Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 285. Selbstanzeige
Eine rechtzeitige, formal inhaltlich korrekte und vollständig erstatte Selbstanzeige führt im Falle der vollständigen Schadenswiedergutmachung und vollständigen Leistung der Abgabenerhöhung zur Straffreiheit. Damit unterbleibt auch eine Eintragung im (Finanz-)Strafregister. Die Entscheidung, ob die Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiende Wirkung nach sich zieht, obliegt ausschließlich der Finanzstrafbehörde und nicht dem Prüforgan!
Rechtsgrundlage zur Selbstanzeige im Bereich
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sind in § 29 FinStrG geregelt.
Kommunalsteuer (aufgrund des Verweises in § 254 Abs 1 FinStrG).
Im Bereich der Sozialversicherung ist die Möglichkeit der Selbstanzeige nicht vorgesehen. Liegt beim Dienstgeber (sozial-)betrügerisches Verhalten vor, besteht die Möglichkeit einer Anzeige nach § 153c–e StGB. Es gelten allerdings die Bestimmungen des § 153c Abs 3 und § 167 StGB.
5.1. Finanzvergehen – Strafdelikte im Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikten. Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten gestaltet sich eine Differenzierung zwischen grober oder leichter Fahrlässigkeit oftmals schwierig.
5.1.1. Abgabenhinterziehung – ein Vorsatzdelikt
Bei einer GPLB ...