Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 13615. Rechtsmittelverfahren
Ist man mit dem Ergebnis einer Prüfung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, dieses im Rechtsmittelverfahren einer richterlichen Kontrolle zuzuführen. Dieses erfolgt aber im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde (Gemeinde, Österreichische Gesundheitskasse, Finanzamt).
15.1. Akteneinsicht
Die Einsichtnahme in Akten soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörden zu erlangen. Akteneinsicht ist in jeder Lage des Verfahrens zu gewähren und dient der Wahrung des Parteiengehörs.
Soweit die Behörde Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht auch elektronisch gewährt werden (zB via FinanzOnline).
Die Geltendmachung der Akteneinsicht ist an einen schriftlichen oder mündlichen (aber nicht telefonischen) Antrag gebunden. Für die Behörde bzw das Prüforgan besteht keine Verpflichtung, die Partei über das Recht, einen Antrag auf Akteneinsicht einzubringen, aufzuklären.
15.1.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen zur Akteneinsicht finden sich in § 90 BAO bzw § 17 AVG. Von der Finanzverwaltung ist dazu ein eigener Erlass ergangen.
15.1.2. Bestandteile des Aktes
Akten sind Unte...