Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen fehlender Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf) das zuständige Finanzamt um Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung iHv 100 Euro zur Begleichung des Abgabenrückstandes iHv 1.743,85 Euro. Zur Begründung hielt die Bf fest, dass es ihr aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, der Zahlungsverpflichtung anders nachzukommen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Ansuchen der Bf um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) mit folgender Begründung ab:
"Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit gefährdet. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung Ihres Ansuchens reicht für eine stattgebende Erledigung nicht aus."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Eingabe vom fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte neuerlich die Bewilligung der begehrten Ratenzahlung. Zur Begründung hielt die Bf ua fest, dass die Abgabenbehörde seit Jahren Exekutionen gegen sie führe und sie bereits von anderen Gläubigern bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Eine weitere Exekution durch das Finanzamt führe lediglich zu zusätzlichen Kosten; demgegenüber sei die beantragte Ratenzahlung durch noch sparsamere Lebensführung bedienbar und ohne Exekution bezahlbar. Dem Finanzamt sei die finanzielle Situation der Bf aus diversen Verfahren seit Jahren bekannt. Im Übrigen seien höhere Ratenzahlungen aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Bf nicht möglich.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der separaten Bescheidbegründung auszugsweise wie folgt aus:
"Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Dem Antragssteller fällt die Behauptungs- und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindestanfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen.
Es wird festgehalten, dass in der eingereichten Beschwerde diesen Mindestanfordernissen nicht Rechnung getragen wurde, da lediglich auf die seit Jahren durch das Finanzamt durchgeführte Exekutionen und auf die Pfändung durch andere Gläubiger bis auf das Existenzminimum hingewiesen wurde. Mögen auch früher bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt worden sein, so wären diese, angepasst an die aktuelle Situation, darzulegen."
Am stellte die Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Darin brachte die Bf - nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen - ergänzend vor, dass ihr die separate Begründung der Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht zugestellt worden sei.
In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte eine abweisende Erledigung.
Mit Schreiben vom ersuchte der zuständige Richter die Bf, ihre aktuelle wirtschaftliche Situation - beispielsweise anhand eines Vermögensverzeichnisses - glaubwürdig darzulegen. Zusätzlich wurde der Bf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung neuerlich übermittelt. Dieses Schreiben wurde im Wege der Hinterlegung zugestellt, wobei das Dokument nicht behoben wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Auf dem Abgabenkonto der Bf haftet ua ein Betrag von 1.743,85 Euro unberichtigt aus. Dieser streitgegenständliche Abgabenrückstand setzt sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer 2016 iHv 1.610 Euro, sowie den damit zusammenhängenden Anspruchszinsen iHv 53,96 Euro und Aussetzungszinsen iHv 79,89 Euro zusammen. Die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und Anspruchszinsenbescheid 2016 wurden vom Bundesfinanzgericht in anderen Verfahren rechtskräftig abgewiesen.
Die separate Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf nachweislich am zugestellt.
Aktenkundig sind offene Exekutionsverfahren des Finanzamtes iZm Abgabenrückständen auf dem Steuerkonto der Bf in der Gesamthöhe von 1.845,85 Euro sowie einem weiteren Steuerkonto (Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) iHv 64,27 Euro. Die Bf erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) iHv 35.970,72 Euro. Im Übrigen ist die aktuelle finanzielle Situation der Bf dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen sowie der Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Merkmal, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub gegeben ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB , 0083; , 90/14/0100; , 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; , 93/13/0291).
Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (; , 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2000/13/0117; , 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (; , 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl ; , 2003/13/0117).
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl ).
Im vorliegenden Fall hat die Bf auf ihre angespannte wirtschaftliche Lage verwiesen und angegeben, dass sie von (anderen) andrängenden Gläubigern bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Finanzamt die wirtschaftliche Situation der Bf seit Jahren bekannt sei.
Nach Ansicht des Richters entspricht dieses allgemein gehaltene Vorbringen der Bf unzweifelhaft nicht dem Erfordernis, die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Auf diese Tatsache hat das Finanzamt mehrfach (im Abweisungsbescheid, der Beschwerdevorentscheidung bzw dem Vorlagebericht) hingewiesen. Ein diesbezügliches Ersuchen um Ergänzung des Bundesfinanzgerichtes blieb ebenfalls unbeantwortet bzw wurde nicht behoben.
Die Einkommens- und Vermögenslage der Bf kann auch nicht als offenkundig bezeichnet werden, da es dem Richter weder durch Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt noch in andere, öffentlich zugängliche Register möglich war, sich über die finanziellen Verhältnisse der Bf auch nur überblicksweise zu informieren.
Aufgrund des Fehlens von Angaben zur Höhe des verbleibenden pfändungsfreien Einkommens, der Höhe der persönlichen Schulden, allfälliger Unterhaltspflichten und dem möglichen Vorhandensein anderer Vermögensgegenstände konnte auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der offenen Abgabenschulden durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht beurteilt werden.
Da das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe und das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben von der Bf nicht nachvollziehbar dargestellt wurden, war eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (), da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Ratenzahlung schon aus Rechtsgründen nicht vorlagen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen den gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102634.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at