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Steuerfreiheit von pauschalen Reisekostenersätzen
Entscheidung: RV/1100009/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: §§ 3 Abs 1 Z 16b und 26 Z 4 EStG 1988.
Sowohl für die Anwendung des § 26 Z 4 EStG 1988 wie auch des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 ist Voraussetzung, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist, wobei eine solche Konkretisierung bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen hat. Werden vom Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge für auswärtige Verpflegung geleistet, sind diese weder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 noch gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 begünstigt.