,68

2009: EUR 106.584,05

2010: EUR 223.659,89

2011: EUR 27.524,42

Einkommensteuer:

2007: EUR 1.647,60

2008: EUR 39.378,73

2009: EUR 43.412,98

2010: EUR 102.047,66

2011: EUR 6.161,69

Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Ungeklärte Bareingänge

Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 BAO und 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB ; , 2000/14/0187; , 2006/13/0150; , 2009/15/0006; , 2009/15/0201; , 2012/13/0097; , 2012/13/0068; , Ro 2020/13/0005).

Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl ; , 98/13/0061; , 99/13/0094; , 2004/17/0211; , 2008/15/0196; , 2008/15/0122; , 2007/15/0226; , Ro 2020/13/0005). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (vgl Stoll, BAO, 1932).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis ). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses - da das Ziel jeder Schätzung in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis besteht - jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. ).

An der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde besteht kein Zweifel, wenn auf Grund der im wesentlichen unbestrittenen Feststellungen des Prüfers die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und damit nicht beweiskräftig sind. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen.

Die Abgabenbehörde braucht keine absolute Gewissheit zu schaffen, es genügt, wenn sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung annehmen darf, die von ihr zum Ansatz gebrachten Beträge hätten gegenüber den Behauptungen des Abgabepflichtigen den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich ().

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um keine ordnungsmäßige Buchhaltung, da keine vollständige Belegsammlung vorhanden war, Belege fehlten oder nicht zuordenbar waren. Seitens der Beschwerdeführerin sind die Mängel trotz Urgenzen nicht behoben worden, sodass eine Überprüfung für einen sachkundigen Dritten in angemessener Zeit nicht möglich war, weshalb eine Schätzungsberechtigung gegeben war.

Die durchgeführte Schätzung bezüglich der ungeklärten Einnahmen stand nicht im Gegensatz zur Realität und war im vorliegenden Fall als einzige Möglichkeit zur vollständigen Ermittlung der Einnahmen anzusehen. Bei der Schätzung war darauf Bedacht genommen worden, dass Fremdfinanzierungen nicht als Einnahmen angesetzt wurden.

Weder während der Außenprüfung noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde von der Beschwerdeführerin ein geeigneter Nachweis für die Bareinzahlungen am Konto der Beschwerdeführerin erbracht.

Es ist auch für das Bundesfinanzgericht nicht schlüssig, derart hohe Bargeldbeträge bis zu drei Monate im Voraus von einem Konto zu beheben und sie dann im Laufe von zwei Monaten auf ein anderes Konto wieder einzuzahlen. Ein solch ein Geldverschub ist nicht plausibel erklärbar. Weiters ist es unwahrscheinlich, dass jemand Geld von einem Konto an einem Tag behebt und davon einen kleinen Teilbetrag am nächsten oder gar selben Tag wieder auf dasselbe Konto einzahlt.

Es gibt weder Aufzeichnungen noch Belege über die Verwendung der abgehobenen Beträge. Ebenso konnte nicht belegt werden, woher das Geld für die Einzahlungen stammt.

Die Behauptung, es würden jene Beträge wieder eingezahlt, die geraume Zeit vorher abgehoben wurden, ist unglaubwürdig und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich erneut auf die Vermögensdeckungsrechnung und ist der Meinung, dass diese bereits ohne (weitere) Fremdfinanzierungsmittel der Raiffeisenbank *** beträchtliche Geldmittelüberschüsse aus der bloßen Veräußerung mehrerer Immobilien seit dem Jahr 2002 zeige. Dieser Ansicht kann sich nicht angeschlossen werden.

Für das Jahr 2007 ist nach Überprüfung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen durch das Bundesfinanzgericht eine teilweise Abänderung der Sonstigen Einkünfte im Gesamtbetrag von EUR 5.600,00 vorzunehmen.

Für das Jahr 2008 ist eine teilweise Abänderung der Sonstigen Einkünfte im Gesamtbetrag von EUR 6.100,14 vorzunehmen.

Für das Jahr 2009 sieht das Bundesfinanzgericht nicht geklärte Bareingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin. Für die Geldmittelverwendung gibt es keine Nachweise.

Einkünfte aus Leistungen § 29 Z 3 EStG 1988

2007: EUR 11.951,15

2008: EUR 29.457,17

2009: EUR 76.200,00

Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II. (Umsatzsteuer 2007, 2009 und 2011)

Umsatzsteuer 2007

Die Rechnungen der Fa. ***G. Bau*** (Tz 1 des Betriebsprüfungs-Berichtes, in Höhe von EUR 12.500,00 sowie in Höhe von EUR 17.500,00) wurden von der belangten Behörde nicht gewährt, weil trotz Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO diese nicht ausreichend erfolgt sei.

Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Wie im Prüfbericht ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde betreffend die beanstandeten Rechnungen hinsichtlich des Zahlungsflusses aufgefordert, die Empfänger der Beträge genau zu bezeichnen. Dieser Aufforderung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen bzw. konnte sie die Empfänger der Barbeträge nicht namhaft machen. In der mündlichen Verhandlung wurde der steuerlichen Vertretung nochmals vorgehalten, dass die Firma ***G. Bau*** kein Personal angemeldet hatte und das Gewerbe Transport bereits mit , 2 Jahre zuvor, beendet hatte und nochmals aufgefordert einen Nachweis der Empfänger der Bargeld-Beträge zu erbringen. Es wurde daraufhin vorgebracht, dass die Firmen existiert hätten und auf Basis der Rechnungen überwiesen worden sei und Unterlagen bei denen die Aufbewahrungspflicht abgelaufen bzw. Verjährung eingetreten sei, entsorgt worden wären und somit diese nicht mehr vorgelegt werden könnten.

Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen; sie sind auch nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen (; , 99/13/0150; , 98/13/0156; , 2006/15/0284).

Das Verlangen darf nicht unerfüllbar sein (; , 98/13/0156; , 2002/13/0236), dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (zB ; , 98/13/0156; , 2002/13/0236; , 2008/15/0256; , 2013/15/0155). Eine solche Unmöglichkeit kann zB beim unverschuldeten Verlust von Unterlagen vorliegen ().

Hingegen wird es vielfach im Verschulden des Steuerpflichtigen liegen, wenn er Geschäftsbeziehungen so gestaltet, dass die Person des Empfängers bzw Gläubigers nicht namhaft gemacht werden kann (; , 94/13/0230; , 93/14/0073, 93/14/0099; , 2002/13/0236; , 2008/15/0256; Hofstätter/ Reichel, EStG 1988, § 4 Abs 4 Tz 15). Die Nennung einer beliebigen Person reicht zur Anerkennung nicht (, 82/13/0036, 82/13/0037; , 2004/15/0066, 2004/15/0067; , 2008/15/0046). Als Angabe zur Identifizierung reicht nicht der Nachname (vgl ).

Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw Schulden noch nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (, 0031).

Eine unverschuldete Unmöglichkeit der Empfängernennung ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Die Aufforderung zur Empfängernennung war im Sinne der oben gemachten Ausführungen auch zulässig, sie wurde jedoch von der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erfüllt. Die Rechnungen wurden sohin nicht anerkannt.

Umsatzsteuer 2009

Die Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 17.166,67 aus den Rechnungen der Firma ***Sk.* über EUR 85.833,33, die nur aufgrund rein formeller Rechnungsmängel nicht anerkannt wurden, werden aufgrund der Rechtsprechung des unter Bezugnahme auf das , Barlis 06, zuerkannt.

Vorsteuer: EUR 17.166,67

Umsatzsteuer 2011

Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 4.560,90 betreffend Rechnungen der Firma ***G.*** wurden im Schreiben vom für 2011 erstmals im Rahmen der Mängelbehebung geltend gemacht. Auch aus dem Betriebsprüfungs-Bericht gehen diese Beträge nicht hervor.

Ein Vorsteuerabzug steht nur bei einer dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung zu. Da in der mündlichen Verhandlung keine Rechnungen vorgelegt werden konnten, war diesem Begehren der Erfolg versagt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A) III. (Anspruchszinsen 2007 bis 2010)

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 vom ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 5.813,96 für das Jahr 2007, € 18.635,35 für das Jahr 2008, € 36.376,31 für das Jahr 2009 und € 91.370,34 für das Jahr 2010 zugrunde.

Die Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.

Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Diese Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien oder dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Eine Bindung von abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist ()

Die die Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 wurden rechtswirksam erlassen.

Die Höhe der Anspruchszinsen ist korrekt. Eine formalrechtliche Rechtswidrigkeit konnte daher nicht festgestellt werden.

Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. (RV/0402-G/09-RS1)

Der Vollständigkeit halber wird zudem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; -G/07).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt A) IV. (Säumniszuschläge)

Wird gemäß § 217 BAO eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer an ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (). Die Ausführungen der Beschwerde, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen hatte, zumal der Säumniszuschlagsbescheid lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt ().

Der erste Säumniszuschlag knüpft somit an die Fälligkeit an. Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus, nicht jedoch den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld (). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten.

Wird die Höhe des Säumniszuschlages für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung damit bekämpft, dass die festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch war und wird gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben, so hat eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen, wenn es zur Herabsetzung kommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt A) V. (Revision Erkenntnis)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen von Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.

3.6. Zu Spruchpunkt B) I. (Umsatzsteuer 2008)

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar.

Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Erstbescheid Umsatzsteuer 2008 ist am ergangen. Nach der Betriebsprüfung ist kein neuer Bescheid mit Datum ergangen. Die Beschwerde vom richtet sich somit gegen den Bescheid vom und ist somit mehr als 2,5 Jahre verspätet eingelangt. Ein Beschwerdebegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 wird auch in der Mängelbehebung nicht vorgebracht.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt B) II. (Umsatzsteuer 2010)

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Bei fehlender Unterschrift ist - ebenso wie bei inhaltlichen Formgebrechen - mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Anbringen sind solche Eingaben an Abgabenbehörden, die zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen eingebracht werden, dazu gehören zweifellos Beschwerden (§§ 243 ff BAO); vgl. Unger, Anbringen (Stand , Lexis Briefings in lexis360.at).

Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl I 2009/20, , ÖStZB 2007/143, mwN; ; ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 85 Rz 23).

Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Zu Spruchpunkt V.

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Bei fehlender Unterschrift ist - ebenso wie bei inhaltlichen Formgebrechen - mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Anbringen sind solche Eingaben an Abgabenbehörden, die zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen eingebracht werden, dazu gehören zweifellos Beschwerden (§§ 243 ff BAO); vgl. Unger, Anbringen (Stand , Lexis Briefings in lexis360.at).

Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl I 2009/20, , ÖStZB 2007/143, mwN; ; ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 85 Rz 23).

Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2007 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Zu Spruchpunkt VIII. (Revision Beschluss)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 243 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105072.2015

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