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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2024, RV/7102140/2024

EKBSG: keine verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung Energiekrisenbeitrag-Strom Juli bis Dezember 2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist insbesondere die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr. 220/20220, idF BGBl I Nr. 64/2023.

Die beschwerdeführende Partei (Bf) unterliegt aufgrund der von ihr durchgeführten Tätigkeit dem EKBSG. Der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) wurde durch die Bf selbstberechnet und abgeführt. Mit Antrag vom wird die Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro begehrt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Die Beschwerde macht im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit des EKBSG geltend.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insb. der Windenergie, tätig.

Die Bf berechnete für die Monate Juli bis Dezember 2023 den EKB-S selbst. Die Selbstberechnung der Abgabe ist richtig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Richtigkeit der Selbstberechnung ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf im Rahmen der Beschwerde (vgl Seite 5 der Beschwerde: "erweist sich der im gegenständliche Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als [...] der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend") sowie aus der Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro durch die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Die Bf bringt zu allererst vor, die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro durch die belangte Behörde sei falsch. Die belangte Behörde argumentierte ihre Ansicht damit, dass eine Festsetzung der Abgabe nur erfolgen dürfe, wenn der Abgabepflichtige trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgebe, oder wenn die bekanntgegebene Selbstberechnung falsch sei.

2. Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

3. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

4. Die Bf selbst konstatiert in der Beschwerde, dass der von ihr selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag der derzeitigen gesetzlichen Lage entspricht. Damit liegt keine unrichtige Berechnung vor, und die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro erfolgte zu Recht.

5.1. Die von der Bf relevierte Verfassungswidrigkeit des EKBSG wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte wurden bereits in einer Vielzahl von Verfahren - zunächst betreffend Zeiträume bis einschließlich Juni 2023, einige Monate später betreffend Zeiträume ab Juli 2023 - an das BFG herangetragen. Die rechtlichen Argumente dieser Verfahren sind weitgehend wortgleich, wobei die späteren Beschwerden zusätzlich geltend machen, es fehle nach Auslaufen der EU-Notfallmaßnahmen-VO auch die unionsrechtliche Grundlage für eine nationale Regelung.

5.2. Aufgrund der identen Beschwerdepunkte wird hinsichtlich der Begründung, weshalb die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf nicht geteilt werden, auf die Rechtsprechung des BFG verwiesen, insbesondere auf , Punkte 5-14.

5.3. Auch die unionsrechtlichen Bedenken werden vom BFG nicht geteilt. Zur näheren Begründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - ebenso auf die bereits vorhandene Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auf , Seite 32 Mitte bis Seite 35 oben (in der FinDok veröffentlicht).

6. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

7. Auf Grundlage der dem Rechtsbestand angehörenden und auch vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen des EKBSG ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine Rechtsprechung des VwGH zum EKBSG fehlt und die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, ist die Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102140.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at