Schwangerschaft am Tag der Vollendung des 24. Lebensjahres lag nicht vor; Bachelorstudium und Masterstudium sind keine Einheit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 03.2023-09.2023 Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin formlos Familienbeihilfe für ihre Tochter. Begründend wurde angeführt, da sich ihre Tochter noch im Masterstudium befinde und sie seit im Mutterschutz sei, beantrage sie die Familienbeihilfe für ihre Tochter ***N1***, da sie erst im September (***Geb.-Dat.***.9.) 25 werde und ihr Einkommen im Jahr 2023 unter 15.000 Euro liege. Beigelegt wurde eine Studienbestätigung vom für das Wintersemester 2022 und das Sommersemester 2023. Mit Ergänzung vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter ***N1*** noch im Masterstudium befinde und selber im Mutterschutz sei. Da das Mutterschutzgeld/Wochengeld nicht als Einkommen zählen würde, habe sie im heurigen Jahr keine 15.000 Euro verdient und müsse daher weiter von ihr unterstützt werden. Da ihre Tochter erst am ***Geb.-Dat.***.9.2023 das 25. Lebensjahr vollendet habe, hätte sie, so glaube sie aus dem Gesetz herauszulesen, Anspruch auf Familienbeihilfe für diese Zeit.
Mit Abweisungsbescheid vom wurde Familienbeihilfe für das Kind ***N1*** ***N2*** für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass während einer Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zustehe, wenn das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder am 24. Geburtstag schwanger ist. Bei dem Kind der Beschwerdeführerin treffe diese Voraussetzung (§ 2 Abs. 1 lit. i FLAG) nicht zu.
In Ihrer Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus:
"Ich möchte gegen den Abweisungsbescheid berufen, weil 1. meine Tochter ein Kind geboren hat und oder es nicht sicher ist, ob sie genau am ***Geb.-Dat.***.9.2023 schwanger war oder erst ein paar Tage später…Geburtsterminannahme liegt vor. Jedoch ist sicher, dass sie im September schwanger wurde."
Beigelegt wurde eine Bestätigung der Schwangerschaft von Dr. ***1***, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom , worin bestätigt wird, dass sich Frau ***N1*** ***NN***, geboren am ***Geb.-Dat.***.9.1998, in der 13. Schwangerschaftswoche befinde. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der .
In ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus: "Natürlich hat meine Tochter ein eigenes Kind geboren: ***Geb.Dat.K***.7.23 ***2*** ***NN***".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder am 24. Geburststag schwanger ist. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. i Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut vorgelegter ärztlicher Bestätigung vom ist der Verlängerungstatbestand bei Ihrem Kind ***N1*** nicht gegeben, da zum Zeitpunkt des Erreichens des 24. Lebensjahres keine Schwangerschaft vorgelegen ist."
Mit Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich möchte eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht einbringen, weil ich der Meinung bin, dass meiner Tochter die Kinderbeihilfe im Jahr 2023 bis inkl.September23 zusteht, weil sie ein Kind geboren hat und ihre Ausbildung sowieso mindestens 10 Semester dauert und daher auch keinerlei Verzögerung im Studium aufgetreten ist. Meine Tochter hat brav neben dem Studium gearbeitet, daher wurde ihr ja die gesamte Familienbeihilfe 2022 zurückgefordert, aber es wäre sich doch nie ausgegangen als Schwangere und einer langen Ausbildung früher fertig zu werden. Es handelt sich hier um die Erstausbildung, die sie jetzt im Karenz mit dem Master abschließt-es kann doch nicht sein, dass man dann noch über die Zeugung und deren Datum diskutieren muss, weil ja meines Erachtens sowieso die Dauer des Studiums ...Dauer des Bachelorstudiums war 8 Semester und die Mindestdauer des Masterstudiums beträgt 2 Semester Ausbildung plus nachher die Arbeit...dies wurde alles fristgerecht abgeschlossen-daher meine Beschwerde gegen dieseBeschwerdevorentscheidung! Mit der Bitte um positive Erledigung".
In ihrem Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde aus:
"Sachverhalt
Die Tochter der Bf. wurde am ***Geb.-Dat.***.09.1998 geboren und vollendete somit im September 2022 das 24. Lebensjahr. Ab dem Wintersemester 2017/18 absolvierte die Tochter der Bf. das Bachelorstudium ***3*** an der ***4*** in Graz, welches sie am abschloss. Im Anschluss daran (ab 10/2021) studierte sie im Masterstudium ***3*** (berufsbegleitend) an der ***5*** der ***6***.
Die Studiendauer für das Bachelorstudium beträgt 10 Semester (inkl. Toleranzsemester). Die Studiendauer für das Masterstudium beträgt 2 Semester plus 1 Toleranzsemester.
Am ***Geb.Dat.K***.07.2023 brachte die Tochter der Bf. ein eigenes Kind zur Welt. Seit besteht kein gemeinsamer Haushalt der Bf. mit dem Kind.
Beweismittel:
auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen
Stellungnahme:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Sommersemester 2023 (03/2023 bis 09/2023).
Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des Studiums besteht nach Ansicht der Abgabenbehörde bis 02/2023. Es erfolgte infolge der COVID-19-Krise eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus um 1 Semester (§ 2 Abs. 9 FLAG). Im gesamten Kalenderjahr 2022 bestand aufgrund Überschreitung der Einkommensgrenze kein Beihilfenanspruch.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (somit bis 09/2023) ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da weder der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit i FLAG (für Mütter bzw. Schwangere) noch der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG (Absolvierung eines langen Studiums) greift.
Voraussetzung für eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 2 Abs 1 lit i FLAG ist, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet und vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder an dem Tag, an dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger ist. Der Eintritt der Schwangerschaft bei der Tochter der Bf. war im Oktober 2022 (lt. ärztlicher Bestätigung vom , der Beschwerde vom beiliegend - 13 Schwangerschaftswoche, voraussichtlicher Geburtstermin ), somit nach Vollendung des 24. Lebensjahres.
Der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG greift im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht, da die Tochter der Bf. kein Studium absolviert hat, dessen gesetzliche Studiendauer (= ohne Toleranzsemester) zumindest 10 Semester beträgt. Das von der Tochter der Bf. absolvierte Bachelorstudium ***3*** an der ***4*** in Graz hat eine gesetzliche Studiendauer von 8 Semestern (plus 2 Toleranzsemester). Ein im Anschluss betriebenes Masterstudium stellt eine weitere Berufsausbildung dar. Bachelorstudium und ein daran anschließendes Masterstudium sind daher nicht als Einheit zu betrachten.
Da aus den angeführten Gründen nach Ansicht der Abgabenbehörde kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2023 bis 09/2023 besteht, wurden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten durch die Bf. (weil keine Haushaltszugehörigkeit besteht) nicht geprüft.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ab 03/2023 nicht vorliegen, wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Im vorgelegten Akteninhalt befindet sich ein Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen der belangten Behörde vom mit folgendem Inhalt: "Ihr Kind ist nicht mehr bei Ihnen gemeldet. Lebt Ihr Kind trotzdem noch mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt? Wenn nicht, tragen Sie überwiegend die Unterhaltskosten Ihres Kindes? Gegebenenfalls weisen Sie bitte nach, dass Ihr Kind nach wie vor im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. legen Sie ab dem Auszug Ihres Kindes Nachweise über die überwiegende Kostentragung vor (z.B. Kontoauszüge). Bitte um Klarstellung der Wohnverhältnisse Ihrer Tochter ab April 2021."
Dieser Vorhalt wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom beantwortet: Die Tochter ***N1*** sei am aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Mitten im Studium haben sie mit ***9*** ihre Arbeit an der ***10*** begonnen und sei weiterhin nach Graz gependelt. ***N1*** sei noch immer im Masterstudium, welches mit ende. Natürlich sei sie die ganze Zeit von der Bf unterstützt worden. Da man von ***7*** mit Öffis kaum nach Graz komme, hätte sie ihr ein Auto finanzieren müssen. Sie zahle noch immer bis zum Ende des Studiums die Versicherungen, das Leasing, die Krankenversicherung bei der ***8*** und auch die Haushalts- und Unfallversicherung. Auch für die Ausstattung der Wohnung und für die Anzahlung der Genossenschaftswohnung habe sie einige Dinge und Geld beigesteuert. Da ***N1*** ja noch im Studium sei und nicht voll arbeiten könne, sei die Bf natürlich unterhaltspflichtig. Ab ende ihre Zuständigkeit, weil die Uni ende. Angeführt wurden weiters mehrere Beträge für Ausgaben, Kontoauszüge und Rechnungen.
Gemäß ZMR-Auszug lebte das Kind ***N1*** bis im gemeinsamen Haushalt mit der Bf.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Kind ***N1*** ***N2*** wurde am ***Geb.-Dat.***.9.1998 geboren. Am ***Geb.-Dat.***.9.2022 wurde das 24. Lebensjahr vollendet. Familienbeihilfe wurde bis Februar 2023 von der belangten Behörde ausbezahlt. Das Bachelorstudium hatte eine gesetzliche Studiendauer von 8 Semestern (2 Toleranzsemester) und wurde im WS 2017/18 begonnen und am abgeschlossen. Ab Oktober 2021 studierte sie im Masterstudium mit einer gesetzlichen Studiendauer von 2 Semestern (1 Toleranzsemester).
Das Kind der Bf war am in der 13. Schwangerschaftswoche schwanger. Am ***Geb.Dat.K***. Juli 2023 wurde ihr Kind geboren. Am Tag der Vollendung des 24. Lebensjahres war das Kind der Bf nicht schwanger.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Familienbeihilfenakt und den vorgelegten Unterlagen.
Strittig ist, ob das Kind der Bf am Tag der Vollendung ihres 24. Lebensjahres schwanger war oder nicht.
Wenn man davon ausgeht, wie von der Frauenärztin des Kindes der Bf bestätigt, dass sich ***N1*** ***N2*** am in der 13. Schwangerschaftswoche befand, wurde das Kind am ***Geb.Dat.K***. Juli 2023 in der 41. bzw. 42. Schwangerschaftswoche geboren. Der Beginn der Schwangerschaft wird demnach mit Anfang Oktober 2022 festgelegt. Der Geburtstag des Kindes der Bf ist am ***Geb.-Dat.***. September. Wenn am ***Geb.-Dat.***. September 2022 bereits eine Schwangerschaft vorgelegen hätte, wäre das Kind am ***Geb.Dat.K***. Juli 2023 in der 45. Schwangerschaftswoche geboren worden. Da dies aus gesundheitlichen/medizinischen Gründen nicht glaubwürdig erscheint, und auch die Frauenärztin des Kindes der Bf selbst eine Schwangerschaft am in der 13. Schwangerschaftswoche bestätigt, nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass am Tag der Vollendung des 24. Lebensjahres das Kind der Bf nicht schwanger war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit i FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Nach § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen über die Altersgrenze und die Studiendauer hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Kind der Bf am Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollendet hat, nicht schwanger. § 2 Abs. 1 lit. i FLAG ist daher nicht anwendbar.
Wie bereits aus den Feststellungen hervorgeht, war das vom Kind der Bf betriebene Studium ein Bachelorstudium und daran anschließend ein Masterstudium.
Die Verkürzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr) in § 2 Abs 1 lit b ff FLAG erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 (BBG 2011). Zur neu eingeführten lit. j wird in den Erläuterungen (EB RV XXIV. GP 981, S. 223 f) ausgeführt:
"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. […] Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. […] Ergänzend zu diesen [Anm.: bisherigen] Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert."
Aus den Erläuterungen geht hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war (vgl. dazu auch bereits ).
In seiner Entscheidung vom , G 6/11 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Verfassungskonformität des BBG 2011. Darin führt er unter anderem aus, es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die (als Ausnahme konzipierte) Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werden. Der Verfassungsgerichtshof führt unter Verweis auf seine Vorjudikatur unter anderem aus, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, könne bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen sei, habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Erkenntnissen zum FLAG als auch zum Studienförderungsgesetz und zum Kinderbetreuungsgeldgesetz betont. Aus dieser Rechtsprechung ergäbe sich auch, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich weder dazu verhalten ist, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet ist, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es stehe ihm daher auch frei, diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an das Vorliegen einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung zu knüpfen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmen Altersgrenze vorzusehen, sei nicht anzunehmen. Es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgehe. Vor diesem Hintergrund konnte der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (). Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs 1 lit b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Nach Ansicht des VwGH steht diese Ansicht auch im Einklang mit den Materialien zum BBG 2011. Der VwGH wiederholte in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0066, seine Ansicht, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und das begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.
Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe auch ; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt und an den VwGH abgetreten). Auch Hebenstreit u.a. in Lenneis/Wanke vertreten diese Ansicht (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Auflage, 2020, § 2 Rz 33).
Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (vgl. bspw. ; , RV/7100755/2013; , RV/2100597/2013; , RV/2100780/2013; , RV/1100356/2016; , RV/7103057/2017; , RV/5101248/2019; , RV/7105804/2019; , RV/5100509/2019 und am , RV/1100003/2022).
Auch im vorliegenden Fall schließt sich das Bundesfinanzgericht dieser Ansicht an. Das Bachelorstudium ist unter Verweis auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung als eigenständiges Studium einzustufen. Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und sublit bb leg cit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Tochter der Bf nicht vor.
Da die Tochter der Bf im September 2022 (somit im SS 2022) das 24. Lebensjahr vollendete, war gemäß § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 aufgrund der COVID-19-Krise ein weiteres Semester Familienbeihilfe zu gewähren, somit im WS 2022/23 (Oktober 2022 bis Februar 2023). Da die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. i und lit. j FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht vorlagen, wurde die Familienbeihilfe daher zu Recht mit Februar 2023 eingestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen betreffend § 2 Abs. 1 lit. j FLAG bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Hinsichtlich der restlichen Beschwerdebegehren waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa bis cc FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100793.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at