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bau aktuell 5, September 2024, Seite 193

News – Aktuelles aus der Branche (II)

Christoph Wiesinger

Eintragung von gewerblichen Berufsbezeichnungen in Ausweise

Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind seit berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw „Meisterin“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“; „Mst.in) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Die Eintragung in den Reisepass ist jedoch nur in abgekürzter Form zulässig. Diese Regelung galt allerdings nur für Handwerke im Sinne der GewO 1994, weil nur bei diesen eine Meisterprüfung abgelegt werden kann.

Für Personen, die eine Befähigungsprüfung abgelegt hatten (das betrifft die sonstigen reglementierten Gewerbe), bestand diese Möglichkeit bisher nicht. Aufgrund einer kürzlich beschlossenen Änderung der GewO 1994 (BGBl I 2024/130) können nunmehr auch Personen, die eine entsprechende Befähigungsprüfung abgelegt haben, diesen Titel in amtlichen Urkunden verwenden (zu den Motiven AB 2668 BlgNR 27. GP). Dies betrifft aus dem Bereich der Bauwirtschaft die Gewerbe Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Sprengungsunternehmen (§ 22 Abs 4 GewO 1994), die ebenfalls die Bezeichnung „Meister“ bzw „Meisterin“ (Kurzform: „Mst.“; „Mst.in) verwenden dürfen.

Für die reglementierten Gewerbe, die über ein b...

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