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Unschuldsvermutung; laufende Ermittlungen; Mängelrüge
ZWF 2024/42
Art 6 Abs 2 EMRK; § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO
Es stellt einen Verstoß gegen die aus Art 6 Abs 2 EMRK erhellende Unschuldsvermutung dar, wenn die Annahme einer Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (auch) mit dem Umstand begründet wird, dass der Angeklagte mit seinen Mittätern im Ausland strafbare Handlungen begangen habe, wobei er diesbezüglich noch nicht verurteilt ist und die Ermittlungen noch im Gang sind. Dieser Umstand kann erfolgreich mittels Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO) geltend gemacht werden, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Vermutung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.