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ZWF 5, September 2024, Seite 220

Betrug; Gewerbsmäßigkeit; unechtes Unterlassungsdelikt; fortgesetztes Delikt; tatbestandliche Handlungseinheit

§§ 2, 70, 146, 148 StGB; § 28 StPO; § 50 AlVG

Hauser, Schweigen als Täuschung: Gewerbsmäßiger Betrug durch Unterlassen der Aufklärungspflicht über längere Zeit? JSt 2024, 197

Die Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind gemäß § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verpflichtet, eine Änderung ihrer beruflichen Verhältnisse unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden. Werden die geänderten Umstände nicht bekannt gegeben, stellt sich die Frage, ob dieses Verschweigen eine Täuschung über Tatsachen darstellen kann, das iSd § 2 iVm § 146 StGB zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen führen würde. Kommt der Bezieher dieser Aufklärungspflicht über längere Zeit hindurch nicht nach, ist fraglich, ob dieses andauernde Unterlassen auch eine wiederkehrende „Begehung“ und somit eine Gewerbsmäßigkeit iSd § 148 StGB begründen kann. Diese Fragen wurden in zwei jüngsten Entscheidungen des OLG Wien unterschiedlich gelöst und werden im vorliegenden Beitrag eingehend erörtert.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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