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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.08.2024, RV/3100402/2021

Unzulässige Beschwerde mangels Bescheidcharakter der Erledigung

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0068.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Thomas Krapf, Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck, gegen die zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Österreich über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2018 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1. Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer Außenprüfung am die als Bescheide intendierten Erledigungen über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2018 ausgefertigt. Als Adressat war in den Erledigungen jeweils die Gemeinschaft "***Bf1***" angeführt. Die Zustellung erfolgte "z. Hd. ***Rechtsanwalt1***".

2. Als Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung je zur Hälfte zugeflossen sind, werden in den Erledigungen ***2*** und ***1*** angeführt.

3. Dem jeweiligen Spruch der als Bescheide intendierten Erledigungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Liegenschaften gemeinschaftliche Einkünfte erzielt und verteilt wurden.

4. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

5. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

6. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

7. Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

8. Nach § 191 Abs. 3 BAO zweiter Satz wirken Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

9. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

10. Im Beschwerdefall ist entscheidend, dass die belangte Behörde die als Bescheide intendierten Erledigungen an die Gemeinschaftlich "***Bf1***" gerichtet hat ohne die Liegenschaft im Spruch der angestrebten Bescheide zu bezeichnen, aus der die gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (; ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht hat mehrfach ausgesprochen, dass bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Erledigung keine Bescheidqualität erlangt, wenn bei einer an die Gemeinschaft gerichteten Adressierung die Angabe der die Einkünfte vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) im Bescheidspruch fehlt (; ; ; ; ). Das Anführen der Liegenschaften in der Begründung der als Bescheide angestrebten Erledigungen, namentlich im gesondert (ebenfalls an die Gemeinschaft "***Bf1***") zugestellten Bericht über die Außenprüfung verhilft der Erledigung nicht zur Bescheidqualität. Der Bericht ist Teil der Begründung und nicht des Spruchs der auf die Bescheide abzielenden Erledigungen. Bestandteile des Spruchs im Außenprüfungsbericht könnten wegen der gesonderten Zustellung des Berichts und dem fehlenden Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) nicht wirken.

11. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide (§ 243 BAO). Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde gegen die Erledigungen ohne Bescheidcharakter gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

12. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

[...]

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100402.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at