Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 18717. Verschwiegenheitspflicht versus Informationsweitergabe
17.1. Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben - so wie Vorstandsmitglieder - über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren (§§ 99 iVm § 84 2. Satz AktG, 33 iVm 25 GmbHG). Unter vertraulichen Angaben sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verstehen. Auch sonstige vertrauliche Angaben, wie das Abstimmungsverhalten, sind von der Verschwiegenheitspflicht umfasst.
Die Verschwiegenheitspflicht ist als Ausfluss der organschaftlichen Treuepflicht von sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern einzuhalten. Sie ist das notwendige Gegenstück zur Informationspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat, die durch das Einsichts- und Kontrollrecht des Aufsichtsrats ergänzt wird.
Es sind nur diejenigen Tatsachen geschützt, an deren Geheimhaltung die Gesellschaft ein objektives Interesse hat. Wenn der Gesellschaft aus der Offenlegung von Informationen oder Tatsachen ein Schaden entstehen könnte, ist objektiv eine Geheimhaltung erforderlich. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind öffentlich bekannte Tatsachen.
Das sind Tatsachen, die nicht nur einem eingeschränkten P...