Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2024, RV/7200017/2024

Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer bei kostenlosen Lieferungen mit einem Wert unter € 150,00

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200017/2024-RS1
Für Einwendungen gegen die Höhe der von der Post nach der Zollabfertigung im Zuge der Ausfolgung eingeführter Waren an den Empfänger eingehobenen Kosten besteht keine Zuständigkeit der Zollbehörden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr1***, vertreten durch ***RAGmbH***, ***Adr2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , MRN ***1***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

I. Die Warennummer im Feld 33 der Zollanmeldung wird geändert auf:
4902 9000 00

II. Die Festsetzung der Abgaben wird geändert von € 1,60 auf € 0,80.
Die Bemessungsgrundlage ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Zollanmeldung MRN ***1*** vom kam es im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 5 Nr. 16 Buchstabe a UZK) einer aus dem Vereinigten Königreich stammenden Sendung mit einer Rohmasse von 0,175 kg. Als Anmelder und indirekter Vertreter des Empfängers (Art. 5 Nr. 15 UZK) ist in dieser Zollanmeldung die Österreichische Post AG vermerkt. Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf.***, ***Adr3***, scheint im Feld 8 der Zollanmeldung als Empfänger auf.

Das Zollamt Österreich setzte mit Mitteilung vom gem. Art. 102 UZK die Eingangsabgabenschuld fest. Diese Mitteilung gilt gem. § 59 ZollR-DG als Abgabenbescheid. Die Abgabenfestsetzung betrifft ausschließlich die Einfuhrumsatzsteuer, zumal es sich um eine Sendung mit einem Zollwert unter € 150,00 handelt, die gem. Art. 23 der Zollbefreiungs-Verordnung zollfrei zu belassen ist.

Anlässlich der Zustellung der Sendung hatte der Bf. der Post neben dieser Eingangsabgabenschuld zusätzlich zur Abgeltung deren Leistungen einen "Importtarif" und Bearbeitungs- und Lagerentgelt in der Höhe von insgesamt € 31,61 zu entrichten.

Gegen den o.a. Bescheid vom richtet sich die vom Bf. mit datierte und am per FAX eingebrachte Beschwerde, in der es u.a. heißt:

"Am wurde durch die Post für das Zollamt Wien ein Betrag von EUR 33,21 für eine Zeitschrift, die keinen Wert hat, beim Einschreiter einkassiert. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer ist zu Unrecht erfolgt. Bei einem Warenwert bis zu EUR 150,00 ist kein Zoll zu entrichten, jedoch die Einfuhrumsatzsteuer. Wenn aber die Ware keinen Wert hat, ist auch keine Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.

Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegen. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.

Schon bei der Zollerklärung (Kopie beiliegend) wird ausdrücklich ausgeführt, dass es sich um eine Mitgliedschaft bei der ***2*** handelt und, dass diese Sendung "no commercial value", keinen Warenwert aufweist. Der Einschreiter zahlt auch nichts für die Ware, ist er doch seit vielen Jahren Mitglied bei der ***2*** und erhält somit diese Zeitschrift ohne Entgelt. Dies wurde auch mit Mail vom der Postverzollung mitgeteilt.

Es wird daher gestellt der Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den zu entrichtenden Abgabenbetrag mit EUR 0,00 festzusetzen. Weiters begehrt der Beschwerdeführer die Rückzahlung des gesamten Betrages von EUR 33,21, da die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig war und die daraus abgeleiteten Forderungen: Importtarif, Bearbeitungs- und Lagerentgelt und Zoll (gemeint offenbar Einfuhrumsatzsteuer) nicht wie vorgeschrieben EUR 33,21, sondern EUR 0,00 sind. Die Post hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Betrag von EUR 33,21 in fremden Namen und auf fremde Rechnung einkassiert hat."

Das Zollamt entschied über diese Beschwerde mit der mit datierten aber laut Zollamt frühestens am versandten Beschwerdevorentscheidung, Zl. ***3***, und änderte mit diesem Bescheid die Warennummer der zur Abfertigung gelangten Ware ab auf 4902 9000 00 (das sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend - andere als mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend). Gleichzeitig setzte das Zollamt die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld von ursprünglich € 1,60 auf nunmehr € 0,80 herab. Im Übrigen leistete das Zollamt der Bescheidbeschwerde keine Folge.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag und führte dazu u.a. aus:

"In umseits bezeichneter Beschwerdesache wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde teilweise Folge gegeben, jedoch auf die wesentliche Argumentation, dass gar keine Zollabgabe zu leisten ist, weil der Warenwert jedenfalls unter EUR 150,00 ist und eine Einfuhrumsatzsteuer gar nicht zu zahlen ist, weil in concreto der Warenwert Null ist, überhaupt nicht eingegangen wird. Nochmals sei darauf verwiesen, dass ***Bf.*** Vereinsmitglied im Verein ist und daher diese Vereinszeitschrift entgeltfrei bezieht."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Österreichische Post AG als Anmelderin erklärte im Rahmen der streitgegenständlichen Zollabfertigung im Feld 42 der Zollanmeldung vom einen (im Zuge der späteren zollamtlichen Abgabenberechnung als Zollwert anerkannten) Artikelpreis von € 8,00, obwohl seitens des Absenders in der bezughabenden Customs Declaration (CN 22) vom ein Wert von GBP 0,00 angegeben worden war.

Vor der Abgabe der Anmeldung kam es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Bf. zur Klärung des "unplausiblen Warenwerts". Daraufhin sandte der Bf. ein E-Mail an die Postverwaltung, in der er den Sachverhalt schilderte und erklärte, dass ähnliche Zeitschriften um rund € 8,00 bis € 10,00 pro Exemplar am Markt erhältlich sind.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht gem. § 44 ZollR-DG innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

Der Bf. ist in der o.a. Zollanmeldung vom im Feld 8 als Empfänger genannt. Er hat die Waren vom Anmelder (der Österreichischen Post AG) unstrittig übernommen. Damit ist er zur Einbringung der Bescheidbeschwerde befugt.

Bis waren in der Einfuhr Sendungen bis zu einem Warenwert von € 22,00 abgabenfrei. In diesen Fällen fiel daher auch keine Einfuhrumsatzsteuer an (§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG in der damals gültigen Fassung). Ab werden hingegen auch eingeführte Waren mit einem geringeren Warenwert der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen.

Der Bf., der offensichtlich die Begriffe kostenlos und wertlos verwechselt, stützt seine Bescheidbeschwerde vor allem auf den Einwand, er habe die eingeführte Zeitschrift als langjähriges Mitglied des Vereins ***2*** unentgeltlich erhalten und schließt daraus, dass diese keinerlei Wert habe. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass laut seinen eigenen Angaben (siehe E-Mail vom an das Verzollungspostamt) derartige Zeitschriften am Markt um ca. € 8,00 bis € 10,00 erhältlich sind. Von einem völlig wertlosen Wirtschaftsgut kann daher keine Rede sein.

Gem. § 5 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist gem. Art. 70 UZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

Da im Streitfall kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt hier die Anwendung der Transaktionswertmethode nicht in Betracht.

Auch für die Heranziehung der nachrangigen Methoden der Zollwertermittlung gem. Art. 74 Abs. 2 Buchstaben a bis d UZK liegen die dafür erforderlichen Nachweise nicht vor. Der Zollwert war daher nach der Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) zu ermitteln.

Diese Bestimmung lautet:

"Kann der Zollwert nicht nach Abs. 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:

a. des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

b. des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

c. dieses Kapitels."

Im Rahmen der Schlussmethode sind die vorangegangenen Methoden flexibel anzuwenden (siehe Rinnert in Witte, 7. Auflage, Zollkodex der Union, Art. 74 Rz. 33). Dabei können u.a. auch Erklärungen des Einführers über Preisangebote für Lieferungen in das Zollgebiet der EU geeignete Bewertungsgrundlagen darstellen.

Im vorliegenden Fall bietet es sich an, gem. Art. 74 Abs. 3 UZK die glaubwürdigen Angaben des Bf. über den marktüblichen Verkaufspreis ähnlicher Zeitschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer heranzuziehen. Einwände dahingehend, dass der von ihm selbst bekannt gegebene Wert doch nicht dem Zollwert der eingeführten Zeitschrift entspricht, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Bei der Abgabenberechnung war der ermäßigte Steuersatz von 10 % gem. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG, der für die Einfuhr der in der Anlage I aufgezählten Gegenstände gilt, zur Anwendung zu bringen. Denn bei der eingeführten Ware handelt es sich unstrittig um eine Zeitschrift. Zeitungen und andere periodische Druckschriften (also auch Zeitschriften) sind in der eben erwähnten Anlage I unter Z 33 Buchstabe b genannt.

Der Ansicht des Bf., wonach für kostenlose Lieferungen (Sendungen mit "no commercial value") überhaupt keine Eingangsabgaben (weder Zoll noch EUSt) anfallen würden, kann nicht gefolgt werden, zumal die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts derartige Regelungen nicht vorsehen. Bei der Zollabfertigung eingeführter Wirtschaftsgüter werden laufend Proforma-Fakturen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich der dort genannten Waren kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Auch in solchen (im Wirtschaftsleben durchaus üblichen) Fällen der kostenlosen Warenlieferung sind die Eingangsabgaben auf der Basis des Zollwertes zu berechnen, der nach den oben beschriebenen Methoden zu ermitteln ist.

Der Bf. irrt, wenn er meint, Zeitschriften unterliegen im Inland keiner Umsatzsteuer. Das ergibt sich schon aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG, wo in Anhang 1 Z 33 Zeitungen und andere periodische Druckschriften (also auch Zeitschriften) namentlich genannt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Bestimmungen, die dazu führen würden, dass bestimmte Lieferungen im Inland tatsächlich keiner Umsatzsteuer unterlägen, durch die nur für die Einfuhrumsatzsteuer geltende bereits oben erwähnte lex specialis des § 5 Abs. 1 UStG (wonach der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen wird) verdrängt werden.

Der Bf. legte im Rahmen der Beschwerdeeinbringung u.a. einen Beleg der Österreichischen Post AG (kurz: Post) vor, der u.a. folgende Angaben enthält:


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Importtarif
5,45
0
Bearbeitungs- und Lagerentgelt
26,16
0
Zoll
1,60
4
0
USt 0 % umsatzsteuerfrei gem. § 6 Abs. 10 lit. b UStG
4
in fremden Namen und auf fremde Rechnung einkassiert

Daraus folgt unmissverständlich, dass die Post nur die Eingangsabgaben (bei der hier als "Zoll" bezeichneten Abgabe handelt es sich zweifellos um die Einfuhrumsatzsteuer) in fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt hat. Die beiden anderen ausgewiesenen Positionen betreffend hingegen die seitens der Post im Rahmen der gegenständlichen Zollabfertigung selbst erbrachten Dienstleistungen und die dafür in Rechnung gestellten und auch beim Bf. einkassierten eigenen Kosten.

Im Zuge des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens kann daher ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung vom abgesprochen und über die Richtigkeit der betreffenden Zollanmeldung entschieden werden.

Hinsichtlich des Antrags auf Rückerstattung der von der Post eingehobenen zusätzlichen Kosten ist der Bf. daher an dieses Unternehmen zu verweisen.

Das Zollamt änderte mit der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom die in der Zollanmeldung vom angeführte Warennummer der abgefertigten Ware auf 4902 9000 00 ab, für die ein Einfuhrumsatzsteuersatz von 10 % gilt. Von dieser Position der Kombinierten Nomenklatur werden Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend - andere als mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend, erfasst.

Bei der eingeführten Ware handelt es sich um eine periodische Druckschrift. Die Einreihung unter die eben erwähnte Warennummer ist daher zutreffend. Substantiierte Einwände gegen diese Tarifierung hat der Bf. nicht vorgetragen.

Die Zollanmeldung vom , in der als Warennummer der Code 9990 9000 20 (das sind zollfreie Waren mit einem Wert bis € 150,00 und einem Steuersatz von 20 %) angeführt war, war daher wie im Spruch abzuändern.

Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der Abgaben:


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Warennummer
Zollwert
Zoll
Einfuhrumsatzsteuer
4902 9000 00
8,00
0,00
0,80

Dies entspricht der vom Zollamt mit der o.a. Beschwerdevorentscheidung festgesetzten Abgabenhöhe.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld ergibt sich im Streitfall unmittelbar aus dem Gesetz. Eine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 59 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 44 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200017.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at