Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 18316. Interne Revision
16.1. Interne Revision als Ausnahme
Für Aktiengesellschaften und GmbH ist die Einrichtung einer internen Revision gesetzlich nicht vorgesehen. In Genossenschaften hingegen gibt es keinen Abschlussprüfer, sondern einen weisungsfreien und unabhängigen Revisor (Organe der Genossenschaft → Kapitel 1.3.3).
In börsenotierten Gesellschaften ist gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex abhängig von der Größe des Unternehmens eine interne Revision als eigene Stabstelle des Vorstandes einzurichten oder an eine geeignete Institution auszulagern. Über Revisionsplan und wesentliche Ergebnisse ist dem Prüfungsausschuss zumindest einmal jährlich zu berichten. Die Überwachung des internen Revisionssystems obliegt dem Prüfungsausschuss (Besonderheiten bei börsenotierten Unternehmen → Kapitel 25.).
Für öffentliche Unternehmen gilt nach dem Bundes Public Corporate Governance Kodex, dass Unternehmen mit mehr als 30 Bediensteten oder einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro sowie Konzerne interne Revisionen einzurichten haben. Die interne Revision soll unmittelbar dem Vorstand oder der Konzernspitze unterstellt werden. Die Bestellung des Leiters der internen Revi...