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Kunz

Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how

Handbuch für die Praxis unter Berücksichtigung von Kreditinstituten

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-85136-120-9

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Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how (2. Auflage)

S. 895. Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

5.1. Bestellung durch Haupt- / Generalversammlung

Im Regelfall werden in der AG die Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) durch die Hauptversammlunggewählt (§ 87 Abs 1 AktG). Es genügt die einfache Mehrheit, sofern nicht die Satzung ein höheres Quorum vorsieht. Den Wahlvorschlag hat der Aufsichtsrat zu erstellen (§ 108 Abs 1 AktG, Mitwirkung bei der Bestellung von neuen Aufsichtsratsmitgliedern → Kapitel 6.13). Die Wahl selbst findet in der Hauptversammlung statt, wobei sie mindestens sieben Tage vorher angekündigt werden muss. In der GmbH und der FlexKapG wird der Aufsichtsrat ebenfalls von den Gesellschaftern mittels Gesellschafterbeschluss gewählt (§ 30b Abs 1 GmbHG). Bereits vor der Hauptversammlung müssen die in Frage kommenden Personen ihre Qualifikationen darlegen (Qualifikation des Aufsichtsrats → Kapitel 3.). Der oder die gewählte Person muss die Wahl der Haupt- bzw Generalversammlung annehmen; dies kann auch schon vor der Wahl erklärt werden. Eine schlüssige Annahme der Wahl durch Ausüben des Aufsichtsratsmandates ist ebenfalls zulässig.

Neben der „gewöhnlichen“ Wahl in der Haupt- bzw Generalversammlung existiert die Wahl nach Nominierung. Ein Nominierungsrecht bedeutet...

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