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Mangelhaftigkeit einer Bescheidbeschwerde, mit der die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten wird
Wird mit einer Beschwerde die Einreihung einer Ware angefochten, sind zwingend die Regelungen des § 250 Abs 2 BAO zu beachten, und zwar auch dann, wenn die zollrechtlichen Vorschriften gar nicht gelten. So ist § 250 Abs 2 BAO auch auf Bescheidbeschwerden anzuwenden, bei denen die Steuerbarkeit, die Steuerbefreiung oder die Höhe des Steuerbetrages von der Einreihung des Gegenstandes in den Zolltarif abhängt.
In letzter Zeit hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach mit der genannten Vorschrift zu beschäftigen.
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Ra 2017/16/0116 ( RV/6200002/2017); Ra 2020/16/0049 ( RV/1100032/2018); Ra 2018/16/0110 (BFG , RV/1200065/2015). | §§ 250, Abs 2 BAO |
1. Fall 1
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom November 2017 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für ein Fahrzeug festgesetzt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf eine erteilte Einzelgenehmigung vorgebracht, es handle sich um ein landwirtschaftliches Zugfahrzeug der Klasse T 5.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, weil das Fahrzeug mit einem Eigengewicht von 860 kg nur 500 kg ziehen könne und daher unabhängig von der kraftfahrrechtlichen Typisierung wegen Nic...