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Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten
ZWF 2024/46
Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an Preisabsprachen, um einerseits zugunsten des Dienstgebers eine Optimierung seiner Umsätze und Gewinne zu erreichen und andererseits sich als tüchtiger Angestellter des Dienstgebers zu profilieren, handelt es sich dabei um ausschließlich berufliche Zwecke, sodass die Anwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, um sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Mitwirkung an einem Kartell zu verteidigen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen
Der Ausgang des Strafverfahrens (Verurteilung oder Freispruch) war nicht maßgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten.
Rainer Brandl / Roman Leitner