Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 417. Prüfbeginn und die ersten Prüfungshandlungen
Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Die (erstmalige) Außenprüfung darf jederzeit, ohne konkreten Anlass, durchgeführt werden.
7.1. Beginn der Außenprüfung
Zu Beginn der Prüfung (Amtshandlung) muss sich der Prüfer gegenüber dem Abgabepflichtigen
unaufgefordert durch Vorlage des Prüferausweises ausweisen und
den schriftlichen Prüfungsauftrag vorweisen.
„Vorweisen“ bedeutet, persönlich vor Ort vorzuzeigen, dies ist aber nicht gleichzusetzen mit „übergeben“. Es ist zwar nicht geboten, dem Abgabepflichtigen den Prüfungsauftrag in schriftlicher Form zu übergeben, in der Praxis wird aber dem Abgabepflichtigen bzw dessen steuerlichen Vertreter ein Prüfungsauftrag ausgehändigt.
Da die Übergabe des Prüfungsauftrages vom Gesetz nicht vorgesehen ist, müssen spätere Änderungen (zB weitere Prüfungsorgane) am ausgehändigten Exemplar nicht ergänzt werden. Eine Ergänzung am Original des Prüfungsauftrages reicht aus...