Kolbitsch-Franz/Schima (Hrsg)

Praxishandbuch Schadenersatzrecht

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-1689-6

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Praxishandbuch Schadenersatzrecht (1. Auflage)

S. 504. Rechtswidrigkeit

4.1. Grundlagen

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Anknüpfungspunkt für die Rechtswidrigkeit ist immer das Verhalten des Schädigers (sogenannte „Verhaltensunrechtslehre). Dabei wird geprüft, ob das Verhalten des Schädigers gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstoßen hat. Es wird ein objektiver Maßstab angelegt, das bedeutet, es kommt nicht auf den konkreten Schädiger an, sondern darauf, ob das Verhalten des Schädigers objektiv sorgfaltswidrig war. Die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse werden erst auf der Ebene des Verschuldens (siehe 6.) geprüft.

Voraussetzung für die Rechtswidrigkeit ist immer ein menschliches Verhalten, weil die Rechtsordnung Gebote und Verbote bloß für Menschen aufstellt. Ein Tier kann nicht rechtswidrig handeln.

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Das rechtswidrige Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Diese Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil für ein Tun viel weitergehend gehaftet wird als für ein Unterlassen. Im deliktischen Bereich wird grundsätzlich bloß für ein rechtswidriges Tun (nicht aber für ein Unterlassen) gehaftet (außer es besteht eine Pflicht zur Schadensabwehr, zu den Ausnahmen siehe 4.4.3.).

Rechtswidrig können verschiedene Verhaltensweisen sein:

  • Versto...

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