Beschwerde gegen Haftungsbescheid; vor der beantragten mündlichen Verhandlung wurden alle Abgaben entrichtet, daher fehlt es an dieser Haftungsvoraussetzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wächtergasse 1, 1010 Wien, über die Beschwerde der Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, *MA6*, vom betreffend Haftung gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 und § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Information:
[...]
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , *MA6*, wurde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.)
"I. gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen des **RV**, Wien, in der Höhe von 7.356,25 Euro für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/ 1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
II. gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen des **RV**, Adresse w.o., in der Höhe von 545,47 Euro für den Zeitraum April bis Juni 2016 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Begründung
Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens.
Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Gerichtes wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
In der Stellungnahme vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, sie habe die Tätigkeit als Obfrau notgedrungen übernommen, da sich niemand anders angeboten hat. Die finanziellen Tätigkeiten seien von einem Herrn **A1**, der betriebswirtschaftliches Wissen besitze, durchgeführt worden. Ebenso sei Frau **B1** als Stellvertreterin seit Mai 2012 vertretungsbefugt gewesen.
Die Bf. habe erst Anfang 2016 Kenntnis von den Rückständen 2015 und 2016 gehabt. Es seien der Bf. teilweise absichtlich offene Vereinsverbindlichkeiten verschwiegen worden. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse werde zusammen mit Frau **B1** und Herrn **A1** monatlich 100 Euro geleistet, mehr könne sich die Bf. nicht leisten.
In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei der Kassier und das Buchhaltungsteam regelmäßig kontrolliert worden. Die Bf. habe sich auch vergewissert, dass Löhne des Lehrpersonals samt Nebenkosten pünktlich bezahlt worden seien und auch gegenüber privaten Unternehmen keine Rechnungen unbezahlt geblieben seien. Weiters seien nach Kenntniserlangen von Rückständen im Jänner 2016 umgehend Zahlungen eingeleitet worden.
Die Bf. sei von November 2013 bis September 2016 ehrenamtlich tätige Obfrau des gegenständlichen Vereines gewesen. Im Innenverhältnis sei Herr **A1** aufgrund einer strikten Ressortverteilung für den Aufgabenbereich Finanzwesen zuständig gewesen. Aufgrund des Insolvenzantrages und der Überschuldung waren keine Zahlungen ab Juni 2016 mehr möglich. Es sei primär der ressortverantwortliche Kassier zur Haftung heranzuziehen.
Die Behörde habe es verabsäumt die aus dem Insolvenzverfahren zu erwartenden Leistungen des abgabepflichtigen Vereins vollständig mit zu berücksichtigen. Die Behörde habe es außer Acht gelassen, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Als Mutter von zwei minderjährigen Kindern mit lediglich geringem Einkommen befinde sich die Bf. in einer finanziell äußerst angespannten Situation, die sich durch die Haftungsinanspruchnahme wesentlich verschlechtern würde.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. ZI. 2010/16/0028). Dies gilt in gleichem Maße für den Obmann oder die Obfrau eines Vereines.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, dass er sich in diesem Sinne unterrichtet hat (vgl. ZI. 2007/13/0005 und vom , ZI. 2006/13/0094). Dies gilt auch für den Obmann oder die Obfrau eines Vereines, die als verantwortliche Vertreter laut Vereinsstatuten tätig werden.
Die Durchführung der finanziellen Tätigkeiten durch ein Vereinsmitglied enthebt die Bf. jedenfalls nicht von der Pflicht, die beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar mindestens in solchen Abständen, die es ausschließen, dass ihr Steuerrückstände verborgen bleiben.
Laut den Angaben der Bf. wären offene Verbindlichkeiten teilweise absichtlich verschwiegen worden.
Die Bf. hätte die Position der Obfrau ohne die nötige Einsicht in Vereinsunterlagen entweder nicht annehmen dürfen oder aber die Kontrolltätigkeit in dem Maße durchführen müssen, dass ihr keine Rückstände verborgen bleiben. Beides ist nicht erfolgt. Die Bf. hat auch keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass Sie sich im Klagswege bei tatsächlichem Vorliegen eines Betrugsversuches durch andere Vereinsmitglieder Ihr Recht erstatten hätte, oder rechtzeitig ihre Tätigkeit zurückgelegt hat.
Trotz der fehlenden Einsicht in alle Unterlagen hat die Bf. keine Klage gegen die betreffenden Verantwortlichen eingebracht und auch ihre Funktion nicht zurückgelegt.
Aufgrund der Schilderungen in der Stellungnahme vom , erst Anfang des Jahres 2016 die ersten Kenntnisse über die Rückstände erhalten zu haben, zeigt deutlich, dass die Kontrolltätigkeit von der Bf. nicht in ausreichendem Maße ausgeübt wurde.
Obwohl die Bf. laut Stellungnahme vom bereits Anfang des Jahres 2016 Kenntnis von den Rückständen des Vereines hatte, wurden weder für das Jahr 2013, noch für das Jahr 2015 anteilige Zahlungen der Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe veranlasst.
Die fehlende Kontrolltätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 zeigt sich auch daran, dass der Bf. innerhalb von 3 Jahren nicht aufgefallen ist, dass für bestimmte steuerpflichtige Leistungen des Vereines (IT-Techniker, Küchenhilfe) keine Abgaben entrichtet wurden. Dies war aus den Buchhaltungskonten ersichtlich. Es wurde in diesem Zusammenhang von den drei verantwortlichen Vorstandsmitgliedern (Obfrau, Obfrau-Stellvertreterin, Kassier) auch eine Ratenvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse getroffen, die als Schuldeingeständnis zu werten ist.
Das Vorbringen, die Behörde hätte es verabsäumt, alle Forderungen im Insolvenzverfahren entsprechend geltend zu machen, kann ha. nicht nachvollzogen werden. Es wurden die Forderungen für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Insolvenzverfahren angemeldet und auch die entsprechenden Quotenzahlungen durch den Masseverwalter überwiesen.
Der Rückstand hat sich durch die Zahlung eines weiteren Obmannes und einer Quotenzahlung der Primärschuldnerin gegenüber dem Vorhalt im Zeitraum vom bis zur Bescheiderstellung am um 852,99 Euro verringert. Der haftbare Gesamtrückstand für die Bf. hat sich von bis durch Ratenzahlungen eines Haftungspflichtigen von bisher 10.447,70 Euro auf nunmehr 7.901,72 Euro verringert.
Die Bf. war im Vereinskataster als Obfrau des oben angeführten Vereines eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Sie hat somit die ihr als Obfrau des im Spruch genannten Vereines auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei dem Verein nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Zum Vorbringen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse vor der Haftungsinanspruchnahme wird festgestellt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder ihrer Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung.
Maßgebend bei der Beurteilung der Unbilligkeit aus persönlichen Gründen sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Einbringung der Abgaben auf die Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin.
Dazu sind von der Antragstellerin die entsprechenden Nachweise über die Einkommenslage, aktuelles Einkommen, Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen sowie die Unterhaltsverpflichten zu erbringen.
Zuvor ist aber in einem davon unabhängigen Verfahren die Haftungsfrage zu klären, und erst nach Bestehen eines rechtskräftigen Exekutionstitels eine Entscheidung durch die einhebenden Behörden zu treffen.
Bemerkt wird, dass die Abgabenschuldnerin gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung in ihrer Existenz geschützt ist.
Der derzeitige Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
Rückstand Zeitraum Betrag in Euro
Kommunalsteuer 2015 4.315,98
Kommunalsteuer 4-6/2016 2.975,66
Säumniszuschlag hiezu 64,61
Dienstgeberabgabe 4-6/2016 545,47
Summe 7.901,72."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde wie folgt ausgeführt:
"1. Anfechtungserklärung
Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.
Als Beschwerdegründe werden
unrichtige Feststellung
fehlerhafte/unzweckmäßige Ermessensübung
unrichtige rechtliche Beurteilung
geltend gemacht.
2. Maßgeblicher Sachverhalt und relevanter Verfahrensgang
Am wurde der Beschwerdeführerin zu *MA* ein Vorhalt zur Stellungnahme hinsichtlich nicht bezahlter Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben des Vereins **RV** zugestellt. Bei den gegenständlichen Abgaben in Höhe von EUR 11.300,69 handelt es sich um Schulden des Vereins **RV** im Zeitraum zwischen Jänner 2012 und Juni 2016.
Trotz detaillierter Sachverhaltsdarstellung, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde den aushaftenden Betrag nicht schuldet, wurde der Beschwerdeführerin ein Haftungsbescheid der belangten Behörde mit dem Datum vom ausgestellt und diese zur Haftung herangezogen. Dieser Haftungsbescheid wurde aufgrund eines Zustellmangels nicht wirksam erlassen, wie durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom zu GZ RV/7400075/2020, zugestellt am , festgestellt wurde.
Dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde der Haftungsbescheid vom zu GZ *MA6* mit zugestellt ("Haftungsbescheid"). Darin wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Betrag in der Höhe von EUR 7.356,25 an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 und einen Betrag in der Höhe von EUR 545,47 an Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen für den Zeitraum April 2016 bis Juni 2016, sohin EUR 7.901,72 als Gesamtbetrag, für die Rückstände des **RV** zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird durch die belangte Behörde für diese Beträge haftbar gemacht.
Die belangte Behörde hielt im Haftungsbescheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontrolltätigkeit nicht in ausreichendem Maße ausgeübt habe. Dies ist nicht richtig.
Weiters fuhrt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe weder die Begleichung der offenen Abgaben veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des damals bestandenen Rückstandes unternommen. Auch das ist nicht richtig.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin regelmäßig den Kassier und das Buchhaltungsteam kontrolliert, etwa indem sie sich vergewissert hat, dass die Löhne des Lehrpersonals samt Nebenkosten pünktlich bezahlt werden und dass auch alle Forderungen privater Unternehmen bezahlt werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Jänner 2016 von Rückständen Kenntnis erlangte, hat sie umgehend Zahlungen eingeleitet und mit Nachdruck daran gearbeitet, Mittel zur Tilgung der übrigen Rückstände aufzutreiben. Dies mit großem Erfolg. Dennoch wurde am TT.07.2016 das Sanierungsverfahren über den **RV** eröffnet.
Im Detail kann der Sachverhalt wie folgt dargestellt werden:
Die Beschwerdeführerin war von November 2013 bis TT. September 2016 ehrenamtlich tätige Obfrau des Vereins **RV**. Gleichzeitig waren Frau **B1** seit Mai 2012 als Stellvertreterin und Herr **A1** seit November 2012 als Kassier für den **RV** nach außen vertretungsbefugt tätig.
Die drei Vorstandsmitglieder hatten die organschaftliche Vertretung inne. Im Innenverhältnis gab es eine strikte Ressortverteilung, wobei Herr **A1** den Aufgabenbereich Finanzwesen als Ressort in seine ausschließliche Verantwortung übernahm. Herr **A1** wurde im Buchhaltungswesen von zwei Fachkräften, Frau **C1** als vereinsinterne Mitarbeiterin und Frau **D1** als externe Buchhalterin, unterstützt. Ausschließlich Herr **A1**, Frau **C1** und Frau **D1** hatten einen Finanz-online-Zugang. Herr **A1** war als einziger auch geringfügig beim Verein angestellt. Durch die Übernahme des Aufgabenbereiches Finanzwesen in seine ausschließliche Verantwortung war Herr **A1** auch selbständig mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut. Die Beschwerdeführerin war darin nicht involviert.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Obfrau stets gewissenhaft und mit ordentlicher Sorgfalt ausgeübt und legte besonderen Wert darauf, dass die Verbindlichkeiten, insbesondere die Gehälter und öffentlichen Abgaben, immer pünktlich überwiesen wurden. Dies wurde der Beschwerdeführerin seitens der Buchhaltung und dem für das Finanzwesen ausschließlich verantwortlichen Herrn **A1** auch stets so bestätigt. Damals war die Beschwerdeführerin auch noch der berechtigten Ansicht, sie könne sich auf die Aussagen und die Tätigkeiten des für das Finanzwesen ausschließlich ressortzuständigen Kassiers Herrn **A1** verlassen. Dass dessen Bestätigungen über die Bezahlung sämtlicher Beträge nicht richtig waren, kam leider erst im Sommer 2016 hervor.
Als die Beschwerdeführerin Anfang 2016 erfuhr, dass der Verein mit der Bezahlung von Lohnnebenkosten im Rückstand ist, verstärkte die Beschwerdeführerin umgehend ihre Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Buchhaltungsteam und dem Kassier und wendet ab sofort einen hohen Zeitaufwand für alle finanziellen Agenden auf. Die verstärkte Kontrolle hatte zur Folge, dass es in den Monaten Jänner bis März 2016 keine Lohnnebenkostenrückstände gab. Parallel wurde mit Nachdruck und allen möglichen Mitteln daran gearbeitet, die Rückstände aufzuarbeiten.
Ende April 2016 legte Herr **A1** seine Funktion als Kassier zurück, im Mai 2016 kündigte er auch sein Arbeitsverhältnis mit dem Verein, trat als administrativer Leiter zurück und verließ noch am Tag der Kündigung seinen Arbeitsplatz. An diesem Tag wurde von der Beschwerdeführerin der ehemalige Buchhalter des Vereins, Herr **E1**, zugezogen, damit dieser als Fachkraft bei der Aufarbeitung der Rückstände unterstützt. Als die Beschwerdeführerin und Herr **E1** am Ende dieses Tages Herrn **A1** beiziehen wollten, hatte dieser das Büro und den Standort des Vereins schon endgültig verlassen gehabt.
Im Juni 2016 wurde die GPLA Prüfung für die letzten 4 Jahre 2011 bis 2014 abgeschlossen. Diese ergab einen Rückstand von knapp EUR 9.000.
Aufgrund der bestehenden Rückstände wurden bei der Ende Juni 2016 stattgefundenen Generalversammlung im Verein zwei Arbeitsgruppen gebildet, wobei eine davon für das Finanzwesen zuständig war. In dieser Gruppe arbeitete allen voran die Beschwerdeführerin federführend rund um die Uhr und auf Hochdruck mit. Ziel der Arbeitsgruppe war es, zunächst die tatsächliche finanzielle Lage des Vereins festzustellen um aufbauend darauf, alle erforderlichen Handlungen setzen zu können.
Die Beschwerdeführerin veranlasste zahlreiche Maßnahmen, um den Bestand des Vereins zu sichern und dessen finanzielle Agenden zu sanieren. Sie erreichte zum Beispiel Mitte Juni die Zusage für die Verlängerung von Bankkrediten, dass Elternsonderzahlungen eingehoben werden und die Stundung von bestehenden Rückständen.
Als dann durch die Aufarbeitung der Rückstände im Finanzwesen des Vereins die Überschuldung des Vereins im Juni 2016 an den Tag kam, wurde evident, dass keine Zahlungen mehr getätigt werden dürfen.
In der Generalversammlung vom TT.06.2016 wollte die Beschwerdeführerin einen Finanzierungs- und Bereinigungsplan präsentieren. Diese Möglichkeit wurde ihr jedoch von den Vereinsmitgliedern verwehrt und es wurde in der Generalversammlung die mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen, sollten die Rückstände tatsächlich so groß sein, wie diese zu diesem Zeitpunkt erwartet.
Erst nach dieser Generalversammlung kamen noch größere Rückstände, wie auch Rückstände bei den Lohnnebenkosten aus dem Jahr 2015 und offenen Forderungen privater Unternehmen hervor. Obwohl die Beschwerdeführerin regelmäßig bei der Buchhaltung und Herrn **A1** nachgefragt hatte, ob alle Rechnungen des Vereins bezahlt worden sind und ihr jedes Mal versichert wurde, dass dies der Fall sei, war dem nicht so.
In der Folge wurde aufgrund der großen Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wurde mit Beschluss vom TT.07.2016 eröffnet. Mittlerweile ist der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
Beweis: mündliche Zeugeneinvernahme ***Bf1***, geb. 1970, p.A. Beschwerdeführerin.
3. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen den hier angefochtenen Bescheid ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zulässig. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 zu GZ *MA6* ist an die Beschwerdeführerin gerichtet, sie wird darin durch die belangte Behörde zur Haftung herangezogen. Sie ist somit berechtigt, Beschwerde dagegen zu erheben.
Der Haftungsbescheid wurde dem ausgewiesenen Parteienvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wird daher innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist erhoben und ist damit rechtzeitig.
4. Rechtsverletzungen und Beschwerdegründe:
4.1 Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Haftungsbescheids
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf einfachgesetzlich und unionsrechtlich gewährleistetes Recht verletzt. Die Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:
4.2 Keine Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten
Die belangte Behörde hat § 9 BAO insofern verfehlt ausgelegt, als zwischen den drei Obleuten des Vereins eine Ressortverteilung bestand, gemäß der das Finanzwesen ausdrücklich nicht der Beschwerdeführerin zukam, sondern dem ausschließlich verantwortlichen Kassier, Herrn **A1**. Die Pflichten der Beschwerdeführerin beschränkten sich daher auf Überwachungs- und Kontrollpflichten, die von der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden.
Die Haftung nach § 9 BAO setzt die Verletzung abgabenrechtlich spezifischer Pflichten voraus (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 9 Rz 9). Die Beschwerdeführerin hat keine abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die gegenständlichen Abgabenschulden des **RV** verletzt.
Durch die im Verein eingeführte klare Ressortverteilung fielen die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu keinem Zeitpunkt in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin. Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist nicht in Anspruch zu nehmen (vgl ).
Durch die Übernahme des Aufgabenbereiches Finanzwesen in seine ausschließliche Verantwortung war Herr **A1** mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist sohin Herr **A1** als für die Besorgung von Abgabenangelegenheiten zuständiger Ressortleiter zur Haftung nach §§ 9 iVm 80 BAO heranzuziehen. Zur Geschäftsverteilung ist auf die Randziffern 12 bis 16 zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin ist ihren Aufsichts- und Sorgfaltspflichten diesbezüglich stets vorschriftsmäßig nachgekommen und hat daher ihre eigenen Pflichten nicht verletzt. Bevor die Beschwerdeführerin über die Beitragsrückstände und Unregelmäßigkeiten erfahren hatte, hat sie sich regelmäßig über alle Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und über die Vorkommnisse der Finanzgebarung des Vereins informiert. Dies erfolgte durch direktes Nachfragen bei dem für die Finanzgebarung des Vereins ausschließlich zuständigen Herrn **A1** und der Buchhaltung, welcher stets bestätigte, dass die Verbindlichkeiten, insbesondere die Gehälter und öffentlichen Abgaben, immer pünktlich überwiesen wurden. Davon gab es nur eine einzige Ausnahme im Juni 2015, als die gesamten fälligen Abgaben für die Urlaubsgehälter vom Juni 2015 gestundet worden waren. Dazu hat Herr **A1** in einer Vorstandssitzung beiläufig mitgeteilt, dass sich die Zahlung die Wiener Gebietskrankenkassa nicht vollständig ausgeht und diese daher monatlich aliquot bis November 2015 bezahlt wird.
Nachdem die Beschwerdeführerin erstmalig von Rückständen erfahren hatte, hat sie umgehend strengere Kontrollmaßnahmen gesetzt, ist sie selbst eingeschritten, hat sie Zahlungen veranlasst und versucht, weiter Mittel zur Begleichung der Rückstände aufzutreiben. Bis zur Kenntnis dieser Umstände lag keine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin vor, da sie auf die Ordnungsmäßigkeit des ausschließlich zuständigen Herrn **A1** vertrauen durfte. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit kamen, weitete diese ab sofort ihre Kontroll- und Überwachungspflichten aus und intensivierte diese dadurch.
Eine Verletzung der Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin lag daher in keinem Zeitpunkt vor und sie ist daher auch nicht zur haftungsrechtlichen Verantwortung heranzuziehen.
4.3 Kein Schuldeingeständnis durch die Beschwerdeführerin
Die belangte Behörde behauptet, dass die Beschwerdeführerin durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse ihre Schuld eingestanden hätte. Dies ist falsch, da die Ratenzahlungsvereinbarung ausschließlich aus prozessökonomischen und Kosteneffizienzgründen erfolgte. Im Zuge dessen verzichtete die Wiener Gebietskrankenkasse auf den Großteil der Forderung, nämlich auf ca. EUR 105.000,00. Die Ratenzahlungsvereinbarung stellt daher jedenfalls keineswegs ein Schuldeingeständnis dar.
4.4 Keine Berücksichtigung von Ermessenskriterien durch die Behörde
Von den unter Punkt 4.2 genannten Gründen abgesehen, wäre schon aus Ermessenserwägung von einer Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und herrschender Lehre steht sowohl die Entscheidung, ob eine Haftung überhaupt geltend gemacht wird, als auch das Ausmaß der Inanspruchnahme im gebundenen Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 9 Rz 9; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urlz, BAO3 § 7, E 23 ff). Neben der Nachrangigkeit (Subsidiarität gegenüber dem Hauptschuldner), wurden von der Rechtsprechung verschiedenen Kriterien herausgearbeitet, die besonders zu berücksichtigen sind. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem:
das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden ()
die Höhe der Insolvenzquote () sowie
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (; , 97/16/0189; , 2003/17/0132; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, 361 ff)
Was das vertragliche Innenverhältnis der Beschwerdeführerin betrifft, so basierte das Verhältnis zum abgabenpflichtigen Verein auf rein ehrenamtlicher Grundlage. Während bei den in § 80 BAO genannten Vertretern dem Haftungsrisiko üblicherweise ein entsprechender finanzieller Ausgleich gegenübersteht, hat die Beschwerdeführerin dem Verein ihre Arbeitskraft frei zur Verfügung gestellt. Daneben muss außerdem berücksichtigt werden, dass von Organen, die ihre Freizeit für einen wohltätigten Zweck aufopfern, nicht derselbe Grad an Professionalität verlangt werden kann wie von jenen, die solchen Tätigkeiten hauptberuflich nachgehen.
Dieses Ungleichgewicht von Haftungsrisiko und Gegenleistung wurde von der Behörde in keiner Weise gewürdigt.
Darüber hinaus hat es die Behörde verabsäumt, die aus dem Insolvenzverfahren zu erwartenden Leistungen des abgabepflichtigen Vereins vollständig mitzuberücksichtigen. Im Insolvenzverfahren des **RV** wurde ein Sanierungsplan angenommen, der einerseits eine 20% Gläubigerquote vorsieht und daneben durch die Übergabe von Vermögenswerten an einen Treuhänder eine darüberhinausgehende Superquote erwarten lässt. Dies ist bei Berechnung der Haftungsinanspruchnahme vollständig mitzuberücksichtigen. Hat die Behörde nicht alle notwendigen Schritte im Insolvenzverfahren zu Erlangung der Insolvenzquote unternommen, so darf dies nicht der Beschwerdeführerin zur Last fällen. Vielmehr wäre dieses behördliche Verschulden an der wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner wiederum bei der Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wurde bei der Festsetzung der Haftungssumme die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin befindet sich als Mutter von zwei minderjährigen Kindern mit lediglich geringfügigem Einkommen in einer finanziell äußerst angespannten Situation, die sich durch die Haftungsinanspruchnahme durch die Behörde wesentlich verschlechtern würde.
5. Beschwerdeanträge
Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge,
das Bundesfinanzgericht möge
den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 279 BAO ersatzlos beheben; in eventu
gemäß § 279 BAO in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass die im Bescheid ausgewiesene Haftungsinanspruchnahme auf Null herabgesetzt werde, sowie in eventu
gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung durchführen."
Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
"I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***Bf1*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen des **RV**, Adresse w.o., in der Höhe von 2.939,06 Euro für den Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2016 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung -- BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***Bf1*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen des **RV**, Adresse w.o., in der Höhe von 447,58 Euro für den Zeitraum April bis Mai 2016 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Begründung
Aufgrund der Zahlungen von dritter Seite reduziert sich der Haftungsbetrag an Kommunalsteuer von 7.356,25 Euro und an Dienstgeberabgabe von 545,47 Euro für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 nunmehr auf 2.939,06 Euro an Kommunalsteuer und 447,58 Euro an Dienstgeberabgabe für den verbleibenden Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016. Es werden weiterhin 150,00 Euro an Ratenzahlungen von dritter Seite geleistet.
Nach Darstellung der Rechtslage sind Voraussetzungen für die Haftung:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.
Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.
Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.
Es ist ferner Aufgabe der Vertreterin, nachzuweisen, dass ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft (gemeint wohl: Verein) unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihr die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass sie ihrer Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Von der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei der Kassier und das Buchhaltungsteam regelmäßig kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch vergewissert, dass Löhne des Lehrpersonals samt Nebenkosten pünktlich bezahlt worden seien und auch gegenüber privaten Unternehmen keine Rechnungen unbezahlt geblieben seien. Weiters seien nach Kenntniserlangen von Rückständen im Jänner 2016 umgehend Zahlungen eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei von November 2013 bis September 2016 ehrenamtlich tätige Obfrau des gegenständlichen Vereines gewesen. Im Innenverhältnis sei Herr **A1** aufgrund einer strikten Ressortverteilung für den Aufgabenbereich Finanzwesen zuständig gewesen. Aufgrund des Insolvenzantrages und der Überschuldung waren keine Zahlungen ab Juni 2016 mehr möglich. Es sei primär der ressortverantwortliche Kassier zur Haftung heranzuziehen. Die Behörde habe es verabsäumt die aus dem Insolvenzverfahren zu erwartenden Leistungen des abgabepflichtigen Vereins vollständig mit zu berücksichtigen. Die Behörde habe es außer Acht gelassen, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Als Mutter von zwei minderjährigen Kindern mit lediglich geringem Einkommen befinde sich die Beschwerdeführerin in einer finanziell äußerst angespannten Situation, die sich durch die Haftungsinanspruchnahme wesentlich verschlechtern würde.
In Ihrer Beschwerde vom brachte die Bf. vor, es wäre allein Herr **A1** für das Finanzwesen des Vereines verantwortlich gewesen und es seien die finanziellen Angelegenheiten durch die klare Ressortverteilung in keinem Zeitpunkt in Ihren Verantwortungsbereich gefallen. Weiters seien sämtliche Überwachungs- und Sorgfaltspflichten eingehalten worden.
In der Stellungnahme vom wurde vorgebracht, die Zahlungen des Vereines seien durch Herrn **A1** und Frau **C1** im 4- Augen- Prinzip durchgeführt worden. Weiters wären nach dem Ausscheiden von Herrn **A1** ausschließlich Frau **D1** und Frau **C1** weiter für die Durchführung von Zahlungen und Überweisungen zuständig gewesen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Da die Aussage der Obfrau Stellvertreterin **B1** im Widerspruch zu den von der Bf. getätigten Aussagen hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Zahlungen nach dem Ausscheiden von Herrn **A1** steht, hat die Beschwerdeführerin um zeugenschaftliche Einvernahme der Frau **C1** und der Frau **D1** ersucht.
Frau **C1** und Frau **D1** (nunmehr **F1**) wurden als Zeuginnen zur Verantwortung in der Finanzgebarung des gegenständlichen Vereines befragt. Dabei wurde von Frau **F1** bekannt gegeben, nicht für die Entrichtung der Abgaben zuständig gewesen zu sein, und daher auch über die Überweisungspraxis und die Nichtzahlung keinerlei Angaben machen zu können. Sie ist auch nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sondern ausschließlich für die Lohnverrechnung zuständig gewesen. Die Auswertung der Lohnverrechnung ist an die Bf., an Frau **G1**, Frau **B1** und Frau **C1** übermittelt worden. Frau **C1** hat bekannt gegeben, dass Sie nur Zahlungen in das Bankensystem stellen konnte, und dafür eine gesonderte Freigabe benötigte. Weiters hat Frau **C1** bekannt gegeben, dass Frau **F1** nicht für Zahlungsvorgänge verantwortlich war. Die Aussagen der drei Zeuginnen widersprechen damit allesamt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Frau **D1** und Frau **C1** wären nach dem Ausscheiden des Kassiers, Herrn **A1**, für die Entrichtung von Abgaben zuständig gewesen.
Nach dem Ausscheiden des Herrn **A1** am TT. Mai 2016 kommt somit nur die Bf. als verantwortliche Obfrau als Zeichnungsberechtigte in Frage.
Wie bereits im angefochtenen Haftungsbescheid vorgehalten wurde, ist aufgrund der erheblichen Abgabenrückstände in den Jahren 2013 bis 2015 die Behauptung, sämtliche Überwachungs - und Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, nicht nachvollziehbar.
Der Rückstand hat sich durch die Zahlung eines weiteren Obmannes und einer Quotenzahlung der Primärschuldnerin gegenüber dem Vorhalt im Zeitraum vom bis zur Bescheiderstellung am um 852,99 Euro verringert.
Der haftbare Gesamtrückstand für die Bf. hat sich von bis durch Ratenzahlungen eines Haftpflichtigen von bisher 10.447,70 Euro auf nunmehr 3.386,64 Euro verringert.
Der Haftungszeitraum der Beschwerdeführerin wurde aufgrund Ihrer Aussagen zur Beendigung der Zahlungstätigkeiten auf Jänner 2015 bis Mai 2016 eingeschränkt.
Herr **A1** ist noch zur Zahlung des Restrückstandes bis einschließlich April 2016 verantwortlich.
Für den Differenzbetrag an Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgaberückstand von 1.733,62 Euro für Mai 2016 ist die Bf. allein verantwortlich, jedoch würde bei Nichtentrichtung des Restrückstandes von Herrn **A1** auch die Haftung für Zeiträume ab Oktober 2015 schlagend.
Obwohl die Bf. laut Stellungnahme vom bereits Anfang des Jahres 2016 Kenntnis von den Rückständen des Vereines hatte, wurden weder für das Jahr 2013, noch für das Jahr 2015 anteilige Zahlungen der Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe veranlasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. ZI. 2010/16/0028). Dies gilt in gleichem Maße für den Obmann oder die Obfrau eines Vereines.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, dass er sich in diesem Sinne unterrichtet hat (vgl. ZI. 2007/13/0005 und vom , ZI. 2006/13/0094). Dies gilt auch für den Obmann oder die Obfrau eines Vereines, die als verantwortliche Vertreter laut Vereinsstatuten tätig werden.
Die Durchführung der finanziellen Tätigkeiten durch ein Vereinsmitglied enthebt die Bf. jedenfalls nicht von der Pflicht, die beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar mindestens in solchen Abständen, die es ausschließen, dass ihr Steuerrückstände verborgen bleiben.
Die Bf. hätte die Position der Obfrau ohne die nötige Einsicht in Vereinsunterlagen entweder nicht annehmen dürfen oder aber die Kontrolltätigkeit in dem Maße durchführen müssen, dass ihr keine Rückstände verborgen bleiben. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wären offene Verbindlichkeiten teilweise absichtlich verschwiegen worden.
Trotz der fehlenden Einsicht in alle Unterlagen hat die Bf. keine Klage gegen die betreffenden Verantwortlichen eingebracht und auch ihre Funktion nicht zurückgelegt.
Die fehlende Kontrolltätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 zeigt sich auch daran, dass die Bf. innerhalb von 3 Jahren nicht aufgefallen ist, dass für bestimmte steuerpflichtige Leistungen des Vereines (IT-Techniker, Küchenhilfe) keine Abgaben entrichtet wurden. Dies war aus den Buchhaltungskonten ersichtlich. Es wurde in diesem Zusammenhang von den drei verantwortlichen Vorstandsmitgliedern (Obfrau, Obfrau-Stellvertreterin, Kassier) auch eine Ratenvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse getroffen, die als Schuldeingeständnis zu werten ist.
Das Vorbringen, die Behörde hätte es verabsäumt, alle Forderungen im Insolvenzverfahren entsprechend geltend zu machen, kann ha. nicht nachvollzogen werden. Es wurden die Forderungen für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Insolvenzverfahren angemeldet und auch die entsprechenden Quotenzahlungen durch den Masseverwalter überwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.
Zum Vorbringen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse vor der Haftungsinanspruchnahme wird festgestellt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder ihrer Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung.
Maßgebend bei der Beurteilung der Unbilligkeit aus persönlichen Gründen sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Einbringung der Abgaben auf die Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin. Zuvor ist aber in einem davon unabhängigen Verfahren die Haftungsfrage zu klären, und erst nach Bestehen eines rechtskräftigen Exekutionstitels eine Entscheidung durch die einhebenden Behörden zu treffen.
Bemerkt wird, dass die Abgabenschuldnerin gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung in ihrer Existenz geschützt ist.
Auf Grund dieser Tatsachen war der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern."
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurde […] weiterhin vollinhaltlich auf die aufrecht gehaltenen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom , auf die inhaltlichen und rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Äußerungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom , vom und vom , sowie auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beilagen verwiesen. All diese wurden durch die Übermittlung an die belangte Behörde bereits Gegenstand des gegenständlichen Verfahrensakts zu Geschäftszahl *MA6*.
Beweis: mündliche Zeugeneinvernahme von Frau ***Bf1***, geb. 1970, ***Bf1-Adr***.
Aus diesem Grund stellt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist den Antrag, die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, zu *MA6* gemeinsam mit dem gesamten vollständigen Verfahrensakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Am TT. Juli 2016 wurde über das Vermögen des Vereines **RV** zur Zahl *** das Sanierungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen eine Quote von 20% beschlossen wurde. Somit war für 80% der Forderungen die Voraussetzung für eine Haftung gegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde als Obfrau im gegenständlichen Haftungszeitraum nach § 6a KommStG und § 6 a Dienstgeberabgabegesetz für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in der Gesamthöhe von 10.447,40 Euro für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2016 mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schreiben vom rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der gegenständliche Haftungsbescheid fälschlicherweise nicht an die bevollmächtigte Vertreterin zugestellt wurden, und daher nicht zugestellt und sohin als nicht erlassen gilt.
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin neuerlich als Obfrau im gegenständlichen Haftungszeitraum nach § 6 KommStG und § 6 a Dienstgeberabgabegesetz für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in der Gesamthöhe von 7.901,72 Euro für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 herangezogen. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schreiben vom rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Gegen die darauffolgende Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit Schreiben vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht
Die Bf. war im Zeitraum TT. November 2013 bis TT. September 2016 alleinige Vorsitzende (Obfrau) des gegenständlichen Vereines und somit vertretungsbefugtes Organ nach außen. Obwohl sie die volle Verantwortung innehatte und von Zahlungsrückständen zumindest seit Dezember 2015 gewusst hatte, hat die Bf. keine ausreichenden Schritte gesetzt, um eine Verbesserung der Kontrolle und eine ordentliche Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen Vereines zu erreichen. Sie hat weder Zahlungsbestätigungen bei der Bank eingefordert noch hat sie einen Online-Zugang zur Überprüfung des Kontos vom Kassier eingefordert.
Auch als die Bf. Anfang Jänner 2016 festgestellt hat, dass sie bewusst hintergangen wurde, ist sie erst mit TT. September 2016 aus Ihrer Funktion ausgeschieden, und hat nicht von sich aus die Funktion zurückgelegt oder ein Gerichtsverfahren angestrebt, um die Missstände abzustellen.
Die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin (Zeichnungsberechtigung) auf den Bankkonten des Vereines **RV** endete mit TT. Juni 2016.
Laut Mitteilung der belangten Behörde vom wurden in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung neue Tatsachen bekannt. Der Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe wurde vollständig von dritter Seite entrichtet. Einerseits hat der in Haftung gezogene Kassier, Herr **A1** seine Ratenvereinbarung vollständig entrichtet.
Andererseits hat der Primärschuldner, der **RV** zur Abwendung eines weiteren Konkursverfahrens durch eine Eilüberweisung sämtliche übrige Rückstände aus 2016 getilgt. Dem Rekurs zum Konkursverfahren wurde laut Informationen der Buchhaltungsabteilung 33 stattgegeben.
Damit sind die Abgaben, für die im angefochtene Bescheid eine Haftung ausgesprochen wurde, bereits getilgt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der nunmehr bekanntgegebenen Tatsache, dass der Rückstand zwischenzeitig zur Gänze entrichtet wurde, somit die verfahrensgegenständlichen Abgaben der Primärschuldnerin nicht mehr offen aushaften.
Rechtslage:
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung iuristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
§ 217a BAO: Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Haftungsvoraussetzungen
Neben Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft, Stellung als Vertreter, abgabenrechtliche schuldhafte Pflichtverletzung der Vertreterin, Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben ist als Haftungsvoraussetzung auch die erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen zu prüfen.
Dazu wurde von der belangten Behörde am in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass neue Tatsachen bekannt wurden. Der Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe wurde vollständig von dritter Seite entrichtet.
Damit fehlt es an offenen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin, für die eine Haftung möglich wäre.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Haftungsbescheid auszuheben.
Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen für die Haftung war daher obsolet.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nicht zuletzt, um der Bf. unnötige Kosten für die Teilnahme ihres steuerlichen Vertreters bei der beantragten mündlichen Verhandlung zu ersparen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig gelöst wäre, liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400046.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at