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ZVers 5, September 2024, Seite 237

Rechtsschutzversicherung: Kein Deckungsanspruch für Prozesskosten, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen

§ 3 Abs 1 und § 6 Abs 3 IO

1. Ein Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung für Prozesskosten, die aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess resultieren, fällt nicht unter § 6 Abs 3 IO.

2. Der Kläger als emeritierter Rechtsanwalt ist von der ansonsten bestehenden Anwaltspflicht befreit, aber er ist nicht legitimiert, gemäß § 3 Abs 1 IO ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung zu erheben.

3. Der Schuldner kann gemäß § 6 Abs 3 IO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche führen, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur darf die Prozessentscheidung auf den Stand der Soll-Masse überhaupt keinen Einfluss haben.

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des BG Feldkirch das nach wie vor anhängige Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Kläger wurde die Eigenverwaltung entzogen und Rechtsanwalt Dr. G. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter des Klägers führte einen Schadenersatzprozess gegen den Nachbarn des Klägers, weil der Kläger vor dessen Haus gestürzt war und sich dabei verletzt hatte.

Der Kläger begehrt von ...

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