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Bindung der Abgabenbehörde an strafrechtliche Urteile
ZWF 2024/44
Gemäß § 116 Abs 2 BAO sind Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte insoweit gebunden, als im gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung erging, bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das BFG (siehe dazu § 2a BAO).
Nach Auffassung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht. Die Bindungswirkung bezieht sich nicht nur auf den Urteilsspruch an sich, sondern auch auf die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offengeblieben sind.