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BFGjournal 9, September 2024, Seite 332

Zurechnung der Prostitutionsumsätze bei einem Laufhaus an dessen Betreiber

Ansgar Unterberger

Wenn bei einem Laufhaus die Prostituierten in den Betrieb des Laufhausbetreibers eingebunden sind und die Laufhausbetreiber gegenüber den Freiern nach Außen als Anbieter der sexuellen Dienstleistungen auftreten und für deren Qualität bürgen, ist der Laufhausbetreiber als Erbringer der Sexualdienstleistung gegenüber den Freiern anzusehen. Er hat das gesamte von den Freiern geleistete Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.


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RV/7100324/2015; Revision zugelassen.

1. Vorbemerkung

Der VwGH hat bereits vielfach entschieden, dass bei einem Bordell mit angeschlossenem Animierbereich die gesamten Umsätze des Bar- und Separeebereiches dem Bordellbetreiber zuzurechnen sind. Nach den Erwartungen der Kunden findet der gesamte Leistungsaustausch zwischen den Freiern und dem Bordellbetreiber statt.

Im Gegensatz zu Bordellen oder Nachtclubs mit einem Animierbereich sind Laufhäuser grundsätzlich so konzipiert, dass der Betreiber die legale Prostitution ermöglicht, den Prostituierten Zimmer vermietet, die Damen bewirbt, für deren Sicherheit sorgt und ihnen weitere Dienstleistungen erbringt. Bei den bisher beim BFG und VwGH anhängigen Fällen bezog sich die Streitfrage – soweit erkennbar –...

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