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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2024, RV/7100151/2024

Zahlungserleichterung, letzter Zahlungstermin bereits abgelaufen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***W***, einen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung bezüglich eines am Abgabenkonto befindlichen Rückstandes in Höhe von € 12.216,32 ein. Begehrt wurden 12 Monatsraten in Höhe von € 500,00, beginnend mit .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass das Ansuchen keine Begründung enthalte. Das Finanzamt könne daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht prüfen.

Die dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.

Die jeweiligen Bescheid- bzw. Beschwerdebegründungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB ).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Rz 1).

Zahlungserleichterungsansuchen sind, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen ().

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) bereits abgelaufen ist, ist die Berufung (Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ( mwN).

Im Beschwerdefall wurde im Antrag vom die Abstattung eines Betrages von 12.216,32 Euro in monatlichen Raten beginnend ab begehrt.

Da der letzte vom Bf. begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf.

Da bereits aus den genannten Gründen die Ratenzahlung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten.

Allerdings ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass am Abgabenkonto derzeit ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 154,92 aushaftet.

Der Rückstand wurde im Wesentlichen durch eine aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2022 und monatlichen Raten des Bf. in Höhe von € 500,00 bis Ende August 2024 auf € 454,92 reduziert, am wurden auf diesen Rückstand lediglich € 300,00 entrichtet. Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Da der Bf. bisher in der Lage war monatlich € 500,00 zu überweisen, kann in der sofortigen vollständigen Entrichtung des Betrages von € 154,92 keine erhebliche Härte erblickt werden, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100151.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at