Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 16312. Weisungen von und an Aufsichtsräte
12.1. Weisungen an Aufsichtsräte
Aufsichtsratsmitglieder sind grundsätzlich weisungsfrei. Sie üben ihr Amt in eigener Verantwortung aus. Gesellschaftsrechtlich sind sie weder an Weisungen der Hauptversammlung noch einzelner Gesellschafter, sonstiger Organe oder Dritter gebunden. Dieser Grundsatz der Weisungsfreiheit gilt für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied jedoch mit qualifizierter Mehrheit abberufen (Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit → Kapitel 5.4).
Entsandte Aufsichtsratsmitglieder stehen üblicherweise in gesonderten schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen - auftragsrechtlicher oder dienstrechtlicher Natur - zum entsendenden Aktionär. Dem Entsendenden kommt über diesen Weg ein Weisungsrecht gegenüber dem entsandten Aufsichtsratsmitglied zu. Mit guten Gründen wird ein derartiges Weisungsrecht auch gegenüber nominierten Aufsichtsratsmitgliedern vertreten. Derartige Weisungsrechte sind jedenfalls mit der Verfolgung von allgemeinen Zielvorgaben, wie der Sicherung des Bestands des Unternehmens und der Erzielung des bestmöglichen Betriebsergebnisses unter Beachtung der langfristigen U...