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ASoK 10, Oktober 2024, Seite 392

Hochwasser und Arbeitsrecht

Auch bei Dienstverhinderungen durch Hochwasser, die eine längere Zeit beanspruchen, ist der Arbeitgeber im Regelfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet

Thomas Rauch

Das Hochwasser insbesondere im Osten Österreichs im September 2024 wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Diese betreffen vor allem Dienstverhinderungen durch unbenützbare Straßen, überschwemmte Betriebsräumlichkeiten, dringende Hilfsleistungen für nahestehende Personen oder als Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation. Im Folgenden wird die diesbezügliche Rechtslage näher dargestellt.

1. In der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe

1.1. Allgemeines

§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB regeln für Angestellte bzw Arbeiter und Lehrlinge die Dienstverhinderung aus wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen. Ist der Arbeitnehmer demnach aus wichtigen Gründen, die seine Sphäre betreffen, ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so bleibt der Entgeltanspruch für diesen Zeitraum bestehen. Dies gilt für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“. Dabei wird eine Begrenzung von einer Woche angenommen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann aber eine Woche überstiegen werden, wobei die zeitliche Höchstdauer im Streitfall vom Gericht festgesetzt wird, falls etwa der Arbeitgeber nach einer Woche die Fortzahlung des Entgelts einstellt und der Arbeitnehmer aufgrund einer anhalte...

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