Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 13114. Rechtssicherheit nach einer GPLB und Prävention
Es ist nicht Inhalt des Prüfungsauftrages, Hinweise für ein künftig (außerhalb des Prüfungszeitraumes) gelegenes Verhalten zu geben. Bei Aussagen in Prüfberichten zu zukünftigem Verhalten sei daher äußerste Vorsicht geboten.
Nur weil bei einer GPLB
bestimmte Themen nicht beanstandet wurden bzw
der abgabenfreie Teil bestimmter Bezugsarten (zB SEG-Zulagen) im Rahmen einer Schätzung ermittelt wurde,
lässt sich daraus keine Rechtssicherheit für die Zukunft ableiten.
Da in den Gesetzen keine abschließende Regelung über Umfang und Intensität einer Prüfung enthalten ist, steht es dem Prüforgan frei, sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken. Dies wird insbesondere dann den Zwecken genügen, wenn sich aus den eingesehenen Geschäftsbüchern und Belegen sowie sonstigen Aufzeichnungen keine Anhaltspunkte für etwaige Verstöße ergeben.
Die bloße „Nichtbeanstandung“ beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine entlastende Verwaltungsübung dar, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfte.
Der Umstand, dass im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen die Steuerfreiheit von Zulagen unbeanstandet geblieb...