Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 1788. Mehrheit von Schadenersatzpflichtigen
8.1. Allgemeines zur Haftung mehrerer Schadenersatzpflichtiger
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Zu einer Mehrheit von Schadenersatzpflichtigen, die nebeneinander haften, kommt es vor allem dann, wenn ein bestimmter Schaden mehreren Personen schadenersatzrechtlich zugerechnet werden kann. Dies ist gleichermaßen bei vertraglicher wie deliktischer Haftung möglich.
Übernehmen mehrere Rechtsanwälte gemeinsam vertraglich die Beratung eines Mandanten und erteilt keiner von ihnen dem Mandanten eine bestimmte wesentliche Rechtsauskunft, weshalb dem Mandanten ein Schaden entsteht, haften die Rechtsanwälte diesem gemeinsam wegen einer Verletzung ihrer Beratungs- und Vertretungspflichten.
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Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so tun sie dies solidarisch in Form einer Gesamtschuld (Solidarschuld). Auf derartige schadenersatzrechtliche Gesamtschulden kommen nach herrschender Auffassung die allgemeinen Regeln der §§ 888 ff ABGB zur Anwendung. Demnach hat jeder der Schuldner für sich die volle Leistung zu erbringen. Insgesamt ist wegen eines identen Gläubigerinteresses aber nur einmal zu leisten. Der Leistung durch einen der Schuldner – welcher von den Schuldnern auch...