Keine Vorsteuer mangels Leistung; Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, die Richterin Mag. Monika Fingernagel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer BA und Mag. Johann Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und ***Bf1***, ZH ***4***, ***15***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Daniela Peter zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine GmbH mit Sitz in ***13***, deren ursprünglicher Geschäftszweig die Errichtung eines *** im ***1*** war. Alleinige Gesellschafterin ist seit 2009 die ***2***, deren Gesellschafter ***3*** mit 100% der Geschäftsanteile ist. Geschäftsführerin der Bf ist ***4***.
Im Jahr 2017 fand eine Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2013 bis 2015 statt. Im Bericht über die Außenprüfung vom wurde festgehalten, dass ***5***, der Lebensgefährte der Geschäftsführerin, im Wesentlichen als Produzent von Rechnungsbelegen fungiert habe. Im Prüfungszeitraum habe ***5*** Rechnungen an die ***6*** (kurz ***7***; alleiniger Gesellschafter ***3***) über IT-Service Monatspauschalen gestellt, die von dieser an die Bf weiterverrechnet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass den Ausgangsrechnungen des ***5*** unberechtigte Forderungen an ein spätestens ab Ende des Jahres 2015 in wirtschaftlicher Hinsicht funktionslos gewordenes Firmengeflecht zugrunde liegen würden. Innerhalb dieses Firmengeflechts seien keine auf reellen Leistungen basierenden Umsatzerlöse erzielt worden. Es seien auch keine Unterlagen bezüglich der Leistungsbeziehungen zu ***5*** oder den anderen verbundenen Gesellschaften vorgelegt worden. Auf den Rechnungen seien die Leistungen ebenfalls nicht näher beschrieben. Neben diesen weiterverrechneten IT-Service Monatspauschalen idHv insgesamt 28.329,96 Euro (2015), seien von der ***7*** Büromieten an die Bf für das von der Bf, der ***7*** und der ***8*** (kurz ***9***; ebenfalls alleiniger Gesellschafter ***3***) genutzte Bürogebäude idHv insgesamt 71.825,76 Euro (2015) verrechnet worden. Die Bf als Hauptmieterin verrechne zunächst den Mietaufwand für die von der ***10*** angemieteten Büroräumlichkeiten an die anderen Gesellschaften (***7***, ***9***) weiter. Die ***7*** verrechne dann wiederum einen Teil der Aufwendungen zurück an die Bf. Diese Rückverrechnung sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des (im gegenständlichen Verfahren relevanten) Jahres 2015 seien daher Vorsteuern aus den IT-Service Leistungen idHv 5.666,00 Euro sowie aus den von der ***7*** in Rechnung gestellten Mietaufwendungen idHv 14.365,20 Euro nicht anzuerkennen.
Ebenso sei eine Vorsteuerberichtigung im Jahr 2015 hinsichtlich der Vorsteuern idHv 288.618,95 Euro aus den bestehenden uneinbringlichen Mietverbindlichkeiten idHv insgesamt 1.443.096,54 Euro gegenüber dem Vermieter der Büroräumlichkeiten (***10***) vorzunehmen.
Die von der ***7*** weiterverrechneten IT-Service Monatspauschalen und die Büromiete könnten außerdem nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Das Finanzamt erließ daraufhin (teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahrens) am die entsprechenden Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2013-2015.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom nach mehrmaliger Fristverlängerung Beschwerde ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ein umfangreiches Dokumentationssystem hinsichtlich der Leistungserbringung zur Verfügung stünde, in welches von der Betriebsprüfung nicht Einsicht genommen worden sei. Die jeweiligen Kosten seien den jeweiligen Unternehmen zugeordnet worden. Es seien sowohl Service- als auch Wartungsverträge sowie Büroraumaufteilungen übermittelt worden. Die Bf sei auch hinsichtlich der ausstehenden Mietverbindlichkeiten von der ***10*** nicht gemahnt oder geklagt worden. Des weiteren gebe es ein schriftliches Anbot für den Verkauf von 50% der Anteile an der Bf für 15 Mio. Euro sowie Finanzierungszusagen des mittelbaren Alleingesellschafters Dl ***3*** über 4 Mio. Euro und über 2 Mio. Euro. Ertragssteuerlich seien die Leistungen als Betriebsausgaben anerkannt worden. Auf die Geschäftsbeziehungen zu ***5*** sei außerdem die Angehörigenjudikatur nicht anzuwenden, da die Gesellschaft einem fremden Dritten (***3***) gehöre. Überdies werde die Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen, da ein Fristverlängerungsantrag bezüglich dieser beiden Jahre abgewiesen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bf und die damit verbundenen Unternehmen als zahlungsunfähig einzustufen seien. Diesbezüglich werde auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/7104695/2018, die Jahre 2009-2012 betreffend verwiesen.
Dem Vorhaben - Errichtung des *** - sei nach mehrjährigen Anlaufversuchen keinerlei Erfolg in Aussicht zu stellen. Bis auf die Geschäftsidee an sich lägen bis dato keine umsetzbaren Konzepte vor. Prognoserechnungen mit glaubhaftem Inhalt seien auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht erstellt worden. Die Finanzierungszusagen des ***3*** seien 2016 abgelaufen. Die Ausgangsrechnungen von ***5*** stellten unberechtigte Forderungen an ein spätestens ab Ende des Jahres 2015 in wirtschaftlicher Hinsicht funktionslos gewordenes Firmengeflecht dar. Die Beteiligten würden über keinerlei faktischen Möglichkeiten verfügten, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Es seien auch keine auf reellen Leistungen basierenden Umsatzerlöse erzielt worden. Nachweise über erfolgte Einbringungsversuche durch ***5*** seien ebenso nicht erbracht worden. Die IT-Service Monatspauschalen seien von der ***7*** an die Bf laut einem Wartungsvertrag aus dem Jahr 2010 verrechnet worden. Weder genauer Leistungsinhalt noch die betriebliche Veranlassung dieser Aufwandspositionen seien geklärt worden. Die Bf habe über keine EDV-Anlage verfügt, welche der ständigen Wartung um 2.360,83 Euro netto monatlich bedurft hätte. Die Abgabenbehörde habe außerdem im Zeitraum April 2017 Sicherstellungsaufträge erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass die gewählte Geschäftspraktik jedenfalls in den letzten drei Jahren nur noch darauf abstelle Vorsteuerbeträge zu lukrieren. Die Mietverbindlichkeiten gegenüber der ***10*** seien als uneinbringlich anzusehen, da eine Tilgung binnen angemessener Frist nicht in Aussicht genommen werden könne. Eine Berichtigung der Vorsteuer auf Grund der Uneinbringlichkeit des Entgelts sei in dem Veranlagungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten sei, somit im Veranlagungsjahr 2015.
Sowohl während der Außenprüfung als auch im Rahmen der Beschwerde habe die Bf weder nachweisen können, dass die in Abzug gebrachten Mietaufwendungen gegenüber der ***7*** objektiv im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünden, noch deren subjektive Bestimmung für den Betrieb. Folglich sei die Abzugsfähigkeit dieser Mietaufwendungen sowie den Aufwendungen aufgrund der IT-Service Monatspauschalen als Betriebsausgaben in einer Gesamthöhe von 100.156,00 Euro zu versagen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung das Jahr 2015 betreffend brachte die Bf mit Schriftsatz vom nach Fristverlängerung einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass aus den teilweise noch anhängigen Zivil- und Strafverfahren die Leistungserbringung des ***5*** hervorginge. Bezüglich der Finanzierungszusagen des ***3*** in der Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro sei Klage eingebracht worden (***11***). Die Finanzierungszusagen seien daher noch nicht abgelaufen.
Die Weiterverrechnung der Mietaufwendungen sei aufgrund der Trennung der Leistungen gegenüber den einzelnen Firmen notwendig gewesen. Im Übrigen seien die Ausführungen des Finanzamtes lediglich Annahmen.
Daraufhin legte das Finanzamt am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde zunächst am sowohl an die Adresse ***12*** in ***13*** (laut Firmenbuchauszug die aufrechte Firmenadresse), als auch an die Adresse ***14*** in ***13*** zugestellt (diese Adresse wurde von der Amtspartei als Zustelladresse angegeben).
Beide Ladungen kamen mit dem Vermerk "verzogen" an das Gericht zurück.
Am wurde die Ladung nochmals an die Bf zu Handen der Geschäftsführerin laut Firmenbuch, Frau ***4***, ***15***, mit Zustellnachweise zugestellt.
Die Bf brachte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung ein.
Der Antrag wurde mit Beschluss vom abgewiesen.
In der Folge brachte die Bf mit Schriftsatz vom einen weiteren Antrag auf Vertagung ein.
Dieser Antrag wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am mit Beschluss abgewiesen.
Zur mündlichen Verhandlung am ist kein Vertreter der Bf erschienen. Von der Amtspartei wurden keine neuen Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf, die ***Bf1***, ist eine nach österreichischem Recht errichtete GmbH mit Sitz in ***13***. Der Firmenbuchstand (***16***) stellt sich historisch wie folgt dar:
Die Bf wurde mit der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet. Alleingesellschafter war zu diesem Zeitpunkt ***17*** mit einem Stammkapital von 500.000,00 ATS.
Mit tt.12.2009 wurde im Firmenbuch ein Gesellschafterwechsel eingetragen und die - kurz zuvor gegründete - ***18*** (Muttergesellschaft) als Alleingesellschafterin ausgewiesen.
Am (Antrag vom ) wurde die Erhöhung des Stammkapitals von 36.336,42 Euro um 2.463.663,58 Euro auf 2.500.000,00 Euro registriert (davon eingezahlt 1.259.337,00 Euro). Mit wurde die Erhöhung des eingezahlten Stammkapitals auf 2.067.270,97 Euro und mit auf 2.500.000,00 Euro veröffentlicht.
Nachdem am ein Gesellschafterwechsel zu ***3*** registriert worden war, wurde dies mit wieder rückgängig gemacht. Seitdem scheint wieder die Muttergesellschaft als Alleingesellschafter auf.
Gründungs- und Alleingeschäftsführerin von bis war ***4***. Von bis scheint ***19*** als Geschäftsführer auf, der im Anschluss daran wieder von ***4*** abgelöst wurde.
Wie in und umfassend und unwidersprochen dargestellt versuchten ***5*** und ***4***, Lebensgefährten und Eltern zweier gemeinsamer Kinder, seit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts - in wechselnden Funktionen - als Geschäftsführer und Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften unternehmerisch Fuß zu fassen. Die Firmen gerieten in Konkurs und wurden wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
***17***, ein Freund ***5***, war bereit das Startup-Unternehmen finanziell zu unterstützen und gründete im November 2001 zu diesem Zweck die Bf als Einmanngesellschaft mit Mindeststammkapital. ***4*** wurde zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt und ***5***, der sich als "Visionär" und "Mastermind" des Projektes "***20***" bezeichnete, trat in der Folge in der Art eines selbständigen Projektmanagers für die Gesellschaft auf. Schriftliche Vereinbarungen oder Bevollmächtigungen existierten dazu nicht.
In der Folge mietete die Bf ab Februar 2002 von der ***21*** diese Objekte samt unterirdischen Einbauten (***22***) und oberirdisch eingezäuntem Umfeld an.
Um 2009 stieg ***3*** als Investor in das Projekt ein, woraufhin es zur Gründung dreier weiterer Gesellschaften mit beschränkter Haftung kam, deren Alleingeschäftsführerin ***4*** war, wobei sie nur von der Bf einen Bezug erhielt. Formeller Alleingesellschafter dieser nachstehend angeführten drei Gesellschaften war jeweils ***3***.
Die ***18*** (***23***) hielt als Holdinggesellschaft die gesamten Anteile an der Bf, die sie von ***17*** erworben hatte, und nahm mehrere (echte) stille Gesellschafter auf (darunter auch ***3***).
Die ***9*** (kurz ***9***; ***24***: Firma mittlerweile nach Konkurs wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht).
Die ***7*** ***6*** (kurz ***7***; ***25***; Konkurseröffnung: ***26***, Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben: ***27***).
Alle Gesellschaften haben ihren Sitz an derselben Adresse. Ebendort wurde auch ***5*** unentgeltlich ein Büro zur Verfügung gestellt.
Die Muttergesellschaft schloss am auch mit anderen natürlichen und juristischen Personen Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft ab und zwar mit der ***28*** (Einlage 50.000 Euro), ***4*** (Einlage 90.000 Euro), ***29*** (Einlage 24.000 Euro), ***5*** (Einlage 417.642,30 Euro) und ***30*** (Einlage 419.055 Euro).
In diesen Gesellschaftsverträgen ist jeweils in Punkt 7. folgender Passus enthalten: "Grundlagengeschäfte wie die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon, die Änderung des Unternehmensgegenstands oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs bedürfen der Zustimmung des stillen Gesellschafters. Die Zustimmung des stillen Gesellschafters gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der geplanten Maßnahme durch den Geschäftsinhaber seine Ablehnung erklärt."
In Summe ergibt das stille Einlagen im Jahr 2009 von insgesamt 1.523.018,06 Euro (inkl. ***3*** - siehe oben), im Jahr 2010 von 507.916,49 Euro und im Jahr 2011 von 469.762,75 Euro.
Am räumte ***3*** ***5*** für jede dieser drei Gesellschaften ein auf 10 Jahre befristetes Optionsrecht auf Übernahme aller Geschäftsanteile gegen Zahlung von 35.000,00 Euro pro Gesellschaft ein. Es sollte ***5*** jederzeit möglich sein, sich die Geschäftsanteile übertragen zu lassen. ***3*** verpflichtete sich, für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots sich jeder Verfügung über den Geschäftsanteil ohne Zustimmung ***5*** zu enthalten. Es gab keine Nebenabreden zu dieser notariell beglaubigten Option.
Im Dezember 2015 wurde von ***5*** die Option gezogen. Er nahm die von ***3*** an ihn gerichteten Abtretungsanbote auf Übertragung der Geschäftsanteile an den drei Gesellschaften an und er übernahm als Alleingesellschafter die Geschäftsanteile an der ***18***, der ***9*** und der ***7***. ***5*** hat dann unverzüglich den von ***3*** eingesetzten Geschäftsführer ***19*** abberufen und ***4*** wieder zur Geschäftsführerin der drei Gesellschaften bestellt.
Am übertrug ***5*** die Geschäftsanteile an ***31***, welche die finanziellen Mittel für den Erwerb der Geschäftsanteile aufbrachte. Auch hier gibt es eine Option zum Rückerwerb durch ***5***.
Die Realisierung des Projektes ***1*** kam nicht voran und es kam zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen ***3*** und ***5***/***4*** (zB um eine Finanzierungszusage und eine Garantieerklärung des ***3***), welche in zahlreiche straf- und zivilrechtliche Prozesse mündeten, welche zum Teil bis heute nicht endgültig abgeschlossen sind.
Wie oben bereits erwähnt sprach das Bundesfinanzgericht über die Vorsteuerabzugsberechtigung aus Rechnungen des ***5*** im Jahr 2014 bereits rechtskräftig ab (). Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision als unzulässig zurück (). In dieser Entscheidung schildert das Bundesfinanzgericht den Werdegang und die Tätigkeit der Bf sehr detailliert. Dazu zählen auch die Geschäftsbeziehungen von ***5***, ***4*** und ***3*** zu der Bf und diversen anderen verbundenen Gesellschaften. Soweit dies im hier zu beurteilenden Verfahren nicht bestritten wurde, wird auf die dortigen Darstellungen verwiesen.
Weiters wird auf die Entscheidungen des RV7104695/2018 hinsichtlich der Jahre 2009-2012 sowie vom , RV/7102642/2016 die ***7*** betreffend verwiesen, mit denen die Beschwerden jeweils inhaltlich abgewiesen wurden.
Folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Zivilverfahren wurden von der Bf geführt:
Zivilstreit HG ***13*** GZ ***11***:
Die Bf klagte am tt.12.2016 ***3*** unter Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe auf die Zahlung von 6 Mio. Euro aufgrund der von ihm abgegebenen Finanzierungsgarantien. Die Klage wurde in 1. Instanz abgewiesen.
Zivilstreit HG ***13*** ***32*** und OLG ***13*** ***33***:
Mit dem Urteil vom stellte das HG ***13*** fest, dass der am zwischen der Muttergesellschaft und ***3*** abgeschlossene Abtretungsvertrag (Anteile der Bf um 1,00 Euro) unwirksam ist. Die Muttergesellschaft ist damit an der Bf zur Gänze (einbezahlte Stammeinlage von 2.500.000,00 Euro) beteiligt. Das OLG ***13*** bestätigte dieses Urteil mit Entscheidung vom .
Aktenkundig ist außerdem die Finanzierungsgarantie des ***3*** über 4 Mio Euro vom mit folgendem Inhalt (auszugsweise):
"Ich verpflichte mich, jederzeit innerhalb von 15 Bankwerktagen ab Erhalt der schriftlichen Aufforderung, ohne eingehende Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jedwede Einwendung daraus, dafür Sorge zu tragen, dass die ***Bf1*** jederzeit so finanziell ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, Ihren Verpflichtungen aus der Ausräumung und Sanierung des ***4*** bis zum Erreichen des oben genannten Gesamtbetrages nachzukommen…. Diese Garantie ist unwiderruflich bis oder bis zum Abschluss der Abbruch- und Sanierungsarbeiten in genannten ***1*** gültig, abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt."
Im Jahr 2015 hatte die Bf ausschließlich Erlöse aus der Vermietung der Büroräumlichkeiten inklusive eines Lagers und PKW-Stellplätzen an die verbundenen Unternehmen. Die Bf hatte außer der Geschäftsführerin keine Dienstnehmer.
Bankguthaben, offene Kreditlinien, Kassabestand sind nur in geringer Höhe vorhanden. Den nicht vorhandenen liquiden Mitteln standen mit laut Saldenliste bzw. Jahresabschluss Verbindlichkeiten von 4.270.272,70 und Forderungen von 641.520,42 gegenüber. 254.792,85 dieser Forderungen richteten sich gegen die ***7***, welche zu diesem Zeitpunkt als zahlungsunfähig einzustufen war, da sie ihre Geschäftetätigkeit weitgehend eingestellt hatte.
Die Bf hatte 2015 zudem ein negatives Eigenkapital in der Höhe -837.599,18 Euro.
Die erteilte Baugenehmigung für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen der ***1*** ist Ende 2016 abgelaufen und wurde nicht verlängert. Eine Grundbenutzungsbewilligung beim ***35*** ist ebenfalls 2015 abgelaufen.
Folgende Aufwendungen der Bf im Jahr 2015 sind im gegenständlichen Verfahren strittig:
Rechnungen der ***7*** über IT-Service Monatspauschalen:
Ab dem Jahr 2009 begann ***5*** an die Bf für diverse - idR pauschal beschriebene Dienstleistungen - Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis (Steuersatz 20%) zu legen. In gleicher Weise stellte ***5*** solche Rechnungen an die ***7*** und an die ***9***. Diese Rechnungen wurden nur zu einem kleinen Bruchteil - in unregelmäßigen und unterschiedlichen Kleinbeträgen bezahlt. Die Gesellschaften nahmen die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in Anspruch.
***7*** auf einige wenige Ausgangsrechnungen über IT-Dienstleistungen und Handelswarenverkäufe erzielte die ***7***, als Rechnungsausstellerin, ihre Umsätze jedoch lediglich durch Mieteinkünfte und Dienstleistungen innerhalb des Firmengeflechts. Die großen Ausgangsrechnungen gingen an die ***34*** des ***3***. Dabei handelte es sich nicht um "normale" Geschäfte, vielmehr dienten diese der Absicherung von Teilen des Investments des ***3***. Die Gesellschaft hat demnach keine Umsätze mit tatsächlichen Kunden generiert (siehe im Detail Erkenntnis des ).
Schließlich wurde die ***7*** zahlungsunfähig und meldete am ***26*** Konkurs an, welcher am ***27*** mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2015 wurden sogenannte "IT-Service Monatspauschalen" in der Höhe von insgesamt 28.329,96 Euro (monatlich 2.360,83 Euro netto) von ***5*** an die ***7*** verrechnet und laut einem Wartungsvertrag aus dem Jahr 2010 an die Bf weiter verrechnet.
Bei den Rechnungen handelt es sich um Sammelrechnungen für jeweils 3 Monate mit der Bezeichnung "IT-Service Monatspauschale". Es ist keine Beschreibung der Leistung oder eine Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden oder dergleichen enthalten. Der Betrag von 2.360,83 Euro ist dabei für jeden Monat gleich hoch. Weitere Unterlagen wie Verträge mit detaillierter Leistungsbeschreibung, Arbeitsaufzeichnungen oder sonstige Dokumentationen der durchgeführten Arbeiten wurden nicht vorgelegt.
Die Bf verfügte über keine EDV-Anlage, welche der ständigen Wartung um 2.360,83 netto monatlich bedurft hätte.
Rechnungen der ***7*** über Büroraummiete:
Die Bf mietete die Büroräumlichkeiten in ***Bf1-Adr*** von der ***10***. Die monatliche Miete betrug 13.176,04 Euro. Die Bf verrechnete dann einen Betrag von 10.980,04 monatlich an die ***7*** weiter. Die ***7*** wiederrum verrechnete davon einen Teil an die ***9*** (1.724,15 Euro) weiter und den Betrag von 5.985,48 Euro zurück an die Bf.
Die Verbindlichkeiten aufgrund der Rückrechnung der Buromiete gegenüber der ***7*** betrugen 2015 insgesamt 71.826,00 Euro.
Büromiete ***10***:
Die Bf ist die Hauptmieterin der Büroräumlichkeiten in der ***12***. Die Räumlichkeiten werden auch von den anderen verbundenen Unternehmen genutzt. Im Zuge der Betriebsprüfung fand eine Besichtigung des Objektes statt. Es handelt sich um zwei Räume, in denen EDV Komponenten aufgestellt waren, die jedoch als veraltet einzustufen sind. Daneben befand sich eine im Wesentlichen mit Elektroschrott, unbrauchbar gewordenen Haushaltswaren und einer Sammlung abgefahrener Reifensätze befüllte Garage.
Die offenen Mietverbindlichkeiten der Bf gegenüber der ***10*** betrugen im Jahr 2015 insgesamt 1.731.715,85 Euro brutto.
Zu den Zahlungsmodalitäten gab die ***37*** als Hausverwalterin der ***10*** am an: "Grundsätzlich gehen wir nur von einer Einbringlichkeit der Forderung aus, wenn die ***Bf1*** (Bf) samt der Baugenehmigung und dem Mietvertrag für das ***1*** verkauft wird und unsere Forderung aus diesem Verkaufserlös bezahlt wird. Daher erfolgte auch kein Einklagen der Beträge."
Die Mietverbindlichkeiten wurden in der Bilanz 2015 nicht passiviert oder ausgebucht.
Die Bf ist ab dem Jahr 2015 als zahlungsunfähig einzustufen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.
Aus dem Jahresabschluss 2015 ergibt sich, dass die Bf ihre Umsätze lediglich durch Mieterlöse gegenüber den verbundenen Unternehmen erzielte. Auch in den Vorjahren hatte die Bf ausschließlich Erlöse aus Mieteinkünften und Dienstleistungen innerhalb des Firmengeflechts.
Auf Grund der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Firmen sowie der andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft die Pläne nicht realisierbar sind und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass sie jemals realisiert werden. Das Vorhaben die ***1*** zu einem ***36*** umzubauen kam überhaupt nicht voran. Die erteilte Baugenehmigung für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen der ***1*** ist abgelaufen und wurde nicht verlängert. Die Grundbenutzungsbewilligung beim ***35*** ist ebenfalls abgelaufen. Ein funktionierendes ***36*** konnte vom Prüfer auch am Sitz der Bf nicht vorgefunden werden.
Die Bf hat im gesamten Verfahren keine Unterlagen hinsichtlich der Leistungsbeziehungen zu ***5*** bzw der ***7*** vorgelegt. Auf den Rechnungen ist ebenfalls keine Leistungsbeschreibung ersichtlich. Es sind auch keine Stundenaufzeichnungen oder Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit vorhanden.
Die Bf hatte 2015 lediglich die Geschäftsführerin als Angestellte, war operativ nicht tätig und hatte keine Kunden.
Eine IT-Wartungspauschale in der Höhe von monatlich über 2.360,83 ist daher nicht glaubhaft. Bei der BP wurde außerdem festgesellt, dass die Bf über keine EDV-Anlage verfügt, die einer ständigen Wartung bedurft hätte.
Dasselbe gilt für die Rückverrechnung der Büromiete von der ***7*** an die Bf. Die Bf konnte keine nachvollziehbare Begründung für diese Vorgehensweise erbringen. Eine Büromiete in der Höhe von insgesamt 8.181,48 Euro alleine für die Bf ist zudem nicht glaubhaft, zumal die Bf, wie bereits erwähnt, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder operativ tätig war, noch Mitarbeiter beschäftigt hat.
Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Mietverbindlichkeiten gegenüber der ***10*** führt die Bf immer wieder ins Treffen, dass die Zahlungsfähigkeit der Bf von der Finanzierungszusage des ***3*** abhinge. Zum einen wurde die Klage der Bf gegen ***3*** auf 6.000.000,00 Euro wegen der Finanzierungszusagen vom HG ***13*** mit Urteil vom , ***11***, abgewiesen. Zum anderen ergibt sich dem Wortlaut der Finanzierungszusagen, dass diese lediglich im Zusammenhang mit der Verpflichtungen der Bf aus der Ausräumung und Sanierung des ***1*** geleistet werde. Überdies ist die Garantie im Jahr 2016 abgelaufen. Eine Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten der Bf kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, zumal eine "Ausräumung und Sanierung der ***1***" nicht mehr zu erwarten ist.
Die Zahlungsunfähigkeit der Bf ergibt sich überdies aus dem Jahresabschluss 2015. Die Bf erzielte 2015 lediglich Einnahmen aus der Weiterverrechnung der Büromieten. Die Verbindlichkeiten stiegen seit dem Jahr 2009 stetig an. Vermögenswerte sind nur in geringem Umfang vorhanden. Die ***7*** hat ebenfalls ihre Tätigkeit im Jahr 2015 eingestellt und verfügt über keine Mitarbeiter mehr.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Umsatzsteuer:
3.1.1.1. IT-Service Monatspauschalen und Büromiete an ***7***:
Leistungserbringung:
Der Unternehmer kann nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, dh auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem § 11 Abs 14 schuldet oder bezahlt hat (; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz 36).
An einer Leistung (und daher auch an der Vorsteuerabzugsberechtigung) fehlt es nach der Rsp des VwGH auch, wenn für einen in einer Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen die Kriterien der Angehörigen-Judikatur nicht erfüllt sind (; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz 36).
Von besonderer Relevanz für die Anerkennung eines solchen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ist dabei, dass sowohl die tatsächliche Leistungserbringung wie auch die Abrechnung in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung Deckung finden. Fehlt eine solche Vereinbarung überhaupt oder weicht die Ausführung stark von der Vereinbarung ab, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung ( unter Hinweis auf ).
In , sowie die ***7*** betreffend wurde festgehalten, dass aus Vorausrechnungen, die nicht zu einer Zahlung führen, keine Vorsteuer abgezogen werden darf, auch wenn der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer bereits kraft Rechnung schulden sollte. Die Bezahlung der Rechnung ist zwar nicht Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, der VwGH vertritt jedoch die Auffassung, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten (geschuldeten) Entgelts gehört. Daher schließt mangels Ausführung einer konkreten Leistung das Fehlen einer ernsthaften Zahlungsabsicht den Vorsteuerabzug aus (; ).
Die Bf hat im Jahr 2015 ua Vorsteuern aus den Rechnungen über die IT-Service Monatspauschalen geltend gemacht.
Wie oben ausgeführt, wurde jedoch die Leistungserbringung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Bf verfügte über keine entsprechende EDV-Anlage. Sie hatte lediglich eine Mitarbeiterin und war nicht operativ tätig. Es ist nicht glaubhaft, dass die Bf IT-Leistungen in diesem Umfang benötigt.
Die Rechnungen wurden auch nicht bezahlt. Ein Nachweis der Zahlungsabsicht oder der finanziellen Mittel zur Bezahlung der Rechnungen wurde ebenfalls nicht erbracht.
Es wurden demnach weder die Leistungserbringung noch tatsächliche Zahlungen festgestellt. Die Vorsteuer steht daher schon aus diesem Grund nicht zu.
Dasselbe gilt für die Rückverrechnung der Büroraummiete. Eine schlüssige Begründung oder Nachweise hinsichtlich dieses ungewöhnlichen Vorganges wurde nicht erbracht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bf zunächst einen Teil der Miete an die ***7*** (10.980,04 Euro) weiterverrechnet und die ***7*** in der Folge 5.985,48 Euro wieder an die Bf zurückverrechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Vorgang kein reelles Geschäft oder ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Gegenteiliges wurde nicht nachgewiesen. Die Vorsteuern aus den monatlichen Rechnungen in der Höhe von 5.985,48 Euro stehen daher ebenso nicht zu.
Verträge zwischen nahen Angehörigen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. ), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl ; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 158 ff,).
Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl ), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl ), Schwager (vgl ) sowie Verlobte (vgl ) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl ). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl ) und Geschäftsführern (vgl ) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl ).
Ein Naheverhältnis liegt zwischen ***4***, der Geschäftsführerin der Bf, und ***5*** eindeutig vor. Sie ist nicht nur seine Lebensgefährtin und die Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, sondern auch Geschäftsführerin der 100%-igen Muttergesellschaft der Bf.
Zum anderen verfügte ***5*** gegenüber ***3*** über eine Option auf Abtretung von 100% der Gesellschaftsanteile der Muttergesellschaft. Weiters gibt es sehr starke Indizien dafür, dass ***3*** die Anteile von vornherein nur treuhändig hielt (siehe und ).
***5*** hatte über diese Option zumindest mittelbar einen immanenten Einfluss auf das ganze Firmenkonstrukt, der weit über die Möglichkeiten eines unbeteiligten Dritten hinausging. Auch wenn ***5*** nicht unmittelbar zivilrechtlicher 100%-Gesellschafter der Muttergesellschaft war, so konnte er diese Stellung jederzeit durch Ausübung seiner Option erlangen. Damit war der Verfügungsspielraum des ***3*** - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - enorm eingeschränkt. ***5*** hätte jede Entscheidung, die seinen Interessen entgegensteht, nach Ausübung der Option und Zahlung eines relativ geringen Betrages jederzeit rückgängig machen und seine eigene Entscheidung an ihre Stelle setzen können. Dazu kommt, dass ***5*** seit Ende 2009 auch stiller Gesellschafter der Muttergesellschaft der Bf mit einer erheblichen Einlage war, was zusätzlich zu einer gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung führt. Zudem war ***5*** im Jahr 2015 kurzzeitig Gesellschafter der Bf.
Hinsichtlich der ***7*** und der Bf liegt ebenfalls ein Naheverhältnis vor. Die Bf und die ***7*** haben die selbe Muttergesellschaft und die selbe Geschäftsführerin.
Ein Naheverhältnis ist daher sowohl zwischen der Bf und ***5*** als auch zwischen der Bf und der ***7*** eindeutig gegeben.
Damit solche Vertragsbeziehungen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl ). Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl ) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde.
Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl unter Hinweis auf und ) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand - wie hier - in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (zB "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzepterstellungen, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Projektentwicklungen etc).
Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein ().
Die Vertragsbeziehung zwischen der Bf und ***5*** sowie der ***7*** halten einem Fremdvergleich nicht stand. Nachweise, schriftliche Unterlagen oder eine detaillierte Leistungsbeschreibung wurden im gesamten Verfahren nicht erbracht. Es mangelt daher an der Publizität sowie einem klaren und eindeutigen Inhalt der Vereinbarung. Darüber hinaus würde ein fremder Dritter nicht über Jahre hinweg jegliche Eintreibungsversuche unterlassen und die Vertragsbeziehung weiterhin aufrecht erhalten.
Die Verrechnung der Mieten hält ebenfalls mangels Nachweisen und Unterlagen sowie einer schlüssigen Begründung dieser Vorgehensweise einem Fremdvergleich nicht stand.
Auch aus den eben angeführten Gründen steht der Vorsteuerabzug aus den über die ***7*** weiter verrechneten Rechnungen des ***5*** über die IT-Servicepauschalen sowie aus der Verrechnung der Büroraummiete nicht zu.
3.1.1.1. Mietverbindlichkeiten gegenüber der ***10***:
Hat sich gemäß § 16 Abs 1 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Nach Abs 3 Z 1 dieser Bestimmung gilt Abs 1 sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, wenn sie objektiv wertlos ist (; ; Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 76).
Der Prognosezeitraum muss dabei im Hinblick auf § 16 Abs 3 Z 1, 2. Satz bestimmt werden. Wenn dort die nachträgliche Vereinnahmung des Entgelts für möglich gehalten wird, so zeigt dies, dass Uneinbringlichkeit nicht erst gegeben ist, wenn mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das Entgelt nicht mehr beglichen wird. Es genügt, wenn die Forderung für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist.
BFH , V R 31/12 (betreffend Haftrücklass im Baugewerbe) nimmt Uneinbringlichkeit an, wenn der Unternehmer das Entgelt für seine Leistungen aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann (Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 76 mwN).
Der Grund für die Uneinbringlichkeit ist gleichgültig (zust ). In Betracht kommen nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern auch der unbekannte Aufenthalt des Schuldners, Verjährung, Minderung des Entgelts auf Grund von Gerichtsurteilen, unverhältnismäßige Kosten der rechtlichen Durchsetzung (Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 77 mwN).
Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden und hängt vom Grund der Uneinbringlichkeit ab. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich (ebenso ). Im Übrigen ist ein Beweis im strengen Sinn nicht erforderlich. Es muss genügen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit Zahlung innerhalb absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann (Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 78).
Bei Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls von Uneinbringlichkeit auszugehen (; ). Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss nicht erst bei Überschuldung des Leistungsempfängers vorliegen; gemäß der ständigen Rechtsprechung des OGH liegt Zahlungsunfähigkeit selbst bei einem nicht überschuldeten Schuldner dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht imstande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (siehe Melhardt/Tumpel, UStG3, § 16 Rz 131 mwN).
Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass sich die Bf in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Über Jahre hinweg hat die Bf ihre Mietschulden gegenüber der ***10*** nicht beglichen. Die Verbindlichkeiten wachsen stetig an. Auch ein Großteil der sonstigen Rechnungen wird von der Bf nicht bezahlt (siehe Erkenntnisse die Vorjahre betreffend).
In der Bilanz der Bf scheint - trotz der verhältnismäßig hohen Stammeinlage - ein hohes negatives Eigenkapital auf. Es ist daher von einer Überschuldung der Bf auszugehen, zumal weder nennenswerte stille Reserven vorhanden sein können, noch eine Fortbestehensprognose vorgelegt wurde. Die Aktiva der Bf bestehen vorwiegend aus dem Posten "Anlagen im Bau". Auch wenn die Bf keine genaue Aufgliederung der Bilanz beigebracht hat, kann das Vermögen der Bf mangels Gebäuden oder sonstigem Anlagevermögen lediglich aus Plänen, Baugenehmigungen und dergleichen für das Projekt "***1***" bestehen. Hier sind jedoch keine nennenswerten stillen Reserven zu erwarten. Die Baubewilligungen sowie sämtliche andere Bewilligungen sind darüber hinaus bereits abgelaufen. Dass das Projekt schon seit einiger Zeit nicht mehr realistisch erscheint, wurde bereits mehrfach erwähnt.
Da sich die Verbindlichkeiten gegenüber der ***10*** schon seit dem Jahr 2009 angehäuft haben, ist auch ein Großteil der Forderungen bereits verjährt.
Die Bf verfügt außerdem über keine nennenswerten liquiden Mittel (siehe Sachverhalt).
Die von der Bf immer wieder ins Treffen geführten Finanzierungsgarantien des ***3***, sind nicht geeignet eine Zahlungsfähigkeit zu untermauern. Zum einen sind die Garantien bereits 2016 abgelaufen. Zum anderen wurde die entrsprechende Klage abgewiesen und bezog sich die Garantie ausschließlich auf das Projekt ***1***. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Bf in diesem Zusammenhang finanzielle Mittel von ***3*** für die Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber der ***10*** erhält oder jemals erhalten wird.
Die Uneinbringlichkeit der Mietschuldigkeiten war daher im Jahr 2015 gegeben, da spätestens ab diesem Zeitpunkt keine operative Tätigkeit der Bf mehr vorgelegen ist und die Bf als zahlungsunfähig einzustufen ist. Im Jahr 2015 erzielte die Bf nur mehr Umsätze aus der Weiterverrechnung der Büromieten. Das selbe gilt für die mit der Bf verbundenen Unternehmen. Die ***7*** hat zum Jahresende 2015 ihre Tätigkeit zur Gänze eingestellt und hat seither keine Mitarbeiter mehr.
Die Feststellung des Finanzamts, dass Uneinbringlichkeit iSd § 16 Abs 3 iVm § 16 Abs 1 Z 2 UStG vorliegt und Vorsteuerbeträge iHv 288.619,31 Euro als nicht abzugsfähig qualifiziert wurden, erfolgte daher zu Recht.
3.1.2. Körperschaftsteuer:
Die Einkommensermittlung von Körperschaften richtet sich gemäß § 7 Abs 2 KStG grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG. Der Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen bestimmt sich daher zunächst nach dem Einkommensteuerrecht. Demnach können Aufwendungen einer Körperschaft grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn es sich um Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG) handelt und kein Abzugsverbot der Geltendmachung entgegensteht.
Nach der Legaldefinition des § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (/ 0066), bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten ().
Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Steuerpflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" uÄ erfolgt sein sollen (; ; ). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (, mwN).
Die Bf hat die von der ***7*** verrechneten Mietaufwendungen und die Aufwendungen für die IT-Service Monatspauschalen als Betriebsausgaben in Abzug gebracht.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass die IT-Service Leistungen durch die ***7*** bzw ***5*** erbracht wurden, da weder eine entsprechenden EDV-Anlage vorhanden ist, noch die Bf im Jahr 2015 operativ tätig war. Nachweise wurden keine erbracht.
Die betriebliche Veranlassung des ungewöhnlichen Vorgangs der Rückverrechnung der Mieten konnte ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Auch hierfür wurden keine Nachweise vorgelegt.
Des weiteren halten die geltend gemachten Aufwendungen einem Fremdvergleich iSd Angehörigenjudikatur (siehe oben) nicht stand.
Die Aufwendungen können daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den gegenständlichen Rechtsfragen (Vorsteuern, Betriebsausgaben) existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100825.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at