Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 689. Beweisführung bei Feststellungen
9.1. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Ziel jeder Sachverhaltsermittlung soll sein, die tatsächlichen Lebensvorgänge ohne Rücksicht auf formalrechtliche Gestaltungen zu erfassen. Für die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses kommt es somit nicht auf die von den Beteiligten gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf dessen Inhalt an.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, maßgebend.
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sa...