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ZWF 5, September 2024, Seite 235

Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten

ZWF 2024/46

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 16 Abs 1 EStG

Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an Preisabsprachen, um einerseits zugunsten des Dienstgebers eine Optimierung seiner Umsätze und Gewinne zu erreichen und andererseits sich als tüchtiger Angestellter des Dienstgebers zu profilieren, handelt es sich dabei um ausschließlich berufliche Zwecke, sodass die Anwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, um sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Mitwirkung an einem Kartell zu verteidigen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen

Anmerkung

Der Ausgang des Strafverfahrens (Verurteilung oder Freispruch) war nicht maßgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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