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Kosten der psychotherapeutischen Behandlung in einem Privatklinikum
Entscheidung: Ra 2020/15/0066, (Amts)Revision mit Beschluss zurückgewiesen; RV/5101062/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG.
Die Kosten in der Privatklinik als agB waren anzuerkennen, weil eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vorlag und bei einer längeren Wartezeit im öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen wäre. Eine Wartezeit von acht Monaten auf einen öffentlichen Platz in einer psychischen Rehabilitation war daher aus medizinischer Sicht nicht tragbar.