Scheinrechnungen von (angeblichen) Subunternehmen im Reinigungsgewerbe
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heisinger Steuerberatung GmbH, Am Teich 12, 7301 Deutschkreutz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010,
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011,
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012,
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013,
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014,
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015,
- Umsatzsteuer 2010,
- Umsatzsteuer 2011,
- Umsatzsteuer 2012,
- Umsatzsteuer 2013,
- Umsatzsteuer 2014,
- Umsatzsteuer 2015,
- Einkommensteuer 2010,
- Einkommensteuer 2011,
- Einkommensteuer 2013,
- Einkommensteuer 2014 und
- Einkommensteuer 2015,
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei ***Bf1***, nunmehr ***Name Bf1 neu*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) fand im Jahr 2019 eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2018 auf Anordnung der Finanzstrafbehörde (FSB) auf Grundlage zuvor erfolgter Erhebungen durch die Finanzpolizei (FinPol) statt.
Der damalige Gatte der Bf., ***Exgatte*** (in der Folge wegen der zwischenzeitig erfolgten Ehescheidung als "Exgatte" bezeichnet) wurde im Vorfeld der Prüfung wiederholt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am gab der Exgatte das Nachstehende an:
Die Fa. ***Name Einzelunternehmen*** e. U. wird von meiner Frau ***Vorname Bf.*** betrieben. Ich selber bin von Beruf Hausbetreuer bei der Fa. ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1***. Die ***Name Einzelunternehmen*** macht Hausreinigung, Gartenbetreuung, Schneeräumung und Fassadenreinigung. In dieser Firma organisiere ich die ganze Arbeit. Meine Frau kümmert sich hauptsächlich um die Familie. Das Aufnehmen von Personal läuft über mich. Die Verträge mit Subfirmen mache ich. Die Einteilung der Mitarbeiter mache ich. 80% der finanziellen Dinge mache auch ich.
Am Ende des Monats bringe ich sämtliche Unterlagen zur Steuerberaterin (ELITE Buchhaltung). Ich weiß jetzt nicht, dass die Firma beim Finanzamt einen Rückstand hat. Darauf angesprochen, dass die Lohnabgaben ab 02/15 nicht gemeldet werden, sage ich, dass ich nicht weiß, warum das so ist. Aber ich werde mich sofort mit der Steuerberaterin darum kümmern.
Zur Firma ***Subfirma C*** bin ich in einem Gasthaus in der ***Name Straße M*** gekommen (Gasthaus ***Name Gasthaus P***). Ich habe dort mit jemanden gesprochen, dass ich Personal bräuchte. Das Gespräch hat der andere begonnen. Das war irgendwann im Februar, vielleicht Mitte Februar. Sein Name war ***Vorname J***, hat er gesagt. Er vermittelt quasi Arbeitskräfte. ***Vorname J*** dürfte ca. zwischen 30 und 45 Jahre alt sein, ein bisschen stärker als ich, schlank, ausländischer Dialekt. Es dürfte sich um einen osteuropäischen Dialekt gehandelt haben. Sein Deutsch war ganz gut. Ich habe ***Vorname J*** gesagt, dass ich Arbeiter brauche. Er gab mir seine Telefonnummer, die ich inzwischen nicht mehr habe. Ich habe öfters versucht, ihn zu erreichen. Das hat aber nicht geklappt.
Die vermittelten Arbeiter waren in den ersten drei Märzwochen für mich tätig. Es waren 2 Leute, vielleicht aus Rumänien, die nicht Deutsch sprachen. Die haben in der ***Adresse02***, ***PLZ1*** ***Ort1*** und in der ***Adresse03***, ***PLZ2*** ***Ort1*** gearbeitet. Sie haben verschiedene Hilfsarbeiten erledigt (Garage zusammenkehren etc.). Ich habe ihnen gesagt, dass sie um eine bestimmte Uhrzeit (zwischen 7 und 8 Uhr) an einem bestimmten Ort sein sollen. Eine Telefonnummer von den Arbeitern hatte ich nicht. Das Werkzeug und das Material kamen von mir und lagerten an den jeweiligen Standorten. Stundenaufzeichnungen führe ich generell nicht. Das Ganze hat im Prinzip gut funktioniert. Den Arbeitern habe ich nichts bezahlt. Nach ca. 3 Wochen ist keiner mehr gekommen. Ich habe dann probiert, ***Vorname J*** zu erreichen, habe das aber nicht geschafft. Am ersten Tag hat ***Vorname J*** die Arbeiter in die ***Adresse02*** gebracht. Eine spezielle Arbeitskleidung gab es für die beiden nicht. Wir haben nur 8 Frauen im Betrieb, für die es eine Arbeitskleidung gibt. Für Männer haben wir nichts. Aber ich habe ihnen gesagt, dass sie nicht mit Arbeitskleidung von einer anderen Firma für mich arbeiten können. Die beiden hatten Jeans an.
Ich habe selbst einen Vertrag gemacht, um das Auftragsverhältnis in diesem Fall dokumentieren zu können. ***Vorname J*** hat mir eine Visitenkarte gegeben, wo der Name der Firma draufstand. Der Name der Firma lautete ***Subfirma C***. ***Vorname J*** sagte mir, dass das seine Firma sei. Ich brachte den Vertrag am ersten Tag mit in die ***Adresse02***, wo er von ***Vorname J*** mitgenommen wurde. Am nächsten Tag, dem Dienstag , haben die zwei Arbeiter den unterzeichneten Vertrag mitgebracht. Der letzte Arbeitstag war Freitag, der . Ich war jeden Tag vor Ort, um den Abstellraum, wo das Werkzeug drinnen ist, aufzusperren. Während der ganzen Zeit sind immer die beiden gleichen Arbeiter gekommen. Wegen der Bezahlung wurde ausgemacht, dass diese erst am Ende des Monats erfolgen soll. Am 05.03. habe ich den Betrag von 7.850,- für den Monat März überwiesen. Die Rechnung ist mit der Post gekommen. Der Preis wurde mit ***Vorname J*** ausverhandelt. Das ist ein Pauschalbetrag für 1 Monat Arbeit für 2 Personen. Nachdem die Leute die Arbeit nicht das ganze Monat ausgeführt haben, habe ich leider zu viel bezahlt. Die Bezahlung erfolgte per Überweisung auf das angegebene Konto.
Gefragt, warum denn auf der Rechnung der Leistungszeitraum Februar 2015 steht, sage ich, dass ich nicht weiß, warum das so ist. Ich habe da wohl nicht genau geschaut. Ich habe die Firma ***Subfirma C*** auch nicht überprüft. Ich habe auch nicht die Telefonnummern ausprobiert, die auf der Rechnung steht, um jemanden von der Firma zu erreichen.
Einen ***Name AP*** kenne ich nicht. Einen ***Name SC*** kenne ich auch nicht. Die Visitenkarte der Firma habe ich auch nicht mehr. Einen ***Name MS*** kenne ich auch nicht. Diesen ***Vorname J*** habe ich seit damals nicht mehr gesehen.
Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 2 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am gab der Exgatte das Nachstehende an:
Befragt zu den Subfirmen gebe ich an, dass ich folgende Firmen schon jahrelang kenne: ***Subfirma ZV*** und ***Subfirma BI***. Mit den beiden habe ich keine Verträge, weil ich die schon so lange kenne. Das machen wir telefonisch aus. Dann gibt es noch einige andere Subunternehmen, wo ich den Namen aber nicht sagen kann. Die beiden langjährigen Firmen machen wöchentliche Arbeiten und machen Reinigungsarbeiten. Heuer habe ich ca. 3 oder 4 Sub-Firmen gehabt. An den Namen dieser Firma kann ich mich nicht erinnern. Da müsste ich genau nachschauen. Auch die genauen Zeiträume kann ich auch nicht sagen, da müsste ich auch nachschauen.
Zur Firma ***Subfirma C*** befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr sagen kann, als ich bei der letzten Niederschrift angegeben habe.
Zur Firma ***Subfirma PF*** befragt gebe ich an, dass die Haushilfe-Aufträge erledigt hat. Zu dieser Firma bin ich so gekommen, dass sich eine Person in einem Gasthaus im ***PLZ3*** in der ***Adresse04*** kennen gelernt habe. An den Namen dieser Person kann ich mich nicht mehr erinnern. Auch habe ich keine Telefonnummer von dem Mann. Befragt zu den beiden Verträgen, die ich mit der Firma ***Subfirma PF*** gemacht habe, gebe ich an, dass ich die in einem Auto gemacht habe.
Befragt zu der Firma ***Name Firma1*** gebe ich an, dass ich da die Hausbetreuung mache.
Meine Frau kümmert sich um die Kinder und macht die Rechnungen.
Winterdienst mache ich auch aber nur mit Subfirmen. Das ist aber jedes Jahr eine andere Firma, weil ich nicht zufrieden bin mit den Firmen und ich Qualität liefern muss.
In der ***Adresse03*** arbeitet derzeit meine Cousine ***Vorname M2***, die bei mir angemeldet ist. Ich habe noch weitere 7 Personen bei mir angemeldet.
Befragt zu einer Frau ***Name GD*** gebe ich an, dass ich diese nicht kenne.
Befragt zu den Unterlagen gebe ich an, dass die Unterlagen zu 2013 und 2014 bei mir daheim sein müssen.
Die Niederschrift wird um 15:10 unterbrochen und wird in Form einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO in den Räumlichkeiten der Firma ***Name Einzelunternehmen***. fortgesetzt.
Die Niederschrift wird an der Firmenadresse in ***PLZ4*** ***Ort1***, ***Adresse05*** um 16:10 weitergeführt.
Befragt zu der Firma ***Subfirma I*** gebe ich an, dass ich auch hier eine Ansprechperson im Gasthaus kennen gelernt habe.
Die Werkverträge habe ich gemeinsam mit ***Name MB*** aufgesetzt. Mit ihm bin ich gut befreundet und er hat gesagt, dass ich Verträge machen muss und mir dabei geholfen.
Seit Jänner 2011 haben wir einen großen Vertrag mit der ***Adresse02*** und daher haben wir angefangen, mit Subfirmen zu arbeiten. Davor habe ich das mit meinem eigenen Personal und mit ***Name MB*** und ***Name ZV*** geschafft.
Telefonnummern habe ich immer nur von den Mitarbeitern der Subfirmen gehabt.
Die Unterlagen 2010 bis 2014 werden dem Organ der Finanzpolizei übergeben, das sind gesamt 11 Ordner. Es wird vereinbart, dass Herr ***Exgatte*** zu einem gesonderten Termin, der vom Organ ***Name Bediensteter*** noch telefonisch bekannt gegeben wird, zu einer weiteren Niederschrift und zur Abholung der Unterlagen in das ***Bezeichnung Behörde*** ***PLZ5*** ***Ort1***, ***Adresse06*** kommen wird.
Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 3 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am gab der Exgatte sinngemäß das Nachstehende an:
Die Fa. ***Name Einzelunternehmen*** lautet auf meine Gattin ***Bf1***, die die Inhaberin ist. Ich kümmere mich um die Personalangelegenheiten und mache ich Sub-Verträge. Meine Gattin kümmert sich um die Familie und sie schreibt die monatlichen Rechnungen, beantwortet Mails. Außerdem ist sie noch als Hausbetreuerin bei der Fa. ***Name Firma2*** tätig. Sie kann sich die Arbeitszeit frei einteilen.
Zwischen der Firma ***Name Einzelunternehmen***. und mir gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Ich bin als Hausarbeiter bei der Fa. ***Name Firma1*** Vollzeit beschäftigt. Ich reinige Häuser im ***PLZ2*** ***Adresse07*** und im ***PLZ3*** ***Adresse08***. Ich habe keine fixe Arbeitszeit, aber ich muss die Aufträge der Woche bis Samstag 13 Uhr erledigt haben.
Die ***Name Einzelunternehmen*** betreut mehrere Adressen (siehe Beilage 1 Bezeichnung: Reinigung 2014) der ***Name Firma1*** und ***Name Firma2***. Die in der Liste angegebenen Adressen sind vollzählig. Die Auftragsvergabe erfolgte von der ***Name Firma2*** und ***Name Firma1*** schriftlich vor ca. 10 Jahren. Da wir eine gute Qualität bieten, haben wir keinen Auftrag verloren. Es wird öfter als im Vertrag angegeben, gereinigt. Oft müssten wir nur einmal das Stiegenhaus bzw. das Erdgeschoß reinigen, wir erledigen dies aber 3-4 mal in der Woche.
Die Arbeiten bei den Adressen sind sehr unterschiedlich und es kommt auf die Jahreszeiten an, welche Arbeitsstunden erforderlich sind. Auch ist die Personaleinteilung unterschiedlich bei den angeführten Adressen.
Vom Eigenpersonal arbeitet folgendes Personal:
[...]
Gartenbetreuung: siehe Beilage 1 - Adressen wurden mit einem Kreuzerl versehen
Winterdienst: siehe Beilage 2 - benannt Winterdienst 2013/2014 und 2014/2015 Winterdienst wird erst seit ca. 2007 oder 2008 angeboten und seit 2011 vermehrt.
Auf den Adressen, wo keine Subfirma eingesetzt wird, kümmert sich das Eigenpersonal um die Schneeräumung, nachdem sie am Vortag von mir verständigt wurden. Auch ich führe Schneeräumungen durch.
Ab 2011 wird vermehrt Winterdienst angeboten, aber nach langer Überlegung habe ich niemanden eingestellt, sondern habe Subfirmen gesucht, damit ich weniger Stress habe.
Die Preiskalkulation wird von mir so vorgenommen, dass mir ein Stundesatz von mindestens € 25,- (netto) überbleibt. Den benötigten Stundenaufwand schätze ich. Das Material kaufen wir selber. Die Preiskalkulation für den Winterdienst habe ich mit 30 - 60 Euro pro Stunde angesetzt.
Fragen zur Kontaktaufnahme mit Subfirmen (siehe Beilage 3)
[...]
Mir werden 5 Bilder von Personen gezeigt und ich gebe bekannt, dass mir diese Personen unbekannt sind. Auch der Name ***Nachname S*** ist mir unbekannt.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass ich bei den Subfirmen keine Geschäftsadresse aufgesucht habe und auch keine Gültigkeit der UID Nummer überprüft habe.
Ich gebe bekannt, dass alle Leistungen, die in Rechnung gestellt wurden, auch von diesen Firmen erbracht worden sind.
Von den Organen der Finanzpolizei wird mitgeteilt, dass es sich bei den Subfirmen um Betrugsfirmen handle. Das Verfahren wird nicht mehr nach der BAO weitergeführt.
Es muss das Verfahren gewechselt werden und eine Einvernahme nach dem Finanzstrafgesetz oder nach der StPO erfolgen. Auf Wunsch des Rechtsanwaltes Dr. ***Name RA1*** erfolgt die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt jedoch im Oktober 2015.
Die zur Verfügung gestellten Belege der Jahre 2010-2014 (das sind 11 Ordner) werden ***Exgatte*** übergeben.
(Anmerkung des Richters: Der Niederschrift waren die 3 oben angeführten Beilagen betreffend Reinigung/Gartenbetreuung, Winterdienst und Subfirmen angefügt).
Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 4 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Am wurde der Exgatte in Anwesenheit dessen steuerlichen Vertreters als Verdächtigter vernommen und gab dieser nach Belehrung gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG das Nachfolgende an:
Zu den Inhalten der Niederschriften vom , und möchte ich keine Klarstellungen vornehmen. Der Inhalt der Aussagen bleibt vollinhaltlich aufrecht.
Ich mache für die Subfirmen die Überweisungen.
Zur Rechnung ***Subfirma N*** XXXX/2011 vom für den Leistungszeitraum bis in Höhe von netto € 19.620,- zuzügl. 20% USt von € 3.924,- gesamt brutto € 23.544,- über diverse Baustellen in ***Ort1*** erkläre ich folgendes: Für mich ist es Winterdienst, auch wenn etwas Anderes auf der Rechnung steht. Ich habe doch den Vermerk Schneeräumung gemacht. Ansprechpartner weiß ich nach wie vor keinen, da ich in einem Gasthaus in der ***Name Straße M*** Kontakt zu einer Person gehabt habe.
Bezahlung der Rechnung erfolgte, bevor die Leistungserbringung vollzogen war.
Zur Rechnung der ***Subfirma G*** 2014/XXX/01 vom LZR Jänner 2014 um
€ 9.750,55 bezahlt am erkläre ich folgendes: Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma I*** YYY/2015 vom LZR Feber 2014 in Höhe von € 9.650,50 über Aushilfe bezahlt am gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma I*** ***XXY***/2015 vom LZR März 2014 in Höhe von € 9.650,50 über Aushilfe bezahlt am gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma I*** XYY/2015 vom in Höhe von € 9.650,50 LZR April 2014 bezahlt am . Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma I*** XYX/2015 vom in Höhe von € 9.650,50 LZR Mai 2014 bezahlt am . Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma PF*** 2015-ZZ-ZZZ vom LZR April 2014 in Höhe von € 9.330,- bezahlt am gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert.
Zur Rechnung ***Subfirma PF*** 2015-YY-YYY vom LZR Mai 2014 in Höhe von € 9.330,- bezahlt am gebe ich folgendes an: Da muss ein Fehler passiert sein. Ich kann es mir nicht erklären.
Arbeitsaufzeichnungen von meinem Personal werden nach wie vor nicht geführt.
Die Vorgangsweise, dass Rechnungen von Fremdleistern bereits bezahlt wurden, bevor die Leistung erbracht bzw. vollständig erbracht wurde, entspricht nicht der üblichen Geschäftsgebarung unter Unternehmen. Die vorhandenen Rechnungen Ihrer Fremdleistungsunternehmen sind bekannte Scheinunternehmen, deren Geschäftszweck es war, Rechnungen und z.T. Anmeldungen zu verkaufen.
Meine Preisberechnung bei Subfirmen ist ca. € 23,- pro Stunde, aber ich mache nur Pauschalbeträge. Ich sage, dass die Arbeiten erbracht wurden.
Winterdienst:
Für den Winterdienst habe ich ein Budget von ca. € 50.000 - € 60.000 geplant. Ich habe noch keine Subfirma für den Winterdienst 2015/2016 beauftragt.
Sie haben in den Vorjahren immer im Oktober die Verträge für den Winterdienst abgeschlossen, warum heuer noch nicht?
Es ist noch kein Schnee, aber ich habe schon Gespräche geführt. Zu größeren Firmen habe ich kein Vertrauen. Zu Personen, die ich im Kaffeehaus kennenlerne, die ich jedoch nicht kenn, habe ich größeres Vertrauen, dass die Arbeit entsprechend erledigt wird. Im Prinzip hat die Arbeit gepasst, wenn nicht, habe ich es selber gemacht. Ich habe den glaublich Chef angerufen und gesagt, dass es nicht gepasst hat. Bei den Anlagen ***Adresse03*** und ***Adresse02*** habe ich bei der Reinigung immer mit den Arbeitern Kontakt gehabt, nicht beim Winterdienst in den anderen Anlagen. Den Stundentarif für den Winterdienst kann ich nicht nennen; ist witterungsabhängig.
Reinigung/Hausbetreuung:
Derzeit habe ich als Subfirma die Fa. ***Subfirma BI***, die ich in den Vorjahren schon hatte. Sie betreuen die ***Adresse02*** und die ***Adresse03*** zusätzlich zu ***Name Reinigungskraft1***, die 30 Stunden dort arbeitet.
Vertrag mit Fa. ***Subfirma C***:
Der Vertrag mit der Fa. ***Subfirma C*** wurde von meiner Frau unterschrieben. Sie unterschreibt alle Verträge, die Gespräche führe ich mit den Personen. Die Rechnung ist mit LZR Feber 2015 ausgestellt und bezahlt wurde die Rechnung am . Die Rechnung ist falsch, denn es sollte der LZR März 2015 sein. In der Niederschrift vom wurde noch ausgesagt, dass das Personal der ***Subfirma C*** nur bis zum tätig war und danach nicht mehr erschienen ist. Der GF der ***Subfirma C***, ***Name GF C***, wurde von der Finanzpolizei niederschriftlich zur ***Name Einzelunternehmen*** befragt und er gab an, dass er diese Fa. nicht kenne und auch keine Arbeiten im Reinigungsbereich und Hausbetreuung anbietet.
Die Ansprechpartner waren für jede einzelne Subfirma immer andere Personen.
Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 5 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Am gab ***Name Reinigungskraft2***, eine der Reinigungskräfte der Bf., niederschriftlich vernommen das Folgende an:
[...]
Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 6 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Am wurde ***Name Reinigungskraft3***, eine weitere Reinigungskraft der Bf. niederschriftlich vernommen und gab diese das Nachstehende an:
[...]
Am und am wurde ***Name Reinigungskraft4***, eine weitere Reinigungskraft der Bf., niederschriftlich vernommen und gab diese das Nachstehende an:
Ich arbeite seit ca. 4 Jahren bei der Fa. ***Name Einzelunternehmen*** als Reinigungskraft. Ich arbeite nur in der ***Adresse02*** seit 4 Jahren. Ich arbeite 30 Stunden, seit einem Jahr, 6 Stunden pro Tag. Vorher waren es 5 Stunden pro Tag. Ich bin um ca. 6:30 bis 7 Uhr in der Arbeit in der ***Adresse02***. Ich bekomme Hilfe von ***Vorname M3*** 1-2 mal pro Woche, für ca. 3 Stunden. Bei viel Arbeit wie Fensterputzen, Garage reinigen oder Gartenarbeiten kommt der Chef mit anderen Leuten. Die Fenster und Garage werden 2 mal pro Jahr gereinigt, da bringt der Chef 2-3 Leute. Die Gartenarbeit wird cirka 2 mal pro Monate gemacht, auch hier bringt der Chef die Leute. Kontrolliert wird die Arbeit von diesen Leuten von mir oder vom Chef. Wenn viel Licht in der Garage kaputt ist, kommen Leute und tauschen die Lampen. Ich verstehe die Leute nicht, sie sprechen nicht deutsch, kroatisch oder serbisch. Die Schneeräumung machen auch diese Leute. Die Schneeräumung erfolgt mit Maschine. Keine Ahnung woher Maschine ist. Fenster wurden Ende September/Anfang Oktober geputzt. Garten glaube ich am vorigen Montag. Es kommen immer andere Leute. Im Stiegenhaus hilft nur ***Vorname M3***, keine anderen Leute. Bei Schnee kommt der Chef mit Leute und sagt, was sie arbeiten müssen. Dann fährt er weg und kommt später und kontrolliert. Bei viel Schnee kommt Chef mit 4 Leute, sonst mit 2-3 Leuten.
[...]
[...]
Diese Niederschriften sind auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilagen 8-10 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Im Bericht über das Ergebnis der der Außenprüfung vom wurde neben anderen nicht strittigen Feststellungen (in der Tz. 3 betreffend Luxustangente und Privatanteil, in der Tz. 4 betreffend nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und in der Tz. 5 betreffend den Privatanteil bei den Telefonkosten) in der Tz. 1 die Prüfungsveranlassung dargelegt und unter der Tz. 2 die Fremdleistungen von Subfirmen beziehungsweise die Scheinrechnungen thematisiert:
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Stellungnahme der Bf. vom zur Niederschrift o4.03.2020:
[...]
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2015, Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015, Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015.
Gegen alle diese Bescheide brachte die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO unterbleibt. Des Weiteren wurde eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.
Begründend führte die Bf. aus:
"Sachverhalt
***Bf1*** erbringt Reinigungsleistungen.
Aufgrund hoher Auftragsstände konnten die Aufträge nicht zur Gänze mit eigenem Personal durchgeführt werden.
Es wurden daher Aufträge an Subunternehmen vergeben. Die Rechnungen dieser Subunternehmen wurden als "Fremdleistungen" aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Im Zuge der Außenprüfung, über deren Ergebnisse seitens der belangten Behörde gemäß
§ 150 BAO der Bericht vom erstattet wurde, wurden die oben angeführten Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Dies wurde wie folgt begründet:
Die einzelnen Rechnungen laut Beilage 1 beinhalten Leistungsbeschreibungen für angeblich durchgeführte Hausbetreuungen und Winterdienste. Dies Arbeiten wurden nie erbracht, die Eingangsrechnungen dienten lediglich der Gewinnminimierung.
Daher werden die gesamten Beträge, die in diesen als Scheinrechnungen zu qualifizierenden Rechnungen angeführt sind, als Betriebsausgaben nicht anerkannt und die beanspruchten Vorsteuern rückfordert.
Laut den Einvernahmeprotokollen war Herr ***Exgatte***, ***PLZ4*** ***Ort1***, ***Adresse05*** Haus ***NN*** SVNR ***ZZZZTTMMJJ***) für die Durchführung und Abwicklung der Geschäfte mit den angeblichen Subfirmen zuständig.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 wiederaufgenommen und gemäß den Feststellungen der Außenprüfung ein abgeänderter Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erlassen.
Rechtliche Würdigung
Mangelhafte Sachverhaltsermittlung
Wie dem Prüfungsbericht entnommen werden kann, konnte die belangte Behörde bis zum Abschluss der Außenprüfung nicht abschließend klären, ob es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um "reine Scheinrechnungen, oder Deckungsrechnungen für andere gereinigte Objekte handelt.
Nach herrschender Ansicht liegt dann ein Scheingeschäft und somit eine Scheinrechnung vor, wenn ein Geschäft gar nicht oder nicht in der Form, wie es erklärt wurde, gelten soll. Ein absolutes Scheingeschäft ist dann gegeben, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam. Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (vgl. Ritz, BAO, § 23 Rz 1 ff). Soweit die belangte Behörde behauptet, dass es sich bei den gegenständlichen Belegen um Scheinrechnungen handelt, denen überhaupt kein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, wären alle Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (§ 23 BAO).
Die diesbezügliche Beweislast trifft die belangte Behörde.
Es wird kein Nachweis über die Scheinfirmen erbracht. Weiters wurde der Unterschlagungstatbestand, welcher sich aus den finanzpolizeilichen Niederschriften klar ergibt, trotz wiederholter Einwendung durch den steuerlichen Vertreter von ***Bf1***, Herrn Mag. Heisinger, nicht weiterverfolgt. Seit dem wurde Hr. ***Exgatte*** als Verdächtiger und nicht mehr als Zeuge befragt. Trotzdem wurden gegen ihn keinerlei Schritte unternommen. Sollte es sich tatsächlich um Scheinfirmen handeln, wurden die überwiesenen Beträge von Hr. ***Exgatte***, wie er in den Niederschriften angibt, eigenverantwortlich verwendet. Sohin ist gegenüber ***Bf1*** eine Unterschlagung vorliegend, welche ebenfalls als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Die Unterschrift auf den Überweisungsbelegen kann teilweise nicht eindeutig ***Bf1*** zugeordnet werden.
Es wurde seitens der ermittelnden Behörde keinerlei Maßnahmen gesetzt, die wahren Sachverhalte der Zahlungen aufzuklären. Trotz Aufforderung und klarer Beweise aus den finanzpolizeilichen Niederschriften der Täterschaft für die Unterschlagungen, wurde keine Einvernahme von Hr. ***Exgatte*** durchgeführt. Einerseits wäre hier geklärt worden, wofür die Zahlungen der Deckungsrechnungen, explizit nicht Scheinrechnungen, vorgenommen wurden.
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall diesen offenen Fragen nicht nachgegangen ist hat sie den den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
II) Verletzung des Parteiengehörs
Die belangte Behörde hat es - wie bereits oben dargestellt - gänzlich unterlassen darzulegen, aus welchen konkreten Gründen sie im Einzelfall die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe verweigert. Somit war es ***Bf1*** im Rahmen ihres Rechtes auf Parteiengehör nicht möglich, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weiters wurden im Rahmen der Außenprüfung von Seiten unserer Mandantin im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht folgende Unterlagen vorgelegt:
1. Unterlagen zum Nachweis des Bestehens der Subunternehmen (Firmenbuchauszüge, Ausweiskopien, Auszüge aus dem Gewerberegister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, etc.)
2. Leistungsaufzeichnungen sowie Abnahmeprotokolle zum Nachweis, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
3. Unterlagen zur Dokumentation der Zahlungsempfänger.
4. Unterlagen über die Liegenschaften, welche gereinigt werden und die Aufstellung der dort tätigen Mitarbeiter.
Diese Unterlagen wurden von Seiten der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt. Bei Durchsicht der gereinigten Objekte in Verbindung mit den namhaft gemachten Reinigungskräften oder Subfirmen zeigt sich eindeutig, dass es sich um Deckungsrechnungen und nicht um Scheinrechnungen handelt. Dadurch ergeben sich gravierend andere Einkommenssteuerbasen.
Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen ***Bf1*** mitzuteilen, aus welchen konkreten Gründen diese als Nachweis in den strittigen Punkten als nicht ausreichend erachtet werden.
Unbeachtet blieben weitgehend auch die von Seiten ***Bf1*** gestellten Beweisanträge - insbesondere betreffend die Vernehmung von Zeugen und der Würdigung der Finanzpolizeilichen Niederschriften.
Die oben dargestellte Vorgehensweise der belangten Behörde verletzte Frau ***Bf1*** im Recht auf Parteiengehör.
Ill) Rechtswidrige Beweiswürdigung
Da - wie bereits dargelegt - die belangte Behörde die unter II) angeführten Unterlagen in keinster Weise gewürdigt hat, ist die vorgenommene Beweiswürdigung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar bzw. widerspricht den Denkgesetzen.
IV) Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes
Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als sich das im Prüfungsbericht Dargestellte aus dem zugrundeliegenden Akt nicht ableiten lässt. Die belangte Behörde hat der gegenständlichen Entscheidung somit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
Es wurde die Existenz der Subunternehmer als auch die Identität der Zahlungsempfänger ohne Anforderung von Unterlagen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Firmenbuchauszügen, Gewerbeberechtigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Leistungsaufzeichnungen oder Übergabeprotokolle behauptet.
Der Unterschlagungstatbestand wurde trotz Vorlage von fragwürdigen Überweisungsbelegen und finanzpolizeilicher Niederschriften nicht weiterverfolgt.
Damit hat die Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, dass die Seriosität ihrer Geschäftspartner ordnungsgemäss überprüft und dokumentiert wurde.
Nach hA ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, über die Empfängernennung hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Ist der Empfänger eine Kapital- oder Personengesellschaft, so besteht keine Pflicht, Informationen über die Gesellschafterverhältnisse einzuholen, nach atypisch Stillen zu fragen, Subunternehmer auszuforschen, Beteiligungsstrukturen nachzuprüfen oder sich nach Treugeber oder Hintermännern zu erkundigen. Mit der exakten Empfängernennung ist das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde iSd § 162 BAO erfüllt, der Abzug als Betriebsausgabe insofern gesichert (vgl. hierzu Beiser, "Die Empfängernennung nach § 162 BAO" mit den dortigen Zitaten, im SWK-Heft 35/36 vom ).
VI) Mangelhafte Begründung des Abgabenbescheids
Gemäß § 93 Abs. 3 BAO sind Bescheide denen Anbringen zugrunde liegen, welchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, begründen.
Da wie unter I) bereits ausführlich dargelegt, der der gegenständlichen Beweiswürdigung zugrunde gelegte Sachverhalt im Einzelfall nur mangelhaft ermittelt wurde, war es der belangten Behörde nicht möglich in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen konkreten Gründen sie die Abzugsfähigkeit der strittigen Betriebsausgaben im Einzelfall verneint.
VII) Mangelhafte Begründung des Bescheids über die Wiederaufnahme
Darüber hinaus sind die Wiederaufnahmebescheide auch insoweit ersatzlos aufzuheben, als es die belangte Behörde im vorliegenden Fall gemäß § 303 BAO rechtswidrig unterlassen hat anzuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde welchen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansieht.
VIII) Rechtswidrige Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs
Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei allen als "Fremdleistung" erfassten Rechnungen, um tatsächlich erbrachte Leistungen. Des Weiteren wurde auch der Aufforderung zur Empfängerbenennung - soweit sie erfolgt ist - in allen Fällen ordnungsgemäß nachgekommen. Die Verweigerung des Betriebsausgabenabzuges erfolgte somit rechtswidrig.
IX) Rechtswidrige Schätzung von Grundlagen für die Abgabenerhebung
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Ziel, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bestmöglich - wenn auch im Schätzungswege - zu ermitteln und der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, ist zu beachten. Für die Anwendung des § 162 BAO bleibt in diesem Zusammenhang somit kein Raum. Schätzungsergebnisse unterliegen - nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a bzw. des § 280 Abs. 1 lit e BAO - der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl zB ; , 2009/15/0181, ebenso EStR 2000, Rz 1108). Die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist ebenso zu begründen. Im vorliegenden Fall wurden die Umstände für die Schätzung des tatsächlichen "Fremdleistungsaufwandes" mit 0 % der ursprünglich verbuchten Kosten, in keinster Weise begründet und ausgeführt.
Zusammenfassung
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich, wie ausführlich dargestellt, somit in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Wir ersuchen daher um antragsgemäße Erledigung (…)"
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" das Folgende aus:
Das ***FA*** sieht die getroffenen Feststellungen (Vorliegen von Scheinrechnungen, Versagen des Vorsteuerabzuges und der Betriebsausgaben) in Übereinstimmung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen als ausreichend begründet an.
Der Gatte der Unternehmerin handelte im Rahmen des Betriebes mit der Zustimmung und Handlungsvollmacht der Bf., die Zurechnung an die Unternehmerin erfolgte daher nach h.a. Ansicht zu Recht. Das belangte FA ersucht daher um Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Es wurde gem. § 262 BAO ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt.
Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO weist wesentliche inhaltliche Mängel (keine Darstellung des strittigen Abgabenbetrages) auf. Es erfolgte ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO.
In der Niederschrift vom gab der als Beschuldigte einvernommene Exgatte insbesondere an, dass
er seine bisherigen Aussagen aufrecht halte,
die ***Name Einzelunternehmen*** von der Bf. gegründet worden sei,
die Idee, die ***Name Einzelunternehmen*** zu gründen aber von ihm gewesen sei,
die Bf. und der Exgatte das Unternehmen von Anfang an geführt haben,
sowohl die Bf. als er selbst je eine Karte und somit Zugang zum Firmenkonto gehabt haben,
dass die Bf. die Rechnungen für die ***Name Einzelunternehmen*** ausgestellt habe,
sowohl die Bf. als auch er selbst den Steuerberater beauftragt haben und für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich waren und
er selbst zwar die Gespräche mit den Subunternehmen geführt, aber die Bf. die Verträge erstellt habe.
Befragt zu den einzelnen Subunternehmen und von ihm durchgeführten Kontrollen dieser Unternehmen gab der Exgatte insbesondere das Folgende an:
Zur ***Subfirma B***:
Frage Finanzstrafbehörde (FSB): Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma B*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt?
Exgatte/Beschuldigter: Wir hatten und im Gasthaus getroffen. Aus meinen Unterlagen sehe ich, dass ich hier Kontakt mit Hrn. ***Name Kontaktperson Subfirma B*** hatte. (…)
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt?
Exgatte/Beschuldigter: Weiß ich nicht.
Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert?
Exgatte/Beschuldigter: Damals wusste ich das nicht.
Frage FSB: Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. Das war die Aufgabe für zuhause im Büro. Auf Nachfrage gebe ich an, ja, das wäre die Aufgabe meiner Frau gewesen. Ob sie es schlussendlich gemacht hat, weiß ich nicht. Habe ich nicht mehr überprüft.
Frage FSB: Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Nein, ich habe nur auf den Namen geschaut.
Zur ***Subfirma N***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma N*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Hier habe ich einen Herrn ***Vorname I*** getroffen. (…)
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt?
Exgatte/Beschuldigter: Irgendwas haben wir vielleicht kontrolliert. Ich weiß nicht mehr, was im Büro passierte.
Dem Beschuldigten werden die Rechnungen der ***Subfirma N***, welche an die ***Name Einzelunternehmen*** ausgestellt wurden, gezeigt. Auf den Rechnungen werden "diverse Bauarbeiten" für "diverse Baustellen" und kein Winterdienst verrechnet.
Frage FSB: Was sagen Sie dazu?
Exgatte/Beschuldigter: Für diese Objekte habe ich nur Winterdienst gemacht.
Frage FSB: Vorhalt: Warum steht hier dann Bauarbeiten?
Exgatte/Beschuldigter: Keine Ahnung. Ich habe das nicht kontrolliert. Das war Aufgabe vom Büro. Wir hatten nie Bauleistungen, das weiß ich. (…)
Frage FSB: Wieso wurden die Rechnungen mit Umsatzsteuer gelegt und entrichtet?
Exgatte/Beschuldigter: Ich weiß erst seit 2016, dass man hier keine USt fakturiert, vorher wusste ich das nicht. (…)
Zur ***Subfirma D2***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma D2*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Diese Firma habe ich glaube ich im Gasthaus ***Name Gesthaus S*** in der ***Name Straße M*** getroffen.
Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt?
Exgatte/Beschuldigter: Es war ein Herr, der nannte sich mit Spitznamen Herr ***Spitzname***. (…)
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen?
Exgatte/Beschuldigter: Wir haben uns im Internet schlau gemacht, was ausgedruckt wurde, weiß ich nicht. (…)
Zur ***Subfirma PS***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma PS*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Im Gasthaus. Ich habe mit Herrn ***Vorname P*** gesprochen.
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt?
Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben.
Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…)
Zur ***Subfirma G***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma G*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Wir haben uns irgendwo auf einer Baustelle im ***PLZ6*** getroffen.
Frage FSB: Welche Baustelle? Sie sind doch nicht auf Baustellen tätig.
Exgatte/Beschuldigter: Es war ein Mann im Cafe, dem ich sagte ich brauche Personal; er hat mich auf die Baustelle in den ***PLZ6*** gebracht.
Frage FSB: Wer war der Mittelsmann?
Exgatte/Beschuldigter: Ein Kroate.
Frage FSB: Wie war sein Name?
Exgatte/Beschuldigter: Keine Ahnung. (…)
Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner?
Exgatte/Beschuldigter: Er heißt ***Name AP***.
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt?
Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben.
Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…)
Frage FSB: Als Leistungsort ist auf den Rechnungen "Bauvorhaben Raum ***Ort1***" angeführt. Was sagen Sie dazu?
Exgatte/Beschuldigter: War nicht wichtig. (…)
Zur ***Subfirma I***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma I*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Gasthaus ***Name Gasthaus P*** in der ***Name Straße M***.
Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner?
Exgatte/Beschuldigter: Ich kann mich nicht daran erinnern.
Frage FSB: Ist dies nicht aus Ihren Aufzeichnungen ersichtlich?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…)
Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…)
Zur ***Subfirma B2***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma B2*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Zu den gesamten ***Subfirma B2*** Fragen verweise ich auf oben. Es gilt dasselbe.
Zur ***Subfirma C***:
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma C*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war?
Exgatte/Beschuldigter: Zur ***Subfirma C*** verweise ich auch auf meine bisherigen Antworten.
Frage FSB: Vorhalt: Der GF konnte sich bei seiner Einvernahme nicht an die Leistungsbeziehungen zu Ihnen erinnern. Können Sie sich das erklären?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. Ich hatte mit ***Name AP*** Kontakt.
Frage FSB: Vorhalt: Mit diesem Herrn hatten Sie schon zu einer anderen Firma, nämlich der ***Subfirma G*** Kontakt.
Exgatte/Beschuldigter: Ja, kann sein. (…)
Zur ***Subfirma PF***:
Frage FSB: Ist hier auch alles gleich, wie bei den anderen Firmen?
Exgatte/Beschuldigter: Ja.
Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma PF*** zu Stande?
Exgatte/Beschuldigter: Ich war im ***PLZ3*** im Gasthaus ***Name Gasthaus D***. Ich war dort etwas trinken.
Frage FSB: Und Sie haben wieder einen fremden Menschen angesprochen, ob er nicht Subpersonal für Sie hätte?
Exgatte/Beschuldigter: Ja. Namen kenne ich nicht. Er hat gesagt er hat eine Firma ***Kurzbezeichnung Subfirma PF*** und hat auch Unterlagen dazu.
Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? (Anmerkung des Richters: Die Fragen wurden oben schon beantwortet)
Zu allen Unternehmen:
Frage FSB: Hatten Sie Mailkontakt zu den oben genannten Firmen?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…)
Frage FSB: Ist Ihnen aufgefallen, dass keine der gegenständlichen Firmen einen Internetauftritt hatten?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…)
Frage FSB: Wissen Sie, welche Kontrollpflichten Sie bei Rechnungen haben?
Exgatte/Beschuldigter: Damals wusste ich das nicht-
Frage FSB: Haben Sie Buchhaltungskenntnisse?
Exgatte/Beschuldigter: Nein.
Frage FSB: Wissen Sie, wie eine ordnungsgemäße Rechnung auszusehen hat?
Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…)
Auch diese Niederschrift vom ist von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 1 dem Antwortschreiben der Bf. vom , mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom beantwortet worden ist, beigelegt worden.
Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ***Bezeichnung Bezirksgericht*** vom TT. Monat JJJJ, GZ ***XX C XX/JJx***, wurde die Ehe der Bf. von ihrem Exgatten geschieden und ausgesprochen, dass das überwiegender Verschulden die beklagte Partei (den Exgatten) trifft.
Auf der Seite 4 des Scheidungsurteiles ist das Vorbringen des Exgatten ersichtlich, dass die ***Name Einzelunternehmen*** als Einzelunternehmen zwar von der klagenden Partei gegründet worden ist, dass die überwiegende Tätigkeit in diesem beziehungsweise für dieses Unternehmen vom Exgatten (angeblich 30 Stunden/Woche) und nicht von der Bf. (angeblich maximal eine Stunde pro Woche für Büroarbeiten) bewältigt worden wäre.
Auf der Seite 10 des Scheidungsurteiles ist festgehalten, dass die Streitteile ursprünglich sehr arm gewesen sein, dass sie aber im Laufe der Ehejahre die finanzielle Lage sehr gut haben verbessern und ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können.
Auf der Seite 14 des Scheidungsurteiles ist ersichtlich, dass der Exgatte vom Firmenkonto einen Betrag von € 30.000 abgehoben hatte, ohne dies mit der Bf. abzusprechen. Weiters ist auf dieser Seite ausgeführt, dass der Exgatte die Bf. mit dem Tod für den Fall bedroht habe, falls die Bf. ihrem Exgatten die Zeichnungsbefugnis über das Firmenkonto entziehen sollte.
Auf der Seite 15 des Scheidungsurteiles ist ersichtlich, dass eine einvernehmliche Scheidung auch deswegen gescheitert war, weil die Bf. und der Exgatte keine Einigung über die Aufteilung des Unternehmens (Anmerkung: der ***Name Einzelunternehmen***) haben erzielen können.
Auf der Seite 16 des Scheidungsurteiles ist das Vorbringen des Exgatten festgehalten, Selbstmord zu begehen, weil das Unternehmen (Anmerkung: die ***Name Einzelunternehmen***), das er aufgebaut habe, nicht mehr ihm gehören würde.
Auf den Seiten 17f des Scheidungsurteiles ist ausgeführt, dass die Bf. in einem speziellen Fall im Jahr 2017 die Kündigung einer Reinigungskraft ausgesprochen hat und dass sich die Bf. hinsichtlich der Vorgangsweise bei dieser Kündigung auch mit Steuerberaterin abgesprochen hat.
Auf der Seite 26 des Scheidungsurteiles ist schließlich festgehalten, dass sich aus einem im diesen Urteil nicht näher spezifizierten Parallelverfahren gezeigt habe, dass zwischen der Bf. und dem Exgatten (Zitat:) im geschäftlichen Bereich weitgehende Verflechtungen bestanden und die Streitteile gewöhnlich lavierend agierten.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.
Am übermittelte das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde einen Vorhalt mit folgendem Inhalt (Anmerkung: die Abkürzung "ABB" steht für das Amt für Betrugsbekämpfung):
"Sehr geehrte Damen und Herren!
1.) In der TZ1 des Betriebsprüfungsberichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache wurde die Prüfungsveranlassung dargelegt und ausgeführt, dass einige der Subfirmen, die Fremdleistungen erbracht haben, Scheinunternehmen gewesen sein.
Es ergeht das Ersuchen um Übermittlung jener Unterlagen, auf deren Grundlage die in der TZ2 angeführten Unternehmen als Scheinunternehmen qualifiziert worden sind.
Im Bedarfsfall möge mit dem ABB/mit der FinPol Kontakt aufgenommen werden.
2.) Im Betriebsprüfungsbericht sind betreffend die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 die als Scheinunternehmen qualifizierten Subunternehmen mitsamt den Rechnungsbeträgen (Rechnungsbetrag und USt) angeführt.
Es ergeht das Ersuchen, die Rechnungen, die als solche an Scheinunternehmen qualifiziert worden sind, dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
3.) Aus dem Vorlagebericht ist ersichtlich, dass ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht worden ist und dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Es ergeht das Ersuchen
- um Bekanntgabe der Geschäftszahl oder der Geschäftszahlen der anhängig gemachten Strafverfahren
- um Übermittlung (sofern vorhanden) der Sachverhaltsdarstellungen, der Anklageschriften/Strafanträge und der abschließenden Beschlüsse/Urteile beziehungsweise
- um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bzw. der Verfahrensstände für den Fall, dass noch keine abschließenden Beschlüsse/Urteile ergangen sein sollten
Im Bedarfsfall möge mit dem ABB Kontakt aufgenommen werden.
4.) Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist ersichtlich, dass außer den Fremdleistungen auch andere Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 ausgeführt worden sind, in der Beschwerde wird allerdings ausschließlich auf die TZ2 Bezug genommen.
Aus den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung in den TZ3 bis TZ5 von der Bf. bekämpft worden wären. Auch dürfe in Ansehung der Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 keine Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt worden sein.
Hat die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 gesondert bekämpft? Betreffend die ausgesetzten Beträge ausschließlich die Feststellungen in der TZ2 oder auch andere Feststellungen in den TZ3 bis TZ5?"
Nach durch das Bundesfinanzgericht kurzfristig erfolgter Verifizierung des Umstandes, dass die Bf. ausschließlich betreffend die in der TZ2 angeführten Feststellungen eine Aussetzung der Einhebung beantragt hat und diese Aussetzung ausschließlich wegen der aus der TZ2 resultierenden Abgabennachforderungen bewilligt worden ist, wurde am an die Bf. und die belangte Behörde ein Beschluss mit folgendem Inhalt übermittelt:
"Die Beschwerdeführerin (Bf.) wird ersucht, die unter den Punkten 1.), 2.) und 3.) gestellten Fragen binnen eine Frist von
3 Wochen
ab Einlangen dieses Beschlusses zu beantworten.
Der belangten Behörde wird die die Möglichkeit eingeräumt, zu den in den Punkten 1.) bis 3.) gemachten Ausführungen binnen eine Frist von
3 Wochen
im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Betriebsprüfung wurden im Betriebsprüfungsbericht vom unter den TZ2 bis TZ5 Feststellungen getroffen. Die seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheide wurden seitens der Bf. ausschließlich in Ansehung der TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. Die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 sind von der Bf. demnach nicht bekämpft worden. Dementsprechend wurde seitens der Bf. auch keine Aussetzung der Einhebung betreffend die aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden, nicht strittigen Abgabennachforderungen beantragt (z.B. ESt 2012).
In der Beschwerde hat die Bf. insbesondere die Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2012 bekämpft.
1.) Nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts vermögen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht unter der TZ3 "PKW Luxustangente und Privatanteil", der TZ4 "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und TZ5 "Telefonkosten Privatanteil" für sich genommen (also auch ohne Berücksichtigung der Feststellungen in der TZ2) die Wiederaufnahmen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 zu tragen.
Angesichts der Tatsache,
- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass in der Folge hinsichtlich der durch das Finanzamt vorgeschriebenen (sich aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden) Einkommensteuern seitens der Bf. keine Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist,
wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 aufrechterhalten werden.
2.) Die Bf. hat in ihrer Beschwerde ausschließlich die Feststellungen betreffend die TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. In Ansehung des Jahres 2012 sind unter der TZ2 des Betriebsprüfungsberichtes keine Feststellungen enthalten (Bericht: "2012: 0,00 Keine Rechnungen von Subfirmen").
Angesichts der Tatsache,
- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass die Bf. hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 keine Aussetzung der Einhebung beantragt hat,
wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 aufrechterhalten wird.
3.) Für den Fall, dass die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 nicht aufrechterhalten werden sollten, wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Bf. hinsichtlich dieser Bescheide den Antrag auf eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat aufrechterhält oder diese Anträge zurücknimmt.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall dürfte nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die Höhe der Einkommensteuer 2012 tatsächlich nicht strittig sein und vermögen nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die im Betriebsprüfungsbericht dargelegten TZ3 bis TZ5 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 zu rechtfertigen, weswegen durch das Bundesfinanzgericht entsprechende Erhebungen durchzuführen und an die Bf. die unter den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Fragen zu richten waren."
Das Finanzamt beantwortete den Beschluss vom mit Schreiben vom . Auch in diesem Schreiben beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Das Finanzamt beantwortete den Vorhalt vom mit Schreiben vom und übermittelte dem Bundesfinanzgericht die angeforderten Unterlagen und Informationen. Insbesondere wurden dem Bundesfinanzgericht die angeforderten Rechnungen und ein Anlassbericht vom des Amtes für Betrugsbekämpfung an die Staatsanwaltschaft ***Ort1*** vorgelegt, in dem zu den einzelnen Subunternehmen die Erhebungsergebnisse zusammengefasst worden waren.
In Beantwortung des Beschlusses vom übermittelte die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht am (mittels Mail) eine Stellungnahme vom , der die oben im Verfahrensverlauf angeführten und dargelegten 11 Beilage beigefügt waren. In dieser Stellungnahme führt die Bf. das Nachstehende aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und mit Vollmacht des eingangs benannten Abgabepflichtigen ***Name Bf1 neu*** stellen wir binnen offener Frist die
Beantwortung des Beschlusses,
über den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend der Einkommensteuer 2010 Steuernummer ***BF1StNr1*** und beantworten folgenden Fragen:
1. Wir halten angesichts der vorläufigen Rechtsansicht des BFG, dass die TZ 3 "PKW Luxustangente und Privatanteil", TZ 4 "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und TZ 5 "Telefonkosten Privatanteil" für sich genommen hat, die Wiederaufnahmebescheide der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 nicht auf.
2. Da es im Jahr 2012 keine Ergebnisse aus TZ 2 gegeben hat, wird ebenso die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 nicht aufrechterhalten.
3. Weiters verzichten wir auf eine mündliche Verhandlung und wollen folgenden Inhalt nochmals darlegen:
Die Beschwerde vom richtet sich gegen die mangelhafte Überprüfung, Zuordnung und Beurteilung des Sachverhaltes.
Nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten in der Gebarung durch ***Exgatte*** und weiteren Verfehlungen von ***Exgatte***, hat ***Bf1*** die Scheidung der Ehe eingereicht, welche nach vielen Verzögerungen durch den Beklagten ***Exgatte*** am ***TT.MM.JJJJ*** geschieden wurde. - Beilage 7
***Bf1*** hat nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen ***Nachname Bf1 neu*** angenommen. ***Bf1*** hat in den Jahren 2010 bis 2015 keine operative Tätigkeit in der ***Name Einzelunternehmen*** entfaltet. Es wurden sämtliche Geschäfte von Hr. ***Exgatte*** abgewickelt. Die seitens des Finanzamtes als Scheinrechnungen definierten Aufwendungen wurden ausschließlich durch Hr. ***Exgatte*** ohne Wissen seiner damaligen Frau, ***Name Bf1 neu***, getätigt.
Die Überweisungen wurden durch Hr. ***Exgatte*** mittels Bank-TanCodes durchgeführt. ***Bf1*** hat erst nach 2015 Überweisungen mittels TanCodes von der Bank erklärt bekommen und diese dann durchgeführt.
Die sich ergebende EST- und UST-Nachzahlung für die Jahren 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 ist gegen Hr. ***Exgatte*** geltend zu machen. Folgende Unterlagen, Niederschriften der Finanzpolizei und Gerichtsurteile belegen die volle und alleinige Verantwortlichkeit von Hr. ***Exgatte*** für die Geschäftsgebarung (Scheinfirmen) 2010 bis 2015.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten (***Exgatte***) StPO vom Beilage 1 "Es besteht der begründete Verdacht, dass Herr ***Exgatte*** als Einzelunternehmer (***Name Einzelunternehmen***) in den Jahren 2010 bis 2018 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt hat, dass Umsatz und Einkommenssteuer ... zu niedrig festgesetzt wurden und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG begangen hat." Seite 2 Nach außen ist ausschließlich ***Exgatte*** aufgetreten.
Niederschrift Finanzpolizei Team 03 - Hr. ***Exgatte*** am. - Beilage 2
"In dieser Firma (***Name Einzelunternehmen***) organisiere ich die ganze Arbeit. Meine Frau kümmert sich hauptsächlich um die Familie. Das Aufnehmen von Personal läuft über mich. Die Verträge mit Subfirmen mache ich. Die Einzeitlung der Mitarbeiter mache ich, 80 % der finanziellen Dinge mache ich."
Weiters wird der Ablauf der Geschäfte mit den Scheinfirmen protokolliert. Niederschrift Finanzpolizei Team 3
Hr. ***Exgatte*** am - Beilage 3 ***Exgatte*** gibt an, dass sämtliche Handlungen durch ihn gesetzt werden. "Meine Frau kümmert sich um die Kinder ..."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3-Hr. ***Exgatte*** am - Beilage 4
"die Fa ***Name Einzelunternehmen*** lautet auf meine Gattin ***Bf1***, die die Inhaberin ist. Ich kümmere mich um die Personalangelegenheiten und mache ich die Sub-Verträge. Meine Gattin kümmert sich um die Familie und sie schreibt die monatlichen Rechnungen, beantwortet mails. Außerdem ist sie noch als Hausarbeiterin bei der ***Name Firma2*** tätig" Weiters werden Fragen zu den Scheinfirmen beantwortet.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten (***Exgatte***) StPO vom Beilage 5
"Ich mache für die Subfirmen die Überweisungen"
Die häufigste Antwort des Beschuldigten ist "Mein Fehler. Ich war deppert."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Fr. ***Name Reinigungskraft2*** am - Beilage 6
"Die Arbeitsanweisungen erhalte ich telefonisch von ***Exgatte***. Er sagt immer was zu tun ist."
Scheidungsurteil vom TT. Monat JJJJ - Beilage 7 Seite 16
"Er (***Exgatte***) war bestürzt, weil er daran dachte, dass das Unternehmen, das er aufgebaut hatte, dann nicht mehr ihm gehören würde."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft3*** am - Beilage 8
"… machen verschiedene Leute, die ***Exgatte*** mitbringt. Für die Außenanlagen sagt ***Exgatte*** den mitgebrachten Leuten was sie tun sollen."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft4*** am - Beilage 9
"kommt Chef mit anderen Leuten ... Kontrolliert wird die Arbeit von diesen Leuten von mir oder vom Chef."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft4*** am - Beilage 10
"Der Chef Her ***Exgatte*** (Anmekrung Finanzpolizei: gemeint ist Hr. ***Exgatte***)"
Für die Frage ob es sich um Deckungsrechnungen oder Scheinrechnungen handelt, möchte ich auch die Ausführungen von ***Name RA2*** (Anwalt von ***Exgatte***) im Schreiben vom an Hr. ***Bediensteter FA*** verweisen, welches ich beilege. - Beilage 11
Ich stelle den Antrag die Bescheide über die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 aufzuheben und durch neu zu erlassende Bescheide zu ersetzen, die den vorangegangenen und den am dargelegten Beschwerdegründen Rechnung tragen. Wir ersuchen um antragsgemäße Erledigung.(…)"
Auf Grund der Ausführungen in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bf. vom wurde durch den zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichts an die steuerliche Vertretung am eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:
"Sehr geehrter Herr ***Name F***,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie soeben mit Ihrer Kollegin, Frau ***Name K***, telefonisch besprochen ersuche ich Sie auf diesem Weg höflich um eine Information dahingehend, ob Sie den Antrag auf eine mündliche Verhandlung nur in Ansehung der zurückgenommenen Beschwerdepunkte oder überhaupt zurücknehmen.
Auch ersuche ich Sie auf diesem Weg um eine Information dahingehend, ob Sie gegebenenfalls die Entscheidung durch den gesamten Senat in Ansehung der zurückgenommenen Beschwerdepunkte oder überhaupt zurücknehmen.
Mit den Ersuchen um eine ehestmögliche kurze Rückmeldung und mit freundlichen Grüßen (…)"
Dieses Mail des Bundesfinanzgerichts wurde seitens der steuerlichen Vertretung am beantwortet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr ***Name des Richters***!
Ich darf Ihnen nach Rücksprache mit Herrn Magister Heisinger mitteilen, dass wir auf eine mündliche Verhandlung überhaupt verzichten und ebenfalls keine Entscheidung durch den gesamten Senat benötigen. Für uns ist es nur wichtig, dass unsere dargelegten Rechtsbedenken berücksichtigt werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen, (…)"
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7103035/2020, wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Da die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat des Bundesfinanzgerichts zurückgenommen hat, wurde die Stellungnahme der Bf. vom mitsamt den 11 übermittelten Beilagen der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt. Am übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme und führte insbesondere das Nachstehende aus:
"Zum Vorhalt wird fristgerecht wie folgt Stellung genommen
Auch die Sichtung der neu übermittelten Stellungnahme und Beilagen ändert nichts wesentliches am bisher schon bekannten Sachverhalt und dessen Einschätzung durch die Abgabenbehörde. Auch wenn der Gatte offenkundig die aktiv handelnde Person war, so handelte er dennoch mit Zustimmung und Handlungsvollmacht seiner Frau und die Firma war auf sie angemeldet. ***Exgatte*** agierte niemals in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern immer als Bevollmächtigter des Einzelunternehmens seiner Gattin. Sohin erfolgt die Zurechnung an sie daher trotz aller Inhalte von diversen und Einvernahmen und Stellungnahme des StB samt 11 Beilagen zurecht und sie kann sich nach Ansicht der Abgabenbehörde nur im Regresswege den Schaden bei Ihrem Exmann geltend machen.
Die Bf. hat ihrem Gatten in vollem Einvernehmen Handlungsvollmachten eingeräumt und waren die beiden sich über längere Zeit hinweg sehr einig und haben das Unternehmen unter einer bestimmten Arbeitsteilung lt. eigenen Aussagen gemeinsam betrieben. Mitgrund könnte auch der Umstand gewesen sein, dass ***Exgatte*** Angestellter bei der ***Name Firma1*** ist, die wiederum als Hauptauftraggeber auftrat. Wenn er den Betrieb wie behauptet fast ausschließlich alleine führte, hätte der Betrieb auch formell auf ihn gehen müssen. Wer Vollmachten einräumt und später erkennen muss, dass diese missbraucht werden, kann die Verantwortung hierfür nicht auf unbeteiligte Dritte (Finanzamt) überwälzen.
Nur finanzstrafrechtlich könnte die Beurteilung natürlich anders aussehen, hier wäre vielleicht zu berücksichtigen, dass keine vorsätzliche Hinterziehung durch Frau ***Nachname Bf1 neu*** persönlich erfolgte, und sie nicht die hauptsächlich handelnde Person war, jedoch ist das Fianzamt hierfür nicht zuständig. Rein abgabenseitig kann nur Frau ***Nachname Bf1 neu*** als Einzelunternehmerin und Steuersubjekt belangt werden.
Ob etwas Spielraum in der Qualifikation als Scheinrechnungen oder Deckungsrechnungen und im Falle der letzteren Berücksichtigung eines allfälligen Fremdleistungsaufwandes besteht, obliegt der Entscheidung des Gerichts. Schlussendlich basiert jedes Schätzungsergebnis nur auf den bekannten Tatsachen, und aus dem Rechenwerk der Buchhaltung lagen de facto wenige Informationen vor, er gab auch keine Preiskalkulation, Rechnungen (gleich od ER oder AR) lauteten immer nur auf Pauschale. (…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Name Einzelunternehmen*** wurde am TT.08.2007 im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** eingetragen. Die Geschäftsanschrift war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die ***Adresse05***, ***PLZ4*** ***Ort1***, der Geschäftszweig war Gebäudereinigung und die Inhaberin war durchgehend ***Bf1***, geb. am TT.03.1972, die Bf.
Der Exgatte der Bf., ***Exgatte***, geb. am ***TT.MM.19JJ***, hatte in der ***Name Einzelunternehmen*** keine Funktion. Der Exgatte war in den beschwerdegegenständlichen Jahren bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** als Hausbetreuer beschäftigt. In seiner Eigenschaft als Hausbetreuer verschaffte er der ***Name Einzelunternehmen*** einige Gebäudereinigungsaufträge.
Die Bf. selbst war in den beschwerdegegenständlichen Jahren neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei der ***Name Firma2*** beschäftigt. Die Bf. übte ihre Tätigkeit als Unternehmerin auch tatsächlich aus. So war es der Bf. beispielsweise möglich, durch ihre eigene Tätigkeit bei der ***Name Firma2*** Aufträge für die ***Name Einzelunternehmen*** zu lukrieren. Die auf das Einzelunternehmen zugelassenen Fahrzeuge musste von der Bf. angemeldet werden, da der Exgatte in diesem Unternehmen keine im Firmenbuch eingetragene Vertretungsbefugnis hatte. Die Bf. selbst war über das bestehende Firmenkonto verfügungsberechtigt und hat die Bf. ihrem Exgatten auf diesem Konto eine Zeichnungs- oder Verfügungsberechtigung eingeräumt.
Der Exgatte verfügte seitens der ***Name Einzelunternehmen*** über eine umfangreiche Vollmacht, trat für dieses Unternehmen auf und schloss Verträge ab. Der Exgatte ist daher stets für die ***Name Einzelunternehmen*** aufgetreten und wurden in der Folge auch die Rechnungen und die in diesem Verfahren beschwerdegegenständlichen Scheinrechnungen an die Bf. zur Bezahlung übermittelt. Die Bf. und der Exgatte haben in der ***Name Einzelunternehmen*** jahrelang zusammengearbeitet und hat die Bf. diese Vorgangsweise, dass der Exgatte für dieses Unternehmen tätig geworden ist und Verträge abgeschlossen hat, jahrelang gebilligt.
Den im Akt befindlichen Rechnungen waren demnach auch in vielen Fällen Banküberweisungsbelege beigefügt, die von der Bf. als Auftraggeberin (für die ***Name Einzelunternehmen***) und nicht vom Exgatten unterschrieben worden waren.
Der Exgatte hat es insbesondere übernommen, für das Einzelunternehmen das benötigte Personal anzuwerben und von der ***Name Einzelunternehmen*** übernommene Aufträge an vermeintliche Subunternehmer weiterzugeben.
Der Exgatte hat vorgebracht, an folgende vermeintliche Subunternehmen Aufträge weitergegeben zu haben oder mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen zu haben: ***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***.
***Subfirma B***:
Die ***Subfirma B***, im Firmenbuch eingetragen unter der Firmenbuchnummer FN 999999x, wurde im Jahr 2000 unter dem Namen ***früherer Name Subfirma B*** mit Sitz in ***PLZ8*** ***Ort2*** gegründet. Geschäftszweig laut Firmenbuch war das Baugewerbe. Das Unternehmen wurde mehrmals umbenannt, im Jahr 2008 wurde der Firmensitz nach ***Ort1*** verlegt (wobei der Sitz innerhalb von ***Ort1*** auch noch mehrmals wechselte). Im Jänner 2010 wurde schließlich der Name ***Subfirma B*** im Firmenbuch eingetragen. Auch die Gesellschafter und die Geschäftsführer wechselten mehrmals, wobei ab Herr ***Name MH***, geboren am TT.MM.1951, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter fungierte. Mit Beschluss vom TT.MM.2010 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.
Im Jahr 2010 fand eine Betriebsprüfung bei der ***Subfirma B*** statt, bei welcher unter anderem festgestellt wurde, dass der ab fungierende Geschäftsführer bereits am seinen inländischen Wohnsitz wieder abmeldete. Laut Auskunft des Unterkunftgebers habe Herr ***Name MH*** auch nie an dieser Adresse gewohnt. Bei dem ebenfalls ab bestehenden Firmensitz in ***PLZ7*** ***Ort1*** handelte es sich lediglich um ein virtuelles Büro. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden lediglich Unterlagen von den Monaten 09-12/2009 vorgelegt, für das Jahr 2010 wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Der Exgatte hat den Kontakt mit einer Person, die dieser als "***Name MH***" bezeichnet in einem Gasthaus hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma B*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese im Baubereich tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die Bf. durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma N***:
Die ***Subfirma N*** (FN ***999998s***k) wurde im Jahr 2006 mit Sitz in ***Ort1*** gegründet. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer fungierte bis zum Jahr 2009 ein Herr ***Name SN***, ab 2009 war Herr ***Name MK*** als Geschäftsführer und Gesellschafter eingetragen. Am TT.MM.2011 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, im Jahr 2013 erfolgte schließlich eine amtwegige Löschung der GmbH.
Bei der ***Subfirma N*** fand eine Betriebsprüfung statt, welche im Jahr 2015 abgeschlossen wurde. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Firmensitz der GmbH lediglich ein virtuelles Büro in ***PLZ7*** ***Ort1*** war. Die Adresse diente lediglich als Postadresse. Für die Jahre 2010 und 2011 wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass eine Vielzahl von Rechnungen der ***Subfirma N*** im Umlauf war, deren Bezahlung immer in bar erfolgt sein soll. Diese lagen der Betriebsprüfung als Kontrollmaterial vor. Auf den Rechnungen wurden unterschiedliche Rechnungslayouts, Nummerierungen und Leistungsbezeichnungen (Verscheide Bauleistungen, Materiallieferungen, Reinigungsdienste, Schneeräumungen, etc.) vorgefunden. Auf der an die Bf. gelegten Rechnung war als Tätigkeitsbereich der ***Subfirma N*** "Glasmontage, Baumeister, Bodenleger und Trockenbau" angegeben, als Leistungsgegenstand waren "Diverse Bauarbeiten" und 8 Adressen in ***Ort1*** auf der Rechnung angeführt worden.
Der Exgatte hat den Kontakt mit dieser Gesellschaft über einen "***Vorname I***" hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens, des Geschäftsführers beziehungsweise der Kontaktperson keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt hergestellt worden ist, …) gesetzt beziehungsweise dokumentiert. Eine Person mit dem vom Exgatten angeführten Namen "***Vorname I***" scheint im Firmenbuchauszug betreffend die ***Subfirma N*** nicht auf.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma N*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese Gesellschaft für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** überhaupt Tätigkeiten durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma D2***:
Die ***Subfirma D2*** (FN 999997p) wurde im Jahr 2011 mit Sitz in ***Ort1*** gegründet. Geschäftszweig war das Baumeistergewerbe. Am TT.MM.2013 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, in weiterer Folge wurde die GmbH aufgelöst und wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die UID-Nummer des Unternehmens wurde am begrenzt.
Der Exgatte hat den Kontakt mit dieser Gesellschaft über einen Herrn mit dem "Spitznamen ***Spitzname***" hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens, des Geschäftsführers beziehungsweise der Kontaktperson keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert. Eine Person mit dem vom Exgatten angeführten Namen "***Spitzname***" scheint im Firmenbuchbuchauszug der ***Subfirma D2*** nicht auf.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma D2*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese Gesellschaft überhaupt für die ***Name Einzelunternehmen*** Tätigkeiten durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma PS***:
Die ***Subfirma PS*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom TT.MM.2009 unter dem Namen ***früherer Name Subfirma PS*** gegründet. Als Geschäftszweig ist seit die Ausübung des Schlossergewerbes im Firmenbuch (FN 999996s) eingetragen. Am wurde das Unternehmen in ***Subfirma PS*** umbenannt. Zur gleichen Zeit fand auch ein Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsel statt. Im Juli bzw. August 2013 wurde von der Finanzpolizei erhoben, dass die ***Subfirma PS*** an der Firmenadresse nicht auffindbar ist. Laut Auskunft eines weiteren Mieters war der Firmensitz bereits Ende 2012 aufgegeben worden. Im Juli 2013 wurde ein neuer Betriebsort im Firmenbuch eingetragen, hierbei handelte es sich jedoch um ein virtuelles Büro. Auch der ab Jänner 2013 eingetragene GF ***Name GF*** konnte an seiner Meldeadresse nicht vorgefunden werden. Von Seiten der Finanzpolizei wurde das Unternehmen ab als Betrugsfirma eingestuft. In weiterer Folge wurde die UID-Nummer begrenzt und die amtswegige Löschung der GmbH beantragt, welche am TT.MM.2013 durchgeführt wurde.
Der Exgatte hat den Kontakt mit einer Person, die dieser als "***Vorname P***" bezeichnet in einem Gasthaus hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma PS*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese im Schlossergewerbe tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma G***:
Die ***Subfirma G*** (FN 999995p) wurde bereits im Jahr 2000 gegründet, ab dem Jahr 2008 erfolgten mehrere Gesellschafter-und Geschäftsführerwechsel. Geschäftszweig des Unternehmens war die Montage von Fertigteilprofilen. Im Jahr 2015 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet, im Jahr 2018 wurde die GmbH schließlich gelöscht. Es sei kein Geschäftsführer greifbar und kein Firmensitz vorhanden.
Der Kontakt mit dieser Gesellschaft soll auf einer Baustelle in ***PLZ6*** ***Ort1*** zu Stande gekommen sein. Mit wem der Exgatte zuvor in einem Cafe und auf der Baustelle gesprochen hat, ist nicht bekannt. Ansprechpartner soll ***Name AP*** gewesen sein. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens, der Kontaktperson beziehungsweise der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma G*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die im Bereich der Montage von Fertigprofilen tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Auf den Rechnungen wurde "Bauvorhaben: Raum ***Ort1***" angeführt.
***Subfirma I***:
Die ***Subfirma I*** (FN 999994d) wurde am TT.MM.2013 errichtet und am TT.MM.2014 amtwegig gelöscht. Am wurde die UID-Nummer der GmbH begrenzt. Grund für die UID-Nummern-Begrenzung und die amtwegige Löschung war, dass die Abgabenbehörde die ***Subfirma I*** als Scheinfirma eingestuft hat.
Der Kontakt mit dieser Gesellschaft wurde seitens des Exgatten im Gasthaus ***Name Gasthaus P*** in der ***Name Straße M*** hergestellt, wobei der Exgatte keine Aufzeichnungen darüber hatte, mit wem der Kontakt hergestellt worden ist. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) gesetzt beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma I*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma B2***:
Am TT.08.2005 wurde die ***früherer Name Subfirma B2*** ins Firmenbuch (FN 999993s) eingetragen. Bei dieser GmbH wurde am TT.MM.2014 der Gesellschaftervertrag neu gefasst und die ***früherer Name Subfirma B2*** in ***Subfirma B2*** umbenannt. Bereits am TT.MM.2014 wurde das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet. Die UID-Nummer wurde bereits zuvor am begrenzt. Aus Erhebungen der Abgabenbehörde lässt sich entnehmen, dass am Sitz laut Firmenbuch niemals eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, der Geschäftsführer des Unternehmens war ebenfalls nicht auffindbar.
Hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma B2*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma C***:
Die ***Subfirma C*** (FN 999992d) wurde im Jahr 2008 unter dem Namen "***früherer Name Subfirma C***" gegründet. Mit Jänner 2015 wurde die GmbH vom Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***Name SC*** übernommen und in ***Subfirma C*** umbenannt. Bereits am TT.11.2015 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet. In weiterer Folge wurde die Firma gelöscht. Im Zusammenhang mit der Firma ***Subfirma C*** sagte der einvernommene Geschäftsführer, ***Name SC***, aus, dass er die Firma ***Name Einzelunternehmen*** nicht kenne und dass seine GmbH nur im Baugewerbe tätig sei. ***Name GF C*** führte zusammengefasst jedoch auch aus, dass seine Firma faktisch eigentlich von Herrn ***Name AP*** geführt werde.
Auch hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat vorgebracht, Kontakt mit einem Herrn ***Name P*** gehabt zu haben. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma C*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Der Geschäftsführer der Gesellschaft konnte sich an eine Leistungsbeziehung mit der ***Name Einzelunternehmen*** nicht erinnern.
***Subfirma PF***:
Die ***Subfirma PF*** (FN 999991y) wurde bereits 1991 gegründet. Am wurde die Firma von Herrn ***Name JS***, geb. ***TT.MM.***1950, übernommen. Dieser war ab diesem Zeitpunkt als Alleingesellschafter und Geschäftsfsführer eingetragen. Am TT.08.2015 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet. Bereits am wurde die UID-Nummer der GmbH begrenzt.
Auch hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat auch hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma PF*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Auffällig ist, dass diese Gesellschaft die Rechnungen vor dem Leistungszeitraum ausgestellt hat (also betreffend den Leistungszeitraum April 2015 am oder betreffend den Leistungszeitraum Mai 2015 am ).
Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ***Bezeichnung Bezirksgericht*** vom TT. Monat JJJJ, GZ ***XX C XX/JJx***, mit dem die Ehe der Bf. und des Exgatten geschieden worden ist, übermittelt. Auf der Seite 10 des Scheidungsurteiles ist festgehalten, dass sie Streitteile ursprünglich sehr arm gewesen sein, dass sie aber im Laufe der Ehejahre die finanzielle Lage sehr gut haben verbessern und ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können.
Die Einkommenssituation der Bf. und deren Exgatten stellte sich in den Jahren 2007 (Gründung der ***Name Einzelunternehmen***) bis 2023 (Scheidung der Bf. vom Exgatten) dar wie folgt:
[...]
Aus diesem Familieneinkommen musste die Familie ihre Lebenserhaltungskosten in diesen Jahren bestreiten, insbesondere,
- die Lebenserhaltungskosten für sich selber und ihre Kinder und die (laufenden) Kosten des Familienwohnsitzes in der ***Adresse05***, ***PLZ4*** ***Ort1***
- die Anschaffung mehrerer teurerer Fahrzeuge, darunter einen *** und einen ***
- die Unterhaltsverpflichtungen für 3 Kinder (***Kind1***, ***Kind2*** und ***Kind3***), wovon ein Kind behindert ist und ein Kind sehr ausgiebig den Tennissport ausübte
- während mehrerer Jahre an den überwiegenden Wochenenden Kurzurlaube, während die Großeltern die Kinder beaufsichtigten.
Der Exgatte hat vom Firmenkonto der ***Name Einzelunternehmen*** ohne Rücksprache mit der Bf. eine Abhebung € 30.000 vorgenommen.
Bei der Bf. fand in den Jahren 2019 und 2020 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2018 statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom wurden in den TZ2 bis TZ5 Feststellungen getroffen, wobei die Feststellungen in der TZ2 den Themenkomplex "Fremdleistungen von Subfirmen - Scheinrechnungen" betrafen. Weiters sind im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ3 bis TZ5 zusätzliche Feststellungen enthalten, nämlich unter der TZ3 betreffend "PKW Luxustangente und Privatanteil", unter der TZ4 betreffend "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und unter der TZ5 betreffend "Telefonkosten Privatanteil".
Das Finanzamt hat den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 erlassen.
In der eingebrachten Beschwerde wandte sich die Bf. ausschließlich gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und brachte insbesondere vor, dass Deckungsrechnungen vorgelegen hätten und die Malversationen durch den Exgatten der Bf. bewirkt worden wären.
2. Beweiswürdigung
Die Informationen betreffend die ***Name Einzelunternehmen*** (Gründung, Inhaberin, Firmenbuchnummer, …) ergeben sich insbesondere aus dem Steuerakt, dem Betriebsprüfungsbericht und dem Firmenbuch und sind unstrittig.
Die Beschäftigung des Exgatten bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** ergibt sich aus dem ,Steuerakt und ist unstrittig. Dass der Exgatte in seiner Eigenschaft als Hausbetreuer bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** der ***Name Einzelunternehmen*** Aufträge verschafft hat, ergibt sich aus dem Steuerakt, den Betriebsprüfungsunterlagen und den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass die Bf. ihre Tätigkeit als Einzelunternehmerin auch tatsächlich ausübte, ergibt sich aus dem jahrelangen Zusammenwirken mit Ihrem Exgatten im Rahmen der ***Name Einzelunternehmen***, aus dem Umstand, dass die Bf. als einzige im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Person die Anmeldungen der Firmenfahrzeuge hat vornehmen müssen, aus dem Umstand, dass die Bf. über das Firmenkonto verfügungsberechtigt war und auch tatsächlich selbst entsprechende Überweisungsaufträge durchgeführt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. die Bürotätigkeit erledigt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. - wenn auch gemeinsam mit ihrem Exgatten - die entsprechenden Aufträge an die vormalige steuerliche Vertretung erteilt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. Reinigungskräfte für die ***Name Einzelunternehmen*** rechtswirksam eistellen oder kündigen konnte sowie aus dem Umstand, dass die Bf. auch entsprechende Kontakte zu den eigenen Reinigungskräften hatte.
Dass die Bf. über das Firmenkonto verfügungsberechtigt war, ergibt sich einerseits aus dem Betriebsprüfungsunterlagen, insbesondere auch den vorgelegten Rechnungen, denen in vielen Fällen Banküberweisungsbelege beigefügt worden sind, die von der Bf. als Auftraggeberin für die ***Name Einzelunternehmen*** (und nicht vom Exgatten) unterschrieben worden waren und andererseits aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem vorgelegten Scheidungsurteil, in dem auf der Seite 14 festgehalten ist, dass der Exgatte die Bf. mit dem Tod für den Fall bedroht habe, falls die Bf. ihrem Exgatten die Zeichnungsbefugnis über das Firmenkonto entziehen sollte, woraus für das Bundesfinanzgericht ersichtlich ist, dass die Bf. als Verfügungsberechtigte über dieses Konto in der Lage gewesen ist, die Berechtigung des Exgatten zu wiederrufen. Die Verfügungsberechtigung der Bf. über das Firmenkonto ist unstrittig.
Dass die Bf. die Bürotätigkeiten erledigt hat und - gegebenenfalls gemeinsam mit ihrem Exgatten - die entsprechenden Aufträge an die vormalige steuerliche Vertretung erteilt hat ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen sowie aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass die Bf. neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei der ***Name Firma2*** beschäftigt war, auch aus dieser Tätigkeit einschlägiges Wissen im Bereich Hausbetreuung hatte und hat und aus dieser Tätigkeit auch Aufträge für die ***Name Einzelunternehmen*** lukrieren konnte, ergibt sich aus dem Steuerakt der Bf. sowie den Betriebsprüfungsunterlagen und den seitens der Bf. an das Bundesfinanzgericht übermittelten Schriftstücke und ist unstrittig.
Dass die Bf. rechtswirksam Einstellungen oder Kündigungen vornehmen konnte und auch Kündigungen von Reinigungskräften vorgenommen hat, ergibt sich für einen Fall im Jahr 2017 aus dem seitens der Bf. übermittelten Scheidungsurteil.
Dass die Bf. die Zulassungen der Firmenfahrzeuge auf das Unternehmen veranlasst oder vorgenommen hat, ergibt sich aus ihrer rechtlichen Position und ist unstritig.
Dass auch die Bf. entsprechende Kontakte zu den eigenen Reinigungskräften hatte, ergibt sich aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem Scheidungsurteil, in dem insbesondere auch ausgeführt ist, dass die Bf. Kündigungen von Reinigungskräften vorgenommen hat.
Auch ist auf der Seite 26 des Scheidungsurteiles festgehalten, dass sich aus einem in diesem Urteil nicht näher spezifizierten Parallelverfahren gezeigt habe, dass zwischen der Bf. und dem Exgatten (Zitat:) im geschäftlichen Bereich weitgehende Verflechtungen bestanden und die Streitteile gewöhnlich lavierend agierten, woraus für das Bundesfinanzgericht wiederum ersichtlich ist, dass die Rolle der Bf. in diesem Unternehmen tatsächlich nicht so unbedeutend gewesen ist, wie die Bf. im Abgabenverfahren nunmehr vorbringt.
Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass sämtliche Handlungen in dem oder für das Unternehmen von ihrem Exgatten vorgenommen worden wären und sie selber keine Tätigkeit in der ***Name Einzelunternehmen*** ausgeübt hätte, konnte aus den oben angeführten Gründen und auch deswegen nicht gefolgt werden, weil der Exgatte seinerseits auch Vollzeit als Hausbetreuer bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1***, beschäftigt war.
Dass der Exgatte der Bf. über eine umfangreiche Vollmacht verfügt hat und auf Grundlage dieser Vollmacht (mündliche) Verträge abgeschlossen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass der mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattete Exgatte die Suche nach Fremdpersonal übernommen hat und die Bf. ihre eigenen Kontrollpflichten gegenüber dem Exgatten und ihre Verantwortung als Unternehmerin nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den seitens der Bf. dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen.
Der Exgatte hat es insbesondere übernommen, für das Einzelunternehmen das benötigte Personal anzuwerben und von der ***Name Einzelunternehmen*** übernommene Aufträge an vermeintliche Subunternehmer weiterzugeben - dies ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist ebenfalls unstrittig.
Die Informationen betreffend die einzelnen Unternehmen (***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***) ergeben sich aus dem Firmenbuch, aus den Steuerakten der einzelnen Gesellschaften, aus Betriebsprüfungsunterlagen und einem Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Die seitens des Exgatten der Bf. praktizierte Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen an vermeintliche Subunternehmen ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Exgatten vom und ist unstrittig.
Dass die Ehegatten im Laufe der Ehejahre ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können, ergibt sich aus dem Scheidungsurteil und ist unstrittig. Die Höhen der erzielten Einkommen der Ehegatten in der Zeit von 2007 (Gründung der ***Name Einzelunternehmen***) bis 2023 (Jahr der Scheidung der Bf. von ihrem Exgatten) ergeben sich aus den Einkommensteuerbescheiden und - sofern solche Bescheide nicht vorhanden sind - aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes vorhandenen Lohnzetteln und sind unstrittig.
Dass der Exgatte vom Firmenkonto der ***Name Einzelunternehmen*** ohne Rücksprache mit der Bf. eine Abhebung € 30.000 vorgenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem seitens der Bf. vorgelegten Scheidungsurteil (Seite 14 des Urteiles) und ist ebenfalls unstrittig. Auch aus diesem Umstand, dass der Exgatte mit der Bf. eine derartige Abstimmung hätte vornehmen müssen, ist insbesondere ersichtlich, dass die Bf. in der ***Name Einzelunternehmen*** auch tatsächlich eine Position inne hatte, dass der Exgatte derartige Behebungen mit ihr zumindest hat/hätte abstimmen müssen.
Die im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ3 bis TZ5 gemachten Feststellungen betreffend "PKW Luxustangente und Privatanteil" (TZ3), betreffend "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" (TZ4) und betreffend "Telefonkosten Privatanteil" (TZ5) sind zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht strittig. Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, von den festgestellten Sachverhalten abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).
Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend.
Zudem ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 4 Rz 279).
Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert dabei eine von der Abgabenbehörde ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (§§ 87 und 88 BAO).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; und Ro 2014/13/0044).
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse ( Zl. 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach ( Zl. 92/17/0177).
Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational nachvollziehbar.
Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht.
Besteht also Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht vollständige Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art und Größe des tatsächlichen Sachverhalts festzustellen.
Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss ( Zl. 95/13/0083).
Gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich ganz oder teilweise erbracht worden sind (s ).
Gemäß § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ 1 beziehungsweise TZ2 bis TZ5 angeführten Sachverhaltselemente sind im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommen. Selbst die Bf. hat durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 eingestanden, dass die im Betriebsprüfungsbericht angeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7103035/2024, ausgesprochene Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ist rechtskräftig.
Auch die Sachverhaltselemente, die letztendlich zu den neu erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2015 geführt haben, sind im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen und haben die in Folge der Betriebsprüfung neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 zu anderslautenden Umsatzsteuerfestsetzungen betreffend diese Jahre 2010 bis 2015 geführt.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 war daher als unbegründet abzuweisen.
Allgemeine Feststellungen:
Beim Reinigungsgewerbe handelt es sich (ebenso wie etwa bei der Baubranche oder beim Transport- oder Gastgewerbe) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist (für die Baubranche als Beispiele für viele , , ). Diese Sorgfaltspflichten sind in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen und beispielsweise abhängig von der Größe des Unternehmens, von der Größe der (Sub-)Auftrages oder auch von dem Jahr, in dem der jeweilige Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der erstmaligen Erteilung eines Auftrages oder der erstmaligen Weiterleitung eines Subauftrages sind von einem sorgfältigen Unternehmer - vor allem dann, wenn das Unternehmen wie im gegenständlichen Beschwerdefall in einer Risikobranche tätig ist - folgende Prüfschritte vorzunehmen (vergleiche diesbezüglich auch das im Verfahren zu einer anderen Risikobranche, nämlich zur Baubranche erstellte Sachverständigengutachten):
Firmenbuchauszug
Mittels Auszug aus dem Firmenbuch kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise zum Akt genommen.
Danach prüfte der sorgfältige Unternehmer die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit des Subunternehmers.
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer Gültigkeit (wenn auch damals nicht die Richtigkeit - siehe dazu die Ausführungen unten unter "Rechnungsprüfung") der verwendeten UID-Nummer.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden hingegen in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise nicht durchgeführt.
Kleinunternehmer haben in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Geschäftsführer oder Vertretungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt.
Anmeldung von Mitarbeitern
In den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert (für das Baugewerbe siehe und das in diesem Verfahren erstellt Sachverständigengutachten).
Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden in den beschwerdegegenständlichen Jahren vom sorgfältigen Unternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet.
Ein Unternehmer konnte die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen zwar an Personen übertragen, denen von dem Unternehmer/dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht erteilte worden ist, der Unternehmer muss sich aber die von der bevollmächtigten Person an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab oder auch die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. ihrem Exgatten eine umfangreiche Vollmacht inklusive Zeichnungsberechtigung über das Firmenkonto eingeräumt und hat es der Exgatte übernommen, die angebliche Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen an vermeintliche Subunternehmer abzuwickeln. Die Bf. hat sohin die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen ihrem Exgatten übertragen und diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt. Die Bf. muss sich daher den von ihrem Exgatten an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab, die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen und insgesamt dessen Tätigkeit für das Einzelunternehmen der Bf. zurechnen lassen.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein seitens der Bf. ins Treffen geführter "Unterschlagungstatbestand" durch den Exgatten der Bf. gegenüber der ***Name Einzelunternehmen*** vorgelegen hat, ist durch die Bf. nicht nachgewiesen worden. Selbst bei einem tatsächlichen Vorliegen eines Unterschlagungstatbestandes hätte dieser auf Grund der dem Exgatten durch die Bf. erteilten Vollmacht keine Auswirkung auf die steuerliche Zurechnung des Handelns des Exgatten an die Bf. Eventuelle "Unterschlagungstatbestände" wären durch die Bf. gegen den Exgatten bei den Zivilgerichten (und nicht im Rahmen des Abgabenverfahrens) geltend zu machen. Ob ein vorgebrachter Unterschlagungstatbestand Auswirkungen auf ein eventuelles Finanzstrafverfahren hätten haben können, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich.
Der Exgatte hat der im beschwerdegegenständlichen Fall bei keiner einzigen vorgebrachten Weitergabe von angeblichen Aufträgen an vermeintliche Subunternehmer auch nur einen einzigen der oben angeführte Prüfschritte durchgeführt beziehungsweise dokumentiert. Auf Grund der gänzlichen Unterlassung jeglicher Überprüfungshandlungen wäre der Bf. auch eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht möglich gewesen.
Es wurde in keinem einzigen Fall ein Firmenbuchauszug angefertigt und die Anfertigung eines solchen Auszuges dokumentiert, es wurde in keinem einzigen Fall eine Ausweiskopie der Kontaktperson beziehungsweise des Geschäftsführers angefertigt und eine solche Vorgangsweise dokumentiert, es wurde in keinem einzigen Fall die Leistungsfähigkeit des Subunternehmers kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert und es wurde in keinem einzigen Fall die Gültigkeit der UID-Nummer kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert (eine Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer war damals noch nicht üblich).
Auch eine Kontrolle der Rechnungen erfolgte durch den Exgatten und die Bf. nicht lückenlos, was daraus ersichtlich ist, dass teilweise "diverse Bauarbeiten" (***Subfirma N***) oder "Bauvorhaben Raum ***Ort1***" (***Subfirma G***) verrechnet worden sind, obgleich die ***Name Einzelunternehmen*** keine Bauleistungen erbracht habe. Auch waren auf den Rechnungen teilweise unrichtige Leistungszeiträume enthalten (z.B. ***Subfirma PF***).
Im beschwerdegegenständlichen Fall war es daher insbesondere nicht verifizierbar,
ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, noch
welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte,
an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist,
welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und
ob und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist.
Es konnte daher weder festgestellt werden ob überhaupt eine Auftragserteilung erfolgt ist, ob eine Auftragserteilung an eine für ein Unternehmen vertretungsbefugte Person erteilt worden ist, ob überhaupt ein Unternehmen und gegebenenfalls, welches Unternehmen, eine Leistung erbracht hat und welche Leistungen gegebenenfalls erbracht worden sind.
Der Bf. ist zwar beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sie selber (persönlich) an der vermeintlichen Weitergabe der Subaufträge nicht beteiligt gewesen ist. Da der Exgatte der Bf. allerdings mit einer Vollmacht der ***Name Einzelunternehmen*** aufgetreten ist und sich - wie oben ausgeführt - die Bf. das Handeln des Exgatten im Rahmen dieser Vollmacht zurechnen lassen muss, war diesem Einwand im steuerrechtlichen Verfahren nicht zu folgen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Einwand in einem eventuellen finanzstraf- rechtlichen Verfahren zu beachten ist, war im beschwerdegegenständlichen Verfahren - wie bereits oben ausgeführt - ebensowenig zu beurteilen, wie eventuelle zivilrechtliche Regressforderungen der Bf. gegenüber ihrem Exgatten.
Betriebsausgaben:
Unter den oben angeführten Voraussetzungen waren die die Rechnung dieser ***Subfirma B***, die Rechnung der ***Subfirma N***, die Rechnungen der ***Subfirma D2***, die Rechnungen der ***Subfirma PS***, die Rechnungen der ***Subfirma G***, die Rechnungen der ***Subfirma I***, die Rechnungen der ***Subfirma B2***, die Rechnung der ***Subfirma C*** und die Rechnungen der ***Subfirma PF*** seitens des Bundesfinanzgerichts allesamt als Scheinrechnungen qualifizieren und die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht als Betriebsausgaben zuzulassen.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall nicht verifizierbar war, ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte, an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist, welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und ob und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist, waren seitens des Bundesfinanzgerichts die in den Scheinrechnungen enthaltenen Beträge auch nicht teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen.
Entgegen dem Vorbringen der Bf. waren die Rechnungen der oben angeführten Unternehmen (***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***) sohin allesamt als Scheinrechnungen und entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht als Deckungsrechnungen zu qualifizieren und daher die in den Scheinrechnungen angeführten Beträge auch nicht teilweise zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Auf die Ausführungen unten unter dem Punkt "Deckungsrechnungen" wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden -verwiesen.
Vorsteuer:
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, das heißt auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einem Leistungserbringer oder einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem. § 11 Abs. 14 schuldet oder bezahlt hat ().
Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. ; ; zur Zwischenschaltung von "Nichtleistungsfirmen), und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (; ).
In diesem Sinne hat auch der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0050, ausgeführt, für den Fall, dass die in den Rechnungen der beauftragten GmbH's ausgewiesenen Leistungen nicht von diesen erbracht worden seien, es sich also lediglich um fingierte Rechnungen handle, die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten. Seien die verrechneten Leistungen also nicht bewirkt worden, bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankomme.
Insoweit in den an die Bf. gelegten Rechnungen über Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 Umsatzsteuern enthalten waren, schuldet die Bf. diese Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung (RE der ***Subfirma N***).
"Deckungsrechnung"
Die Bf. hat in ihrer Beschwerde insbesondere auch vorgebracht, dass im beschwerdegegenständlichen Fall nicht Scheinrechnungen, sondern "Deckungsrechnungen" vorgelegen hätten.
Da - wie oben ausgeführt - nicht einmal verifizierbar war, ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte, an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist, welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist, konnte auch dem Vorbringen der Bf. nicht gefolgt werden, dass Deckungsrechnungen vorgelegen hätten und daher durch das Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg (gemäß § 184 BAO) Betriebsausgaben anzusetzen gewesen wären.
Zu dem Einwand der Bf., dass keine Scheinrechnungen, sondern "Deckungsrechnungen" vorgelegen hätten, wurden seitens des Bundesfinanzgerichts zusätzlich auch eine Verprobung der Einkommen der Eheleute mit den im Laufe der Jahre geschaffenen Kapital (laut Scheidungsurteil in der Höhe von 1,5 bis 2 Millionen Euro) durchgeführt.
Die Eheleute haben von der Gründung der ***Name Einzelunternehmen*** in 2007 bis zur Scheidung im Jahr 2023 (also während 17 Jahren) zusammen insgesamt über Einkommen von € 1.637.965,99 verfügt. Unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der Unterhaltskosten für 3 Kinder (wovon ein Kind behindert ist und ein Kind sehr ausgiebig den Tennissport ausübte), der Anschaffung mehrerer hochpreisiger Fahrzeuge und oftmaliger Wochenendreisen über mehrere Jahre hinweg (während die Großeltern die Kinder beaufsichtigten) ist die Schaffung von Kapital in der im Scheidungsurteil angeführten Höhe (1,5 bis 2 Millionen Euro) mit den Einkommen der Eheleute nicht nachvollziehbar.
Auch aus diesem Grund kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn dieses davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eben keine Deckungsrechnungen, sondern Scheinrechnungen, deren Zweck es war, die Steuerlast zu reduzieren und den Eheleuten den Aufbau eines entsprechenden Kapitals zu ermöglichen, vorgelegen haben.
Feststellungen unter den TZ3 bis TZ5 des Betriebsprüfungsberichts
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, von der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes abzuweichen. Auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen.
Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Durch die Bf. vorgebrachte "mangelhafte Begründung"
Zu der seitens der Bf. vorgebrachten mangelhaften Begründung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine derartige mangelhafte Begründung nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vorgelegen hat. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, auf den die angefochtenen Bescheide verweisen, ist das Vorliegen von Scheinrechnungen und die Nichtanerkennung der in diesen Scheinrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern einerseits und die Nichtanerkennung der Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben andererseits dargelegt worden.
Selbst für den Fall, dass eine mangelhafte Begründung vorgelegen hätte, wäre diese fehlende oder mangelhafte Begründung durch das Bundesfinanzgericht mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses sanierbar (gewesen).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen dafür, dass die in Scheinrechnungen angeführten Beträge für die Erhebung der Abgaben ohne Bedeutung sind, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 23 BAO.
Zu dem Umstand, dass in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbracht worden sind, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht beziehungsweise die Erbringung dieser Leistungen nicht nachgewiesen worden ist, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass tatsächlich nicht erbrachte Leistungen nicht zu Betriebsausgaben führen, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Aus diesen Gründen war in Ansehung der aus den Scheinrechnungen steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Die Rechtsfolgen dafür, dass ein Unternehmer Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend macht, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG.
Die Rechtsfolgen dafür, dass ein Unternehmer in einer Rechnung unrichtiger Weise eine Umsatzsteuer ausweist, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG.
Dazu, dass in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge nicht zu Vorsteuern führen, besteht eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ; ; ) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Da das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist und sich die Rechtsfolgen für eine in einer Rechnung unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103027.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at