Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 386. Prüfungsauftrag
Der Prüfungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung (§ 94 BAO) mit Bescheidcharakter, darf aber, weil er am Beginn der Amtshandlung „vorzuweisen“ ist, nicht mündlich, sondern nur schriftlich erlassen werden. Die Wirksamkeit dieses Bescheides tritt durch dessen „Vorweisen“ ein. Zustellungen per E-Mail oder über Databoxen (zB SV-Box) entfalten keine Rechtswirkungen. Der Bescheid des Prüfungsauftrages ist als verfahrensleitende Verfügung mit keinem abgesonderten Rechtsmittel bekämpfbar.
Prüfungsaufträge werden vom Prüforgan ausgestellt und lösen beim Abgabepflichtigen ua folgende Pflichten aus (vgl auch Kapitel 3.1.2.):
Duldungspflicht
Auskunftspflicht
Beistellungspflicht
Mitwirkungspflicht
Ein Prüfungsauftrag beinhaltet aber auch das Recht, anschließend etwas für abgeschlossen zu betrachten (Wiederholungsprüfungsverbot).
6.1. Bestandteile des Prüfungsauftrages
Das Dokument „Prüfungsauftrag“ besteht aus folgenden zwei Teilen
Bescheid über einen Prüfungsauftrag (Seite 1)
Beiblatt zum Prüfungsauftrag (Seite 2)
6.1.1. Bescheid über einen Prüfungsauftrag
Der Bescheid über einen Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung und die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträum...