Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 1439. Ausschüsse des Aufsichtsrats
9.1. Sinn und Zweck der Bildung von Ausschüssen
Ausschüsse sind dazu berufen, in kleinerer Gruppe eine bestimmte Aufgabe des Gesamtaufsichtsrats zu besorgen. Sie setzen sich immer aus mindestens zwei und nur aus Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen. Eine Höchstzahl an Mitgliedern existiert nicht. Einem Ausschuss kann nie mehr Kompetenz eingeräumt werden, als der Aufsichtsrat selbst besitzt. Arbeitnehmervertreter haben das Recht, ein Mitglied für je zwei Kapitalvertreter (Drittelparität → Kapitel 18.1) in jeden Ausschuss zu entsenden (ausgenommen betreffend die Beziehung zwischen Vorstand und Gesellschaft sowie Vorstandsbestellung und Abberufung).
Im Wesentlichen liegt der Zweck eines Ausschusses in der Steigerung der Effizienz, der Bündelung von Spezialkenntnissen sowie der erhöhten Vertraulichkeit. Es können allerdings auch Probleme entstehen, wenn beispielsweise die Arbeit des Plenums durch den Ausschuss ausgehöhlt wird.
Nach §§ 92 Abs 4 AktG, 30g Abs 4 GmbHG kommt die Befugnis zur Einrichtung von Ausschüssen ausschließlich dem Aufsichtsrat zu (Selbstorganisation → Kapitel 6.12). Umgekehrt bedeutet dies, dass Ausschüsse durch das Aufsichtsratsplenum jederzeit aufgelöst w...