Pfoser

Wegweiser GPLB

Sicher und erfolgreich durch die Prüfung

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5089-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wegweiser GPLB (1. Auflage)

S. 13615. Rechtsmittelverfahren

Ist man mit dem Ergebnis einer Prüfung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, dieses im Rechtsmittelverfahren einer richterlichen Kontrolle zuzuführen. Dieses erfolgt aber im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde (Gemeinde, Österreichische Gesundheitskasse, Finanzamt).

15.1. Akteneinsicht

Die Einsichtnahme in Akten soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörden zu erlangen. Akteneinsicht ist in jeder Lage des Verfahrens zu gewähren und dient der Wahrung des Parteiengehörs.

Soweit die Behörde Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht auch elektronisch gewährt werden (zB via FinanzOnline).

Die Geltendmachung der Akteneinsicht ist an einen schriftlichen oder mündlichen (aber nicht telefonischen) Antrag gebunden. Für die Behörde bzw das Prüforgan besteht keine Verpflichtung, die Partei über das Recht, einen Antrag auf Akteneinsicht einzubringen, aufzuklären.

15.1.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen zur Akteneinsicht finden sich in § 90 BAO bzw § 17 AVG. Von der Finanzverwaltung ist dazu ein eigener Erlass ergangen.

15.1.2. Bestandteile des Aktes

Akten sind Unte...

Daten werden geladen...