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ASoK 10, Oktober 2024, Seite 404

EuGH zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte

1. Mit seinen Fragen 4 und 5 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob § 4 Z 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinaus gearbeitet werden, eine „schlechtere“ Behandlung von Teilzeitbeschäftigten im Sinne dieses § 4 Z 1 darstellt.

2. Was die Frage betrifft, ob teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte und vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte ungleich behandelt werden, ist den Vorlagebeschlüssen zu entnehmen, dass eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft Überstundenzuschläge nur für die Arbeitsstunden erhält, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Pflegekraft (im vorliegenden Fall gemäß § 10 Z 1 des Manteltarifvertrages: 38,5 Stunden) hinaus geleistet werden (Anmerkung der Bearbeiterin: Gemäß § 10 Z 7 des Manteltarifvertrages sind allerdings nur jene Überstunden zuschlagspflichtig, „die über die kalendermonatliche [!] Arbeitszeit...

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