Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 30119. Fälligkeit und Verjährung von Schadenersatzansprüchen
19.1. Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen
668
Im engeren Sinn versteht man unter Fälligkeit jenen Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung zu erbringen und der Gläubiger die Leistung anzunehmen hat. Bedeutung hat die Fälligkeit in diesem Sinne insbesondere für das Eingreifen der Verzugsfolgen, vor allem für das Recht des Geschädigten, Verzugszinsen zu verlangen.
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Mangels besonderer schadenersatzrechtlicher Bestimmungen richtet sich die Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen nach den allgemeinen schuldrechtlichen Fälligkeitsregeln. Der Schuldner ist demnach mangels gesetzlich oder vertraglich festgelegten Termins grundsätzlich erst nach der Einmahnung durch den Gläubiger zur Leistung verpflichtet (vgl § 904 ABGB).
Ganz in diesem Sinne geht auch der OGH in heute ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Schadenersatzforderungen erst fällig werden, wenn der Geschädigte den Schaden eingemahnt (oder bereits eingeklagt) hat, und zwar substanziiert, dh zahlenmäßig bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wenngleich die Fälligkeit erst mit der zahlenmäßigen Bestimmung durch Mahnung, Kl...