Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 19519. Zivil- und strafrechtliche Haftung des Aufsichtsrats
19.1. Zivilrechtliche Haftung
Die zivilrechtliche Haftung des Aufsichtsrats ist eine Verschuldenshaftung. Jedes Aufsichtsratsmitglied schuldet – wie der Vorstand – die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die situationsabhängig zu konkretisieren ist. Das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten von Aufsichtsratsmitgliedern wird grundsätzlich mit der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz sanktioniert.
Zu unterscheiden ist zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung des Aufsichtsrats. Grundsätzlich haftet ein Aufsichtsratsmitglied nur gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung). Durch die Ersatzleistung an die Gesellschaft soll der ihr entstandene Schaden ausgeglichen werden, was indirekt auch die Gläubigerinteressen unterstützt. Gegenüber Dritten besteht nur in Ausnahmefällen eine unmittelbare Haftung (Außenhaftung).
Eine allfällige Haftpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich allgemein aus den von ihm zu erfüllenden Pflichten (Aufgaben des Aufsichtsrats → Kapitel 6.). Primär obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung. Er hat sich aber auch in die Strategieentwicklung und strategische Planung der G...