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SWK 29, 15. Oktober 2024, Seite 1237

Zulässigkeit von Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung bei Strittigkeit des Bestehens der Abgabepflicht

Entscheidung: Ra 2023/13/0017 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 111, 114, 143 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Bürgermeister einer Landeshauptstadt verhängte eine Zwangsstrafe gegenüber einem Verein, der Wohnungen befristet vermietet habe, weil dieser der Aufforderung zur Übermittlung bestimmter Daten (etwa Namen der beherbergten Personen) zwecks Überprüfung der Selbstbemessung der Gästetaxe nicht nachgekommen sei. Der Verein erhob Beschwerde und bestritt seine Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nach dem Tourismusgesetz.

Das LVwG wies die Beschwerde ab.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsprechung dazu, „wie weit“ Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, wenn die Abgabepflicht nicht bestehe und die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen strittig sei. Weiters bestehe keine Rechtsprechung zur Anwendung des § 111 BAO iZm Gemeindeabgaben in Form der Gästetaxe. Insbesondere sei eine Zwangsstrafe dann als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn über Rechtsfragen iZm der Abgabe von Erklärungen Feststellungsanträge anhängig seien.

Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt werden.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Ab...

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