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ZVers 5, September 2024, Seite 271

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss

RSS-E 52/24

Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der hier interessierenden Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt demnach vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist. Die Klausel umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens notwendigen Leistungen und Tätigkeiten geführt werden (hier: kein adäquater Zusammenhang zwischen Bautätigkeit, deren Finanzierung und den dabei typischen Problemen mit Cyberangriff auf Lieferanten, infolge dessen der Versicherungsnehmer irrtümlich auf Konto von Betrügern überweist).

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebsversicherung ... abgeschlossen, die eine Rechtsschutzversicherung umfasst. Vereinbart sind die ARB 2015, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die...

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