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ZWF 5, September 2024, Seite 194

Objektive Bedingung der Strafbarkeit bei der Kandidatenbestechung

Raphaela Bauer-Raschhofer

Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 (KorrStrÄG 2023) brachte wesentliche Erweiterungen bei den Tatbeständen der Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) mit sich. Seit der Novelle umfassen diese Delikte nicht nur Amtsträger als Vorteilsnehmer, sondern auch jene, die eine Amtsträgereigenschaft zukünftig anstreben und als sogenannte „Kandidaten für ein Amt“ bezeichnet werden. Neben dieser zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit rückte im Gesetzgebungsprozess insbesondere die in diesen Tatbeständen vorgesehene objektive Bedingung der Strafbarkeit in den Fokus. Die Strafbarkeit soll nur dann greifen, wenn der Kandidat die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt. Diese Strafbarkeitseinschränkung gilt jedoch nur für einen Teil der Tathandlungen. Aufgrund der komplexen Ausgestaltung ist eine nähere Analyse dieser objektiven Bedingung der Strafbarkeit angezeigt. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob objektive Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Zweck von Korruptionsdelikten überhaupt vereinbar sind und welche Konsequenzen sich durch deren Einführung bei der Kandidatenbestechung ergeben.

1. Grundlegendes

Mit dem KorrStrÄG 2023, das mit in Kraft trat, wurden die Bestechlichk...

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