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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/7102137/2024

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Beschwerdeverfahren des abgeleiteten Bescheides; Anspruchszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die "fiktiven Bescheide" vom , mit denen ihr gegenüber Einkommensteuer für das Jahr 2018 - unter Abänderung des Erstbescheides vom gemäß § 295 BAO - sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2018 festgesetzt wurden.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr diese Bescheide nicht zugestellt worden seien und sie nur aufgrund einer Buchungsmitteilung von deren Bestehen Kenntnis habe. Sie bringt weiters vor, das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2018 sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am bereits verjährt gewesen. Die Beschwerdeführer räumt ein, dass sie den Inhalt des Einkommensteuerbescheides (mangels dessen Zustellung) nicht kenne, aber davon ausgehe, dass ihr im Rahmen der Abänderung Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der ***X OG*** zugewiesen worden seien. Dies wäre jedoch rechtswidrig, da der entsprechende Grundlagenbescheid (gemeint wohl: die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Einkünfte der ***X OG*** betreffend das Jahr 2018) bereits dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei und die Festsetzung der Höhe und die Aufteilung dieser Einkünfte daher nicht der belangten Behörde zustehen würde, insbesondere nicht für verjährte Folgebescheide (gemeint wohl: die angefochtene Abänderung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Verjährung entgegenstand). Die vorgenommene anteilige Zurechnung der bei der ***X OG*** festgestellten Einkünfte würde auch der bekanntgegebenen Aufteilung der Einkünfte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mitgesellschafter widersprechen.

Hinsichtlich der festgesetzten Anspruchszinsen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Zinsen zur Abgeltung bei Verzug der Hauptforderung dienen würden. Sofern keine Hauptforderung bestehe, könne diesbezüglich auch kein Verzug eintreten und damit könnten keine Zinsen entstehen. Logischerweise sei daher eine isolierte Entscheidung über die Zinsen, unabhängig von der Hauptforderung, sinnfrei. Aufgrund des offenen Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid betreffend das Jahr 2018, könnten diese Bescheide (da über sie nicht rechtswirksam entschieden worden sei) nicht als Grundlage für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin (und auch nicht direkt oder indirekt für dessen Verzinsung) herangezogen werden. Es fehle den angefochtenen abgeleiteten Bescheiden eine "gesicherte Grundlage für [die] Abänderung und Verzinsung".

Abschließend führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Forderung erst wirksam werde, indem sie geltend gemacht werde und dies erfordere, dass sie dem angeblichen Schuldner zur Kenntnis gebracht werde. Mangels Zustellung seien die angefochtenen "fiktiven" Bescheide jedoch unwirksam und würden daher auch keine Folgen wie "Fälligkeit, Verzugszinsen, Säumnisstrafen uä." auslösen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, "1. " die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die "Buchungen entsprechend richtig zu stellen" und "2. " alle offenen Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2008 auszusetzen. "Bei Nichterfüllung 1 und/oder 2 binnen angemessener Frist <= 20240520 [(gemeint wohl: bis zum )] verzichte [sie] lt. BAO auf [die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung] und beantrage sofortige Vorlage des Aktes [an das Bundesfinanzgericht]".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2018 und mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2018 als unzulässig zurück.

In der gesonderten Begründung vom führte die belangte Behörde begründend aus, dass - da die Zustellung der angefochtenen Bescheide nicht wirksam erfolgt sei - keine wirksamen (und somit rechtlich existenten) Erledigungen vorlägen und eine Beschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid nicht zulässig sei. Die Beschwerdevorentscheidungen seien erlassen worden, da ein bedingter Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung - wie er von der Beschwerdeführerin erhoben worden sei - unzulässig sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr die angefochtenen Bescheide erneut mit Zustellnachweis zugestellt würden.

Mit einem als "Vorlageantrag gegen [die Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2018]" bezeichnetem Schriftsatz vom (zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin nur die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen mit zugestellt worden, nicht aber die Beschwerdevorentscheidungen selbst) rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdevorentscheidung nur aus einer Begründung und den - ihr erstmals zugestellten - angefochtenen Bescheiden bestehe und sich inhaltlich nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen befasst habe. Zudem habe die belangte Behörde weder antragsgemäß entschieden noch die Beschwerde direkt - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Nachdem ihr die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 zugestellt worden war, brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren als "Vorlageantrag gegen [die Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2018]" bezeichnetem Schriftsatz vom ein. Der Antrag entsprach im Wesentlichen dem Schriftsatz vom und war dahingehend adaptiert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr die Unvollständigkeit der Beschwerdevorentscheidung rügte.

Nachdem ihr die Beschwerdevorentscheidung betreffend Anspruchszinsen 2018 zugestellt worden war, brachte die Beschwerdeführerin wiederum einen als "Vorlageantrag gegen [die Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen 2018]" bezeichnetem Schriftsatz vom ein. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, die Beschwerdevorentscheidung betreffend Anspruchszinsen sei nicht hinreichend begründet, der Festsetzung der Anspruchszinsen sei die Verjährung entgegengestanden und sei auch aufgrund offener Anträge auf Aussetzung der Einhebung unzulässig gewesen.

Mit Vorlagebericht vom wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurden bei der ***X OG*** betreffend das Jahr 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.611,28 festgestellt und der Beschwerdeführerin als deren Gesellschafterin ein Anteil in Höhe von € 4.305,64 zugewiesen.

Die gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde liegt derzeit dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Aufgrund dieses Feststellungsbescheides wurde der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 vom mit Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden.

Zudem setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom -hinsichtlich der sich aus dieser Abänderung ergebenden Nachforderung in Höhe von € 1.066, -- - Anspruchszinsen für das Jahr 2018 in Höhe von € 93,06 für den Zeitraum von bis fest.

Diese mit datierten Bescheide betreffend Einkommensteuer und Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend das Jahr 2018 wurden der Beschwerdeführerin erst am zugestellt. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch aus einer Buchungsmitteilung Kenntnis von deren (mutmaßlichen) Inhalt und der Höhe der durch sie festgesetzten Abgabenschuld bzw der durch sie festgesetzten Anspruchszinsen und erhob mit die gegenständliche Beschwerde.

Gemeinsam mit der (vor den entsprechenden Beschwerdevorentscheidungsbescheiden) ergangenen gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide am zugestellt.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Sowohl nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den angefochtenen Einkommensteuerbescheid am als auch nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die angefochtene Festsetzung von Anspruchszinsen am brachte die Beschwerdeführerin jeweils einen weiteren als "Vorlageantrag" bezeichneten Schriftsatz ein.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Parteienvorbringen sowie - hinsichtlich des für den Grundlagenbescheid maßgeblichen Feststellungsverfahrens - aus Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (Zentrale Anwendungen).

Dass der (wohl anzunehmende) erste Zustellversuch betreffend die angefochtenen Bescheide ins Leere gegangen ist, und diese der Beschwerdeführerin erst im Zuge eines neuerlichen Zustellversuchs (diesmal mit Zustellnachweis) am zugestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass eine frühere Zustellung von der Beschwerdeführerin bestritten wurde und auch die belangte Behörde keinen Nachweis für eine Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt erbrachte. Vielmehr ging auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide (bis zur nunmehrigen Zustellung am ) nicht zugestellt worden waren, weshalb sie die Beschwerde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidungen mangels (zu diesem Zeitpunkt) rechtswirksam ergangener angefochtener Bescheide als unzulässig zurückgewiesen hat.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde bzw. der Vorlageanträge

Im streitgegenständlichen Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom sowie vom mangels rechtswirksam ergangener angefochtener Bescheide als unzulässig zurückgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. ).

Die angefochtenen Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die am von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich daher nunmehr gegen ihr gegenüber rechtswirksam ergangene Bescheide.

Der Umstand, dass die Beschwerde erhoben wurde, bevor die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführerin zugestellt worden waren und somit auch bevor die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hatte, steht einer inhaltlichen Behandlung der Beschwerde nicht entgegen. Gemäß § 260 Abs 2 BAO darf eine Beschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Die Bestimmung des § 260 Abs. 2 BAO ist nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein Vorlageantrag ist daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen, wenn er eingebracht wird, bevor die Beschwerdevorentscheidung, gegen die er gerichtet ist, zugestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag allerdings dann nicht unzulässig, wenn er nach Zustellung der (gesonderten) Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird (vgl. ).

Es ist daher bereits der "erste", mit datierte, Vorlageantrag, obwohl er vor Zustellung der jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen eingebracht wurde, zulässig, da er nach Zustellung der (gesonderten) Begründung der Beschwerdevorentscheidungen erhoben wurde. Die weiteren beiden "Vorlageanträge" der Beschwerdeführerin stellen dagegen diesen ergänzende Schriftsätze dar.

Aus den dargelegten Gründen erweisen sich sowohl die Beschwerde als auch Vorlageantrag (vom ) als zulässig, sodass über die vorgelegte Beschwerde inhaltlich abzusprechen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte ihrem Beschwerdebegehren entsprechen oder die Beschwerde "direkt" dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen sollen, ist ihr zu entgegnen, dass der diesbezügliche Antrag ein grundsätzlich unzulässiges bedingtes Anbringen darstellt, dass geeignet ist, einen dem Verfahren abträglichen Schwebezustand herzustellen, da die (den diesbezüglichen Entscheidungsprozess abschließende) Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdebegehren nicht zu entsprechen, im Rahmen einer entsprechenden Beschwerdevorentscheidung ergeht (vgl. zur Unzulässigkeit bedingter Anbringen Ritz/Koran, BAO7 § 85 BAO Rz 3). Zudem ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auch bei Vorliegen eines Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu entscheiden obliegt, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt. Aus § 262 Abs. 2 BAO folgt keine Pflicht zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung, sondern lediglich eine Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung, wenn trotz des Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. ).

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018

Inhaltlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Rechts, die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festzusetzen, bereits die Verjährung eingetreten sei.

Das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs. 2 BAO iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Grundsätzlich würde daher die Verjährungsfrist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen beginnen und mit Ablauf des enden. Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom erstmalig die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festgesetzt; zudem wurden mit Feststellungsbescheid vom die Einkünfte der ***X OG*** für das Jahr 2018 festgestellt, aus denen sich der Abgabenanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin (teilweise) ableitet.

Damit wurden innerhalb der für das Jahr 2018 maßgeblichen Verjährungsfrist jedenfalls zwei nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der belangten Behörde unternommen, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls bis zum Ablauf des geführt haben (vgl. zur Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Erlassung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich von ihnen abgeleiteter Einkommensteuerbescheide ). Das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festzusetzen, war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides noch nicht verjährt.

In der gegenständlichen Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die im Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unrichtig sei und dass die Feststellungen des Feststellungsbescheides, da gegen diesen eine Beschwerde anhängig ist, nicht als Grundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen hätten werden dürfen.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, zugrunde gelegt.

Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO können Bescheide, denen Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht der Umstand, dass hinsichtlich des Feststellungsbescheides ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, einer Heranziehung der darin enthaltenen Feststellungen als Grundlage für den angefochtenen Bescheid nicht entgegen. § 192 BAO normiert ausdrücklich, dass auch in noch nicht rechtskräftigen Feststellungsbescheiden getroffene Feststellungen den von diesen abgeleiteten Bescheiden zugrunde zu legen sind. Zwar kann mit der Abänderung des abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO zugewartet werden, bis der entsprechende Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf (vgl. ). Es bedarf auch keiner Begründung, wenn mit der entsprechenden Abänderung nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft zugewartet wird (vgl. ).

Die von der Beschwerdeführerin als unrichtig monierte Aufteilung der Einkünfte wurde im Feststellungsbescheid vom vorgenommen und dieses Ergebnis dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Diese Einwendung gegen die Rechtsmäßigkeit des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid des angefochtenen Bescheids kann im Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid vorgebracht werden. Es kann damit jedoch gemäß § 252 Abs. 1 BAO keine Rechtswidrigkeit des abgeleiteten Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren begründet werden.

Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden mit dem Bescheid vom keine "Verzugszinsen" festgesetzt, sondern Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Einkommensteuerdifferenzbeträge, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO sind Anspruchszinsen für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 205 BAO Rz 2). Der Abgabenanspruch für Anspruchszinsen entsteht durch die Bekanntgabe des Bescheides, aus dem die Nachforderung bzw. Gutschrift resultiert (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 205 BAO Rz 38; sowie Ellinger/Sutter/Urtz BAO3, § 205 Anm 4). Ein Zahlungsverzug betreffend die diesbezügliche Nachforderung ist für die Verzinsung hingegen nicht Voraussetzung. Ebenso wenig ist bei der Festsetzung von Anspruchszinsen zu berücksichtigen, ob hinsichtlich der betreffenden Nachforderung die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom erstmalig die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Im Rahmen der nunmehrigen Festsetzung durch den angefochtenen - mit datierten -Einkommensteuerbescheid ergab sich (als Ergebnis einer Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 1.066, --. Dieser Differenzbetrag wurde im angefochtenen Anspruchszinsenbescheid gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum von bis verzinst.

Die Festsetzung von Anspruchszinsen setzt voraus, dass der jeweilige Grundlagenbescheid (im gegenständlichen Fall der mit datierte Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2018, aus dem sich die zu verzinsende Nachforderung ergibt) rechtswirksam ergangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr dieser Grundlagenbescheid nicht zugestellt worden sei, ist ihr jedoch zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. ). Mag der als Grundlagenbescheid dienende Einkommensteuerbescheid auch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht rechtswirksam ergangen sein, wurde er der Beschwerdeführerin nunmehr mit zugestellt, sodass sich mit diesem (grundsätzlich zum Aufzeigen der Rechtswidrigkeit geeigneten) Vorbringen nichts (mehr) für die Beschwerde gewinnen lässt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch die "spätere" Zustellung des der Anspruchsverzinsung zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheids keine Änderung hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraums und der Zinshöhe eintritt, da mit dem im angefochtenen Anspruchszinsenbescheid genannten Zeitraum von bis bereits die maximal zu verzinsenden 48 Monate ausgeschöpft wurden, sodass die "Verspätung" der (grundsätzlich den Endzeitpunkt der Verzinsung darstellenden) Zustellung des Grundlagenbescheides zu keiner Verlängerung des zu verzinsenden Zeitraums führt.

Ist der Grundlagenbescheid rechtswirksam ergangen, sind Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. In Hinblick auf diese Bindungswirkung kann eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen (vgl. ).

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Anspruchszinsen mit dem Vorbringen, der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid hätte, da er von einem noch nicht rechtskräftigen Feststellungsbescheid abgeleitet werde, nicht erlassen werden dürfen und könne somit auch nicht die Grundlage für den beschwerdegegenständlichen Anspruchszinsenbescheid darstellen, nicht erfolgreich anfechten kann.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein neuer, an den geänderten Stammabgabenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018) gebundener Anspruchszinsenbescheid zu erlassen ist, wenn der zugrundeliegende Bescheid (etwa durch eine Änderung des wiederum ihm zugrundliegenden Feststellungsbescheides) abgeändert wird (vgl. ).

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe (im gegenständlichen Fall zur Einkommensteuer betreffend das Jahr 2018) akzessorisch (vgl. sowie vom , 2008/13/0036). Da das Recht zur Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 207 Abs. 2 BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Stammabgabe, auf die sich die Anspruchszinsen als Nebenanspruch beziehen, verjährt (und im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist jedenfalls bis zum Ablauf des verlängert war), stand die Verjährung der Erlassung des angefochtenen Anspruchszinsenbescheids nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 zukäme. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102137.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at