Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 92. Prüfungszeitraum
Eine GPLB findet immer rückwirkend, dh über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, statt. Dieser Zeitraum wird als Prüfungszeitraum bezeichnet.
2.1. Festlegung des Prüfungszeitraumes
Der Prüfungszeitraum erstreckt sich unter Beachtung des Wiederholungsverbotes gem § 148 Abs 3 BAO – ausgehend vom Ende des der Prüfung vorangehenden Kalenderjahres – auf einen Zeitraum von drei bis fünf Kalenderjahren.
Es besteht aber kein „Rechtsanspruch“, dass „nur“ drei Jahre geprüft werden.
Sind vom Prüfungszeitraum nur die vergangenen drei Kalenderjahre umfasst, kann im Bedarfsfall der Prüfungszeitraum
unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen und
des Wiederholungsprüfungsverbotes
auf ungeprüfte Zeiträume ausgedehnt werden.
Hinweis
Eine Ausdehnung wird dann Sinn machen, wenn im Prüfungszeitraum Feststellungen getroffen werden, von denen zu erwarten ist, dass diese auch in früheren Jahren vorgelegen sind.
In Ausnahmefällen (zB Anzeige) wäre auch ein kürzerer Prüfungszeitraum als drei Jahre möglich.
2.1.1. Ab wann kann das Vorjahr geprüft werden?
Gerade zum Jahreswechsel bzw bei laufenden Prüfungen in den ersten Monaten eines Jahres wird von Abgabepflichtigen bzw Dienstgebern häufig der Wun...